TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W264 2168269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2168264-1/17E

W264 2168274-1/18E

W264 2168262-1/16E

W264 2168269-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers BF1 XXXX , geb. XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1003099907-14996254, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers BF1 römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1003099907-14996254, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs 1 undrömisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und

Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin BF2 XXXX , geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1031798805-14995916, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin BF2 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1031798805-14995916, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2

VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers BF3 XXXX , geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1031799105-14995967, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers BF3 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1031799105-14995967, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin BF4 XXXX , geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1003100006-14995991, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin BF4 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1003100006-14995991, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 sind afghanischer Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara mit shiitischem Glaubensbekenntnis. Der BF1 und die BF2 stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihre unmündigen Kinder BF3 und BF4 am 22.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend als Fluchtgrund an, gegen eine Ehe ihrer Tochter XXXX mit dem Neffen des BF1 namens XXXX gewesen zu sein und sie daher mit ihrem Nachbarn " XXXX " verheiratet zu haben. Aus Eifersucht habe der Neffe den Nachbarn und Ehemann ihrer Tochter erstochen, weshalb die Beschwerdeführer daraufhin von den Eltern ihres getöteten Schwiegersohnes aus Rache mit dem Tode bedroht worden seien. Sie hätten deshalb aus Afghanistan fliehen müssen.In der Ersteinvernahme gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend als Fluchtgrund an, gegen eine Ehe ihrer Tochter römisch 40 mit dem Neffen des BF1 namens römisch 40 gewesen zu sein und sie daher mit ihrem Nachbarn " römisch 40 " verheiratet zu haben. Aus Eifersucht habe der Neffe den Nachbarn und Ehemann ihrer Tochter erstochen, weshalb die Beschwerdeführer daraufhin von den Eltern ihres getöteten Schwiegersohnes aus Rache mit dem Tode bedroht worden seien. Sie hätten deshalb aus Afghanistan fliehen müssen.

2. Am 13.06.2017 wurden der BF1 und die BF2 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seiner gesundheitlichen Situation gab der BF1 an, an Diabetes zu leiden und deswegen Insulin einzunehmen. In Afghanistan gebe es kein Insulin. Er hätte bereits einen Schlaganfall gehabt. In Griechenland habe er eine Herzoperation gehabt.

Der BF1 sei in Chindawul (in Kabul) geboren worden und habe keine Schule besucht. Mit cirka 16 Jahren habe er ein Gemüsegeschäft gehabt, welches er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan betrieben hätte. Im Alter von 25 Jahren habe er sich ein Haus gekauft, in welchem derzeit die Nachbarn leben würden. Zudem schilderte er den bereits in der Ersteinvernahme vorgetragenen Fluchtgrund etwas detaillierter.

Die BF2 gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen. Befragt dazu, ob sie gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten, schilderte die BF2 "nur mit der Familie meines Ehemannes". Die Schwiegereltern ihrer Tochter hätten ihre Tochter mit zu sich nehmen wollen, damit diese einen anderen Sohn der Familie heiraten könne. Ihre Tochter namens XXXX habe sich jedoch geweigert und sei ebenfalls mit ihnen geflüchtet. Bei einem Streit mit den Schwiegereltern seien sowohl ihr Sohn XXXX , als auch ihr Ehemann (der BF1) verletzt worden.Die BF2 gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen. Befragt dazu, ob sie gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätten, schilderte die BF2 "nur mit der Familie meines Ehemannes". Die Schwiegereltern ihrer Tochter hätten ihre Tochter mit zu sich nehmen wollen, damit diese einen anderen Sohn der Familie heiraten könne. Ihre Tochter namens römisch 40 habe sich jedoch geweigert und sei ebenfalls mit ihnen geflüchtet. Bei einem Streit mit den Schwiegereltern seien sowohl ihr Sohn römisch 40 , als auch ihr Ehemann (der BF1) verletzt worden.

3. Mit oben näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.3. Mit oben näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

4. Gegen die Bescheide des BFA richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF4, welche mit jeweiligem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters Diakonie Flüchtlingsdienst erstattet wurden. Damit wurden die Bescheide des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung im vollen Umfang bekämpft und zu den von der Behörde vorgenommenen Länderfeststellungen näher ausgeführt. Zur - von der Behörde angenommenen - vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des BF1 werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen, somit auch die Entscheidung nicht vorranging auf allfällige sich daraus ergebende Widersprüche zu späteren Einvernahmen gestützt werden dürfe. Zudem wäre der psychische und physische Zustand des BF1 besonders zu berücksichtigen gewesen und habe die Behörde dies unterlassen. Der Fluchtgrund der gesamten Familie liege zum einen an der Blutrache der Familie des getöteten Ehemannes der Tochter (Schwiegerfamilie) und zum Anderen an der Bedrohung durch die Familie des Neffen namens XXXX , der die Tochter heiraten habe wollen und nach dem Mord an ihrem Ehemann inhaftiert worden sei. Die BF2 und die BF4 würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich der Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt sein. Gewalt gegen Frauen sei in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor tief verankert. Des Weiteren könnten die BF bei einer Rückkehr aufgrund ihres Aufenthaltes im Westen von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werden, Spione zu sein. In diesem Fall würde sich der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Gesinnung erfüllen.4. Gegen die Bescheide des BFA richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF4, welche mit jeweiligem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters Diakonie Flüchtlingsdienst erstattet wurden. Damit wurden die Bescheide des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung im vollen Umfang bekämpft und zu den von der Behörde vorgenommenen Länderfeststellungen näher ausgeführt. Zur - von der Behörde angenommenen - vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des BF1 werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen, somit auch die Entscheidung nicht vorranging auf allfällige sich daraus ergebende Widersprüche zu späteren Einvernahmen gestützt werden dürfe. Zudem wäre der psychische und physische Zustand des BF1 besonders zu berücksichtigen gewesen und habe die Behörde dies unterlassen. Der Fluchtgrund der gesamten Familie liege zum einen an der Blutrache der Familie des getöteten Ehemannes der Tochter (Schwiegerfamilie) und zum Anderen an der Bedrohung durch die Familie des Neffen namens römisch 40 , der die Tochter heiraten habe wollen und nach dem Mord an ihrem Ehemann inhaftiert worden sei. Die BF2 und die BF4 würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich der Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt sein. Gewalt gegen Frauen sei in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor tief verankert. Des Weiteren könnten die BF bei einer Rückkehr aufgrund ihres Aufenthaltes im Westen von regierungsfeindlichen Kräften unterstellt werden, Spione zu sein. In diesem Fall würde sich der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Gesinnung erfüllen.

Aufgrund der langen Abwesenheit der BF aus Afghanistan, der schweren Erkrankung des BF1, der schwierigen wirtschaftlichen Lage insbesondere in Kabul durch die vielen Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, könnte die Familie in eine ausweglose Situation geraten und sei ihnen daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch sei die gesamte Familie bereits gut integriert. Sie hätten mehrere Deutschkurse absolviert, XXXX und XXXX würden beide die Schule besuchen und die BF hätten versucht über das AMS Arbeit zu finden und würden bereits gut Deutsch sprechen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung der Behörde hätte daher anders ausfallen müssen und würde eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art 8 EMRK verstoßen.Aufgrund der langen Abwesenheit der BF aus Afghanistan, der schweren Erkrankung des BF1, der schwierigen wirtschaftlichen Lage insbesondere in Kabul durch die vielen Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, könnte die Familie in eine ausweglose Situation geraten und sei ihnen daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch sei die gesamte Familie bereits gut integriert. Sie hätten mehrere Deutschkurse absolviert, römisch 40 und römisch 40 würden beide die Schule besuchen und die BF hätten versucht über das AMS Arbeit zu finden und würden bereits gut Deutsch sprechen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung der Behörde hätte daher anders ausfallen müssen und würde eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und begehrt, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Beschwerdeführern den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen.

5. Die bezughabenden Fremdakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.8.2017 ein.

6. Am 6.3.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm.

Die BF erschienen im Beisein ihrer Rechtsvertretung und legten dem Gericht ein Konvolut an Beweismittel vor. Aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geht hervor, dass der BF1 laufend in ärztlicher Betreuung steht. Die wesentlichen sind:

* Unterlagen über die Integrationsbemühungen (Schulnachrichten des BF3 und der BF4, ÖSD Zertifikat über die mit gut bestandene Deutschprüfung des Levels A1 der BF2, diverse Kursbesuchsbestätigungen der BF2)

* Ärztliche Bestätigung vom 1.3.2018 betreffend den BF1:

"fortgeschrittene Herzerkrankung mit einer verbleibenden Herzleistung von 20% sowie eine chronische Nierenfunktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades bei DM II"

* Ärztliche Bestätigung vom 18.1.2018 betreffend den BF1: "... Demenz, Depressio,..."

* Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan mit entsprechender Quellenangabe

In der Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 sowohl zu ihren Fluchtgründen, ihren Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als auch zu ihrem aktuellen Leben hier in Österreich befragt.

Während der BF1 bei seiner Einvernahme immer wieder angab sich nicht erinnern zu können und alles zu vergessen, führte die BF2 - befragt zu ihrem Fluchtgrund aus - in Afghanistan von der Familie ihres Schwiegersohnes und von der Familie ihres Mannes väterlicherseits bedroht worden zu sein. Die Cousins ihres Mannes hätten behauptet, dass das Haus, in dem die BF gelebt hätten, nicht den BF gehören würde und sie es verlassen müssten. Später hätte XXXX ihre Tochter heiraten wollen. Die BF2 hätte das jedoch abgelehnt und ihre Tochter dem XXXX (Bruder einer Nachbarin) zur Frau gegeben. Auch Tochter XXXX habe das so wollen. Beim Eid-Fest sei XXXX von dem Cousin väterlicherseits ( XXXX ) mit dem Messer angegriffen worden. Im Krankenhaus sei dieser dann verstorben. Die Familie des Schwiegersohnes würde sie beschuldigen, dass sie ihn absichtlich getötet hätten und würden XXXX rächen wollen. Die Tochter ( XXXX ) sei von der Schwiegerfamilie geschlagen worden und die Tochter habe ihr erzählt, dass sie ihre Schwiegerfamilie umbringen hätte wollen. Nach der Flucht der Tochter von ihrer Schwiegerfamilie sei diese zu ihnen nach Kabul gekommen und es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der älteste Sohn der BF und der BF1 verletzt worden seien. Die Schwiegerfamilie hätte sie alle umbringen wollen, so die BF2 in der mündlichen Verhandlung. Sie hätten versucht ihre Tochter mitzunehmen. Sie hätte gegen Blut getauscht werden sollen. Der Mörder XXXX sei nach der Tat zwar verhaftet worden, sei jedoch kurz darauf wieder auf freiem Fuß gewesen.Während der BF1 bei seiner Einvernahme immer wieder angab sich nicht erinnern zu können und alles zu vergessen, führte die BF2 - befragt zu ihrem Fluchtgrund aus - in Afghanistan von der Familie ihres Schwiegersohnes und von der Familie ihres Mannes väterlicherseits bedroht worden zu sein. Die Cousins ihres Mannes hätten behauptet, dass das Haus, in dem die BF gelebt hätten, nicht den BF gehören würde und sie es verlassen müssten. Später hätte römisch 40 ihre Tochter heiraten wollen. Die BF2 hätte das jedoch abgelehnt und ihre Tochter dem römisch 40 (Bruder einer Nachbarin) zur Frau gegeben. Auch Tochter römisch 40 habe das so wollen. Beim Eid-Fest sei römisch 40 von dem Cousin väterlicherseits ( römisch 40 ) mit dem Messer angegriffen worden. Im Krankenhaus sei dieser dann verstorben. Die Familie des Schwiegersohnes würde sie beschuldigen, dass sie ihn absichtlich getötet hätten und würden römisch 40 rächen wollen. Die Tochter ( römisch 40 ) sei von der Schwiegerfamilie geschlagen worden und die Tochter habe ihr erzählt, dass sie ihre Schwiegerfamilie umbringen hätte wollen. Nach der Flucht der Tochter von ihrer Schwiegerfamilie sei diese zu ihnen nach Kabul gekommen und es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der älteste Sohn der BF und der BF1 verletzt worden seien. Die Schwiegerfamilie hätte sie alle umbringen wollen, so die BF2 in der mündlichen Verhandlung. Sie hätten versucht ihre Tochter mitzunehmen. Sie hätte gegen Blut getauscht werden sollen. Der Mörder römisch 40 sei nach der Tat zwar verhaftet worden, sei jedoch kurz darauf wieder auf freiem Fuß gewesen.

Über Befragen, was die BF2 über Frauen wisse, welche gegen Blut getauscht wurden, gab die BF2 an, dass solche Frauen Zeit ihres Lebens sodann von der Familie des Ehemannes und von diesem eine schlechte Behandlung hinnehmen müssten. Die Familie der Frau habe in einem solchen Falle keine Rechte sich einzumischen. Auch die Regierung würde glauben, dass Blut gegen Blut normal sein.

Befragt dazu, wohin sie zurückkehren würden, wenn sie jetzt nach Hause kommen würden, gab die BF2 zur Antwort, dass sie keine Wohnmöglichkeit mehr hätten. Das Geld, das sie für das Haus bekommen hätten, hätten sie für die Ausreise benutzt.

Befragt zum Befinden ihres Ehemannes, erläuterte die BF2, dass er in ärztlicher Behandlung steht. Er vergesse immer alles. Alles müsse man ihm hundert Mal sagen und selbst dann würde er noch ständig nachfragen. Er brauche fast 24 Stunden Betreuung, damit er seine Tabletten rechtzeitig nehme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer BF1 bis BF4:

Die BF1 bis BF4 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubensbekenntnisses.

Die BF1 bis B4 haben bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan in Afghanistan in Kabul gelebt.

Sie reisten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 22.09.2014 den Antrag auf internationalen Schutz.

Die Identität der BF1 bis BF4 steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die BF2 ist die Mutter und der BF1 der Vater der BF3 und BF4. Des Weiteren haben der BF1 und die BF2 noch drei volljährige Kinder, wobei zwei davon ebenfalls in Österreich aufhältig sind. Zum einen handelt es sich dabei um die am 5.12.1997 geborene XXXX und zum anderen um den am 05.03.1995 alias 01.01.1996 alias 01.12.1996 geborenen XXXX .Die BF2 ist die Mutter und der BF1 der Vater der BF3 und BF4. Des Weiteren haben der BF1 und die BF2 noch drei volljährige Kinder, wobei zwei davon ebenfalls in Österreich aufhältig sind. Zum einen handelt es sich dabei um die am 5.12.1997 geborene römisch 40 und zum anderen um den am 05.03.1995 alias 01.01.1996 alias 01.12.1996 geborenen römisch 40 .

Die Anträge auf internationalen Schutz der erwachsenen Tochter XXXX und deren Kinder XXXX und XXXX wurden bereits durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018 in dem zu den Zahlen W264 2168271-1, W264 2168272-1 und W264 2178112-1 geführten Verfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018, in welcher die Tochter XXXX einvernommen wurde, wegen deren inzwischen äußerst verinnerlichten westlichen Orientierung positiv entschieden.Die Anträge auf internationalen Schutz der erwachsenen Tochter römisch 40 und deren Kinder römisch 40 und römisch 40 wurden bereits durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018 in dem zu den Zahlen W264 2168271-1, W264 2168272-1 und W264 2178112-1 geführten Verfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018, in welcher die Tochter römisch 40 einvernommen wurde, wegen deren inzwischen äußerst verinnerlichten westlichen Orientierung positiv entschieden.

Der vom BFA ebenfalls abgewiesene Antrag auf internationalen Schutz betreffend den erwachsenen Sohn XXXX ist in Folge Beschwerdeerhebung gegen diesen abweisenden Bescheid derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W264 2168270-1 anhängig und wurde dieser Antragswerber in einer am 7.3.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen.Der vom BFA ebenfalls abgewiesene Antrag auf internationalen Schutz betreffend den erwachsenen Sohn römisch 40 ist in Folge Beschwerdeerhebung gegen diesen abweisenden Bescheid derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W264 2168270-1 anhängig und wurde dieser Antragswerber in einer am 7.3.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen.

Die BF1 bis BF4 leben von der Grundversorgung und scheinen den BF1 und die BF2 betreffend im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf. Bei dem BF3 und der BF4 handelt es sich um unmündige Minderjährige.

Die Muttersprache der BF1 bis B4 ist Dari.

Der BF1 hatte in Afghanistan ein Gemüsegeschäft und bestritt damit den Lebensunterhalt der Familie. Die BF2 besuchte in Kabul fünf Jahre lange eine Schule für Analphabeten und war als Hausfrau und Mutter tätig. Außer ihren Kindern haben der BF1 und die BF2 in Österreich keine Familienangehörigen.

