TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W159 2165298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W159 2165298-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1077169103 - 150818235/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1077169103 - 150818235/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß hinsichtlich Spruchpunkt I., gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 08.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, gelegentlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt ausführte, seine Volksgruppe XXXX werde in Somalia diskriminiert. Die Al Shabaab sorge immer wieder für Unruhen, wobei Lebensgefahr bestehe. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 08.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, gelegentlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt ausführte, seine Volksgruppe römisch 40 werde in Somalia diskriminiert. Die Al Shabaab sorge immer wieder für Unruhen, wobei Lebensgefahr bestehe. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.

Am 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX anzugehören. Die Bevölkerung mache seinem Clan das Leben schwer, die Clanangehörigen würden diskriminiert. Die Leute kämen grundlos zu ihnen und schlügen oder beleidigten sie. Der Beschwerdeführer habe ein Mädchen kennengelernt, welches einem großen Clan angehöre habe. Eines Abends seien ihnen die Brüder seiner Freundin begegnet. Sie seien zu dritt gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht und gesagt, dass er sich nicht mehr mit der Schwester treffen dürfte, andernfalls er getötet würde. Eine Weile später habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin getroffen und die Brüder hätten ihn gesehen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten begonnen, sie zu schlagen, auch die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr gehen können. Dem Beschwerdeführer sei dann geholfen worden. Andere XXXX hätten ihn nachhause gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn gesehen und den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich in ein Mädchen eines anderen Clans verlieben könne. Sie habe ihm vorgeschlagen, damit aufzuhören.Am 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Sub-Subclan der römisch 40 anzugehören. Die Bevölkerung mache seinem Clan das Leben schwer, die Clanangehörigen würden diskriminiert. Die Leute kämen grundlos zu ihnen und schlügen oder beleidigten sie. Der Beschwerdeführer habe ein Mädchen kennengelernt, welches einem großen Clan angehöre habe. Eines Abends seien ihnen die Brüder seiner Freundin begegnet. Sie seien zu dritt gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht und gesagt, dass er sich nicht mehr mit der Schwester treffen dürfte, andernfalls er getötet würde. Eine Weile später habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Freundin getroffen und die Brüder hätten ihn gesehen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten begonnen, sie zu schlagen, auch die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr gehen können. Dem Beschwerdeführer sei dann geholfen worden. Andere römisch 40 hätten ihn nachhause gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn gesehen und den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich in ein Mädchen eines anderen Clans verlieben könne. Sie habe ihm vorgeschlagen, damit aufzuhören.

Eines Tages sei die Freundin zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten sich geliebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Onkel gesprochen und diesen gebeten, zur Familie des Mädchens zu gehen und zu fragen, ob sie der Beschwerdeführer heiraten dürfe. Der Onkel sei mit ein paar älteren Leuten hingegangen und habe gefragt. Die Familie habe aber gesagt, dass der Beschwerdeführer den XXXX angehöre. Sie seien aufgefordert worden, die Familie der XXXX zu verlassen.Eines Tages sei die Freundin zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Sie hätten sich geliebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Onkel gesprochen und diesen gebeten, zur Familie des Mädchens zu gehen und zu fragen, ob sie der Beschwerdeführer heiraten dürfe. Der Onkel sei mit ein paar älteren Leuten hingegangen und habe gefragt. Die Familie habe aber gesagt, dass der Beschwerdeführer den römisch 40 angehöre. Sie seien aufgefordert worden, die Familie der römisch 40 zu verlassen.

Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich sodann entschlossen, heimlich zu heiraten. Sie hätten sich dann im Haus der Familie des Beschwerdeführers versteckt. Der Vater und die Brüder des Mädchens seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Seine Freundin hätten sie mitgenommen. Der Beschwerdeführer hätte sich dann Vorwürfe gemacht, warum er sich verliebt habe. Er habe den Kontakt endgültig abgebrochen.

Der Beschwerdeführer habe "als Friseur unter einem Baum" gearbeitet. Es seien zwei Männer zu ihm gekommen, welchen er die Haare geschnitten habe. Sie hätten gesagt, dass sie Al-Shabaab-Mitglieder wären. Sie hätten gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollen würden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre es gewesen, für sie als Spion zu arbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, sie würden nochmal kommen und sie würden eine sofortige Antwort von ihm brauchen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, die Al-Shabaab-Mitglieder seien wieder gegangen. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen, der Beschwerdeführer habe gerade einen Kunden gehabt. Sie hätten wieder nachgefragt, der Beschwerdeführer habe wieder nein gesagt. Die Männer hätten gesagt, sie würden noch ein drittes Mal kommen und sie möchten, dass der Beschwerdeführer mit ihnen arbeite, sonst würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann entschlossen, Somalia zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, das Mädchen habe er 2014 in XXXX kennengelernt. Der erste Vorfall mit den Brüdern sei im Februar gewesen. Wann der Vorfall gewesen sei, als er und die Freundin von den Brüdern geschlagen worden sei, könne er nicht genau angeben. Das sei irgendwo in XXXX gewesen.Befragt gab der Beschwerdeführer an, das Mädchen habe er 2014 in römisch 40 kennengelernt. Der erste Vorfall mit den Brüdern sei im Februar gewesen. Wann der Vorfall gewesen sei, als er und die Freundin von den Brüdern geschlagen worden sei, könne er nicht genau angeben. Das sei irgendwo in römisch 40 gewesen.

Die Freundin sei am 16. oder am 17. Februar zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Er habe sie nicht geheiratet - auch nicht heimlich -, weil ihre Familie gekommen sei und ihn geschlagen hätte.

Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, sie geheiratet zu haben, führte er aus, das sei nur geplant gewesen; später habe er seinen Onkel gebeten, ihre Familie zu fragen.

Auf Vorhalt, dass er die Ereignisse zuvor in einer anderen Reihenfolge angegeben habe und sie Schilderungen in chronologischer Hinsicht nicht übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Mädchen nicht geheiratet.

Befragt, wann der Onkel zu der Familie des Mädchens gegangen sei, um wegen der Hochzeit zu fragen, gab er zu Protokoll, er könne es nicht angeben; es sei aber bestimmt im Februar gewesen.

Das Mädchen sei zwei Tage bei ihm zuhause gewesen. Wann die Familie des Mädchens zu ihm gekommen sei, um ihn zu schlagen, könne er nicht angeben. Sie seien gekommen, weil sie erfahren hätten, dass das Mädchen beim Beschwerdeführer zuhause gewesen sei. Weitere Vorfälle mit dem Mädchen habe es nicht gegeben.

Näher zu den Vorfällen mit den Al-Shabaab-Männern befragt, gab er an, das sei gleich danach gewesen, ein genaues Datum könne er nicht nennen.

In Äthiopien sei er - trotz Sicherheit vor der Al Shabaab - