RS Vwgh 2018/12/21 Ra 2018/12/0051

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In dem von der Dienstbehörde initiierten (Verwaltungs-)Verfahren der Abberufung des Bediensteten von seiner Funktion als Leiter einer Abteilung waren die von ihm gegen seine Abberufung vorgebrachten Argumente zu prüfen. Insofern fehlt es in diesem Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum. Der vom Bediensteten gestellte Antrag auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung seiner Person mit der Leitung der Abteilung liefe zudem auf eine nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zulässige Überprüfung der Ernennung einer anderen Person hinaus (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Das VwG hat seine Abberufung aus dem Grund behoben, dass eine weitgehende Arbeitsplatzidentität bestehe. Der Bedienstete ist daher weiterhin mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes betraut (vgl. zur Möglichkeit rechtswidriger Doppelbetrauungen infolge rechtswidrigen Behördenverhaltens und die daraus resultierenden Konsequenzen neuerlich VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Dem Beamten kommt dabei kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Die Zurückweisung des vom Bediensteten gestellten Feststellungsantrages durch die Dienstbehörde erweist sich daher nicht als rechtswidrig.In dem von der Dienstbehörde initiierten (Verwaltungs-)Verfahren der Abberufung des Bediensteten von seiner Funktion als Leiter einer Abteilung waren die von ihm gegen seine Abberufung vorgebrachten Argumente zu prüfen. Insofern fehlt es in diesem Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum. Der vom Bediensteten gestellte Antrag auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung seiner Person mit der Leitung der Abteilung liefe zudem auf eine nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zulässige Überprüfung der Ernennung einer anderen Person hinaus vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Das VwG hat seine Abberufung aus dem Grund behoben, dass eine weitgehende Arbeitsplatzidentität bestehe. Der Bedienstete ist daher weiterhin mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes betraut vergleiche zur Möglichkeit rechtswidriger Doppelbetrauungen infolge rechtswidrigen Behördenverhaltens und die daraus resultierenden Konsequenzen neuerlich VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Dem Beamten kommt dabei kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu vergleiche VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Die Zurückweisung des vom Bediensteten gestellten Feststellungsantrages durch die Dienstbehörde erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120051.L04

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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