RS Vfgh 2018/12/12 E416/2018

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
VergaberechtsschutzG Krnt §6 Abs2, Abs2a

Leitsatz

Unmöglichkeit von Rechtsnachteilen wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Wortfolge im Krnt VergaberechtsschutzG; Abweisung im Anlassfall auf Grund Fehlens einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine positive Erledigung des Nachprüfungsantrags

Rechtssatz

Nach Lage des vorliegenden Falles - der einem Anlassfall gleichzuhalten ist - bewirkt die Aufhebung der Wortfolge "und Abs2a" in §6 Abs2 Z2 und §6 Abs2a des Krnt VergaberechtsschutzG idF LGBl für Kärnten 18/2017 mit E v 11.12.2018, G205/2018 nicht, dass eine für eine positive Erledigung des Nachprüfungsantrages der Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erforderliche Rechtsgrundlage im K-VergRG 2014 bestünde. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erweist.

Eine im Ergebnis zu Recht (wenn auch allenfalls mit verfehlter Begründung) erfolgte Zurückweisung führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG verletzt wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E416.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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