Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I413 2148503-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und Migrantlnnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, ZI. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und Migrantlnnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom römisch 40 , ZI. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1 Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde hierzu am 28.07.2011 durch Organe des Sicherheitsdienstes erstmals und am 02.08.2011 durch das Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Land wegen der Armut verlassen zu haben.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §10 Abs 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, ZI. XXXX, abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §10 Absatz eins, Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , abgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 11.2. Fall, 27 Abs 2 SMG, § 15 StGB §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
5. Am 20.10.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag, da er Soldat bei der algerischen Armee gewesen und desertiert sei. Er habe jedoch bei seinem ersten Antrag diesen Grund nicht genannt. Dieser Grund sei schon bei seinem ersten Verfahren bekannt gewesen. Er habe Angst wegen Fahnenflucht in Algerien verhaftet zu werden.
6. Am 25.11.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Vertrag mit der algerischen Armee gehabt habe und diese könne man nicht so einfach verlassen. Verlasse man das Land ohne Grund, werde man gesucht und sehr hart bestraft. Er würde jahrelang ins Gefängnis kommen. Er habe das im Erstverfahren nicht angegeben, da er nicht so viel Zeit gehabt habe. Er sei nur sehr schnell gefragt worden und habe nur schnell geantwortet. Die Einvernahme sei ohne Dolmetscher erfolgt. Der Dolmetscher habe nur rückübersetzt, sonst sei alles auf Deutsch gemacht worden.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in 2. Instanz mit in Rechtskraft erwuchs. Es habe nicht festgestellt werden können, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer nicht. Er erwuchs in Rechtskraft.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in 2. Instanz mit in Rechtskraft erwuchs. Es habe nicht festgestellt werden können, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer nicht. Er erwuchs in Rechtskraft.
8. Am 17.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, dritten Asylantrag. Befragt, gab er an, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien.
9. Am 01.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe, er jedoch einen Psychiater benötige, da er Alpträume habe. Er sei Algerier, Araber, zu seiner Religion wolle er keine Angaben machen. Er sei von 2003 bis 2005 beim Militär gewesen und danach nach Tunesien geflohen. Dort habe er bis 2011 gearbeitet und sei dann nach Österreich gekommen. In Algerien habe er noch seine Geschwister. Kontakt habe er jedoch keinen. Wirtschaftliche Gründe hätten ihn nicht veranlasst, Algerien zu verlassen. Er sei desertiert und das sei sein Grund. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Haftstrafe.
10. Mit Bescheid vom 03.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ZI. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.10. Mit Bescheid vom 03.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ZI. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
11. Am 05.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlich vierten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er alle seine Gründe bei seiner zweiten Einvernahme gesagt habe.
12. Am 14.05.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten, in der zweiten Einvernahme geschilderten Fluchtgründe aufrecht blieben. Er habe keine andere Lösung als einen Asylantrag zu stellen. Wenn er nach Algerien abgeschoben würde, würde er Probleme bekommen.
13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.05.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Überprüfung der Aufhebung vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig fest.13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.05.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Überprüfung der Aufhebung vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig fest.
14. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren "belangte Behörde") den Antrag vom 04.04.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (V.) und gewährte gemäß § 55 Abs la FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (VI.). Ferner erließ sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (VII.).14. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren "belangte Behörde") den Antrag vom 04.04.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Abs la FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sechs.). Ferner erließ sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (römisch sieben.).
15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29.10.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unsubstantiiert unter Zitierung von Rechtsprechung eine wesentliche Änderung des Sachverhalts behauptet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und einer unschlüssigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt sein Vorbringen vorgebracht, weshalb nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG gesprochen werden könne. Zudem monierte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es lägen mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Zudem sei mangelhafte Beweiswürdigung gegeben und der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und in eventu das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren zu beheben.15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29.10.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unsubstantiiert unter Zitierung von Rechtsprechung eine wesentliche Änderung des Sachverhalts behauptet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und einer unschlüssigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt sein Vorbringen vorgebracht, weshalb nicht von einer Identität der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden könne. Zudem monierte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es lägen mangelhafte Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Zudem sei mangelhafte Beweiswürdigung gegeben und der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und in eventu das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von