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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Dezember 2017, Zl. RV/3100341/2011, betreffend Einkommensteuer 2009 (mitbeteiligte Partei: Mag. B H in I, vertreten durch die TU Reitschuler Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Dezember 2017, Zl. RV/3100341/2011, betreffend Einkommensteuer 2009 (mitbeteiligte Partei: Mag. B H in römisch eins, vertreten durch die TU Reitschuler Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte ist Lehrerin an einer allgemeinbildenden höheren Schule und unterrichtet das Fach Französisch. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte sie u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung auf Martinique vom 26. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 (600 EUR) sowie die damit zusammenhängenden Kosten für Transfer und Unterkunft (1.726 EUR) als Werbungskosten.
2 Mit Bescheid vom 15. März 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 fest. Das Finanzamt führte unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 aus, die Kosten für "Sprachferien in Frankreich" hätten keine Berücksichtigung finden können. 2 Mit Bescheid vom 15. März 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 fest. Das Finanzamt führte unter Verweis auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 aus, die Kosten für "Sprachferien in Frankreich" hätten keine Berücksichtigung finden können.
3 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie beantragte darin neben den bereits bisher geltend gemachten Kosten für die Fortbildungsveranstaltung insbesondere weiters Tagesgelder in Höhe von 163,50 EUR (fünfmal 32,70 EUR). Bei der Fortbildungsveranstaltung habe es sich um ein Weiterbildungsseminar für Französisch-Lehrer gehandelt, welches an jedem Werktag 8 Stunden sowie am 31. Dezember 2009 und am Samstag (2. Jänner 2010) 4 Stunden lang abgehalten worden sei.
4 Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2011 wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 in einem nicht von der Revision betroffenen Punkt (Fachliteratur) geändert. Die für Sprachferien bzw. Fremdsprachkurse geltend gemachten Kosten wurden nicht anerkannt. Die Reise weise ein Mischprogramm auf; der berufliche Aspekt der Reiseteilnahme sei von einer privaten Mitveranlassung überlagert gewesen. Die Fortbildungs- bzw. Reisekosten seien daher als Ausgaben für die Lebensführung vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
5 Die Mitbeteiligte stellte einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde teilweise Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde teilweise Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
7 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die Reise nach Martinique habe während der Weihnachtsferien vom 26. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 stattgefunden. Der von der Mitbeteiligten besuchte Sprachkurs sei von der X Sprachferien GmbH organisiert worden. Die Ecole Superieure de FranCais Langue Etrangere X habe den Sprachkurs als Bildungsmaßnahme durchgeführt. 7 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die Reise nach Martinique habe während der Weihnachtsferien vom 26. Dezember 2009 bis 6. Jänner 2010 stattgefunden. Der von der Mitbeteiligten besuchte Sprachkurs sei von der X Sprachferien GmbH organisiert worden. Die Ecole Superieure de FranCais Langue Etrangere römisch zehn habe den Sprachkurs als Bildungsmaßnahme durchgeführt.