RS Lvwg 2018/10/23 LVwG-AV-453/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

GewO 1994 §18 Abs3
GewO 1994 §99
GewO 1994 §149
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 Z1 litd

Rechtssatz

Aus der Anerkennung des Lehrabschlusses im Lehrberuf Zimmerer als Ausbildung gemäß § 1 Abs 1 lit d Baumeister-Verordnung lässt sich nicht notwendig ableiten, dass die in einem solchen Lehrberuf ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls auch als „fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Baumeister-Verordnung zu qualifizieren sind.

Schlagworte

gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Zugangsvoraussetzungen; Praxisnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.453.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten