TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W218 2137765-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W218 2137765-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Herwig ERNST, gegen den Bescheid des AMS Korneuburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2016, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung und Rückzahlung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 und § 25 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 27.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. Sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 08.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2137765.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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