RS Vwgh 2018/12/21 Ra 2018/12/0051

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Es kommt bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120051.L02

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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