TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 97/02/0237

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FM, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. März 1997, Zl. UVS-03/P/19/03525/96, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 19. Februar 1996 "um 08.00 Uhr" an einem näher genannten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW geweigert, seine Atemluft durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht auf Alkohol messen zu lassen. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe im Ausmaß von S 8.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, er sei in dem Recht verletzt worden, wegen einer von ihm überhaupt nicht und schon gar nicht am 19. Februar 1996 um 08.00 Uhr vormittags begangenen Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 StVO bestraft zu werden. Im Beschwerdefall bestehe in Bezug auf die von der belangten Behörde festgesetzte Tatzeit eine Zeitdifferenz im Ausmaß eines Drittels eines Tages (gegenüber dem in erster Instanz erhobenen Tatvorwurf) und es handle sich im Besonderen um eine völlig andere Tageszeit, nämlich statt Mitternacht um den Vormittag des 19. Februar 1996. Es liege die Gefahr vor, dass - wenn der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben werden sollte - das wegen der Tatzeit 00.08 Uhr eingeleitete und geführte Verwaltungsstrafverfahren zu einer Doppelbestrafung führen könne.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer in erster Instanz stets eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung am 19. Februar 1996 um 00.08 Uhr vorgeworfen wurde, wobei u.a. im Straferkenntnis vom 8. August 1996 noch ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer den PKW am 18. Februar 1996 um 22.30 Uhr gelenkt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, Zlen. 91/03/0146,0147, im Zusammenhang mit einem Schuldspruch nach § 5 Abs. 2 StVO ausgeführt hat, gebietet die erforderliche Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG (nunmehr: § 44a Z. 1 leg. cit.) auch die richtige Anführung der Tatzeit.

Die im Beschwerdefall von der belangten Behörde vorgenommene "Berichtigung" des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides enthält jedoch eine Tatzeit ("08.00 Uhr"), die in der Aktenlage keine Deckung findet, weil die Tat - wie die Strafbehörde erster Instanz in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen festgestellt hat - um "00.08 Uhr" des 19. Februar 1996 vom Beschwerdeführer begangen worden sein soll. Sohin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine andere, von diesem nach der Aktenlage zu diesem Zeitpunkt auch nicht begangene Tat im Rahmen des geänderten Spruches vorgeworfen, hinsichtlich derer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine Ermittlungsschritte von der Behörde gesetzt worden sind.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren betreffend den Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil ein solcher gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle

BGBl. I Nr. 88/1997 dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).

Wien, am 23. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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