Die BF2 hat zwei Schwestern und drei Brüder der BF2, welche zuletzt in Afghanistan gelebt haben. Der Kontakt zu ihnen ist seit einem Selbstmordattentat abgebrochen.

Der BF1 leidet an folgenden Krankheiten:

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Coronarangio in Griechenland, zunehmende Dyspnoe bei Belastung, thorakaler Druckschmerz - Zustand nach Stentimplant. 06/14

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus IIDiabetes mellitus römisch zwei

  • -Strichaufzählung
    Proteinurie, Niereninsuffizienz IIIaProteinurie, Niereninsuffizienz römisch drei a

  • -Strichaufzählung
    Pre motor Stroke, Infakrt re. Pärzentral subkortikal

  • -Strichaufzählung
    CAVK, intrakan.Stenosen P2 re.

  • -Strichaufzählung
    Abgelaufene Lues Infektion TPHA pos.

  • -Strichaufzählung
    Demenz, Depressio

  • -Strichaufzählung
    Chron. Otitis. Med.

Aufgrund eines Herzleidens wurde der Beschwerdeführer im Juni 2014 in Griechenland operiert. Die verbleibende Herzleistung des BF1 liegt bei 20%, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich reduziert ist.

Die BF2 bis BF4 sind gesund und benötigen keine regelmäßigen Medikamente.

Der BF3 hat im Schuljahr 2017/2018 in Österreich die Neue Mittelschule und die BF4 hat die Volksschule besucht.

Die BF2 absolvierte am 01.08.2017 eine Deutschprüfung auf dem Level A1. Die BF2 nahm bisher an diversen Deutschkursen und an einem Kochkurs teil bzw. organisierte und leitete sie diesen auch.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die unmündigen Minderjährigen BF3 und BF4 haben dieselben Fluchtgründe wie deren gesetzliche Vertreter der BF1 und die BF2.

Als Fluchtgrund wird ins Treffen geführt, von der Familie des verstorbenen Ehemannes ihrer Tochter XXXX , welcher durch den Neffen XXXX des BF1 getötet wurde, aus Blutrache mit dem Tode bedroht zu werden. Nach dem Begräbnis des getöteten Schwiegersohnes des BF1 und der BF2 in Mazar-e-Sharif musste die Tochter XXXX bei ihrer Schwiegerfamilie in Mazar-e-Sharif bleiben und gelang es ihr, nachdem sie dort äußerst schlecht behandelt, unter anderem auch geschlagen wurde, von dieser zu ihren Eltern nach Kabul zu flüchten.Als Fluchtgrund wird ins Treffen geführt, von der Familie des verstorbenen Ehemannes ihrer Tochter römisch 40 , welcher durch den Neffen römisch 40 des BF1 getötet wurde, aus Blutrache mit dem Tode bedroht zu werden. Nach dem Begräbnis des getöteten Schwiegersohnes des BF1 und der BF2 in Mazar-e-Sharif musste die Tochter römisch 40 bei ihrer Schwiegerfamilie in Mazar-e-Sharif bleiben und gelang es ihr, nachdem sie dort äußerst schlecht behandelt, unter anderem auch geschlagen wurde, von dieser zu ihren Eltern nach Kabul zu flüchten.

Durch Übergriffe von der Familie des XXXX aus Rache für dessen Inhaftierung sowie der Familie des getöteten Schwiegersohnes XXXX , die die geflüchtete (Schwieger-)Tochter XXXX zurück zu ihnen nach Hause holen wollten (die Tochter XXXX gab in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 an "Zu meinem Vater sagten sie: Wir wollen Blut gegen Blut." "Sie wollten daher jemanden von uns haben"), wurden der älteste Sohn XXXX des BF1 und der BF2 als auch der BF1 verletzt. Der Sohn XXXX erlitt eine Schnittverletzung an seiner linken Hand, während der BF1 am Kopf verletzt wurde und im Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste.Durch Übergriffe von der Familie des römisch 40 aus Rache für dessen Inhaftierung sowie der Familie des getöteten Schwiegersohnes römisch 40 , die die geflüchtete (Schwieger-)Tochter römisch 40 zurück zu ihnen nach Hause holen wollten (die Tochter römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 an "Zu meinem Vater sagten sie: Wir wollen Blut gegen Blut." "Sie wollten daher jemanden von uns haben"), wurden der älteste Sohn römisch 40 des BF1 und der BF2 als auch der BF1 verletzt. Der Sohn römisch 40 erlitt eine Schnittverletzung an seiner linken Hand, während der BF1 am Kopf verletzt wurde und im Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste.

XXXX wurde nach der Tat verhaftet. Die Tochter XXXX zog die Anzeige gegen XXXX nach nur wenigen Tagen zurück und wurde XXXX in weitere Folge wieder auf freien Fuß gesetzt.römisch 40 wurde nach der Tat verhaftet. Die Tochter römisch 40 zog die Anzeige gegen römisch 40 nach nur wenigen Tagen zurück und wurde römisch 40 in weitere Folge wieder auf freien Fuß gesetzt.

Im gegenständlichen Fall können die BF aufgrund der Tat des XXXX nicht in die Provinz Kabul zurückkehren, ohne der Gefahr einer Verfolgung aus Blutrache durch die Familie des getöteten XXXX ausgesetzt zu sein.Im gegenständlichen Fall können die BF aufgrund der Tat des römisch 40 nicht in die Provinz Kabul zurückkehren, ohne der Gefahr einer Verfolgung aus Blutrache durch die Familie des getöteten römisch 40 ausgesetzt zu sein.

Der BF1 ist auch einer Verfolgung durch XXXX ausgesetzt, da er diesem seine Tochter zur Heirat versprochen hat, ohne dieses Versprechen jemals eingelöst zu haben.Der BF1 ist auch einer Verfolgung durch römisch 40 ausgesetzt, da er diesem seine Tochter zur Heirat versprochen hat, ohne dieses Versprechen jemals eingelöst zu haben.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer BF1 bis BF4 in den Herkunftsstaat:

Mit ihren Angaben zeigen die BF1 bis BF4 asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans auf, welche dazu geeignet wären, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sind.

Eine Rückkehr in die ihren Herkunftsort Kabul ist aus dem Grund, dass dort die Schwester des getöteten Schwiegersohnes XXXX wohnhaft ist - sie war die Nachbarin der BF1 bis BF4 - nicht möglich. Im Übrigen ist auch von einer möglichen Verfolgung durch den Neffen des BF1 XXXX bzw. dessen Brüder auszugehen, da die Tochter XXXX von Geburt an diesem zur Heirat versprochen war und er dieses Versprechen nach wie vor einlösen will. Allein seine Tathandlung der Tötung des Ehemannes der Tochter zeigt, von welcher Gefährlichkeit bei dieser Person ausgegangen werden muss und lässt sich eine Verfolgung der Familienangehörigen der Tochter XXXX , insbesondere des Vaters (BF1), der sein Versprechen niemals gehalten hat, durch den Neffen XXXX nicht ausschließen.Eine Rückkehr in die ihren Herkunftsort Kabul ist aus dem Grund, dass dort die Schwester des getöteten Schwiegersohnes römisch 40 wohnhaft ist - sie war die Nachbarin der BF1 bis BF4 - nicht möglich. Im Übrigen ist auch von einer möglichen Verfolgung durch den Neffen des BF1 römisch 40 bzw. dessen Brüder auszugehen, da die Tochter römisch 40 von Geburt an diesem zur Heirat versprochen war und er dieses Versprechen nach wie vor einlösen will. Allein seine Tathandlung der Tötung des Ehemannes der Tochter zeigt, von welcher Gefährlichkeit bei dieser Person ausgegangen werden muss und lässt sich eine Verfolgung der Familienangehörigen der Tochter römisch 40 , insbesondere des Vaters (BF1), der sein Versprechen niemals gehalten hat, durch den Neffen römisch 40 nicht ausschließen.

Somit bestünde betreffend die BF1 bis BF4 eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich ihrer Heimatsprovinz Kabul und geht das Gericht davon aus, dass den BF1 bis BF4 bei einer Rückkehr in deren Herkunftsprovinz die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF1, insbesondere auf Grund seiner Erkrankungen nicht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung der Aktualisierung vom 11.09.2018

Sicherheitslage:

Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage:

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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