RS Vfgh 2018/11/26 V120/2017

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
FAG 2017 §17
Tir AbfallgebührenG §4 Abs1
AbfallgebührenO der Gemeinde Ladis vom 14.12.2016 §3
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis betreffend die Festsetzung einer Pauschalgebühr zur Müllentsorgung für Freizeitwohnsitze; sachlicher Zusammenhang der Höhe der Pauschalgebühr mit dem aus der Abfallentsorgung gezogenen Nutzen

Rechtssatz

Dem Verordnungsgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er hinsichtlich der Festlegung der Grundgebühr innerhalb der Regelung für private Haushalte eine spezifische Regelung für Freizeitwohnsitze trifft, da von einer Gemeinde - anders als für Hauptwohnsitze - für Freizeitwohnsitze nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, wie viele Personen sich zu welchen Zeiten in einem Freizeitwohnsitz aufhalten. §4 Abs1 Tir AbfallgebührenG, der die Grundgebühr nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festsetzt, schließt auch eine Regelung, die für Freizeitwohnsitze einen Pauschalbetrag festlegt, nicht von vorneherein aus.

Der Umstand, dass die Zahl der im Haushalt eines Freizeitwohnsitzes Kosten verursachenden Personen nicht ohne weiteres feststellbar ist, verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, auf weitere (andere) grundstücksbezogene Kriterien - wie etwa die Wohnungsgröße - zurückzugreifen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber pauschal unter Zugrundelegung einer bestimmten Personenanzahl einen bestimmten Betrag festsetzen, solange die konkrete Höhe der pauschalen Gebühr in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht.

Angesichts dessen vermag der VfGH nicht zu erkennen, dass der konkrete Pauschalbetrag für Freizeitwohnsitze in einer Durchschnittsbetrachtung in Anbetracht des aus der Abfallentsorgung gezogenen Nutzens außerhalb jenes Rahmens läge, der in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht. Im Übrigen hat das antragstellende Gericht nicht dargetan, dass die Gebührenhöhe für Freizeitwohnsitze außerhalb jenes Rahmens liege, der durch §17 Abs3 Z4 FAG bestimmt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Abgaben Gemeinde-, Wohnsitz Freizeit-, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V120.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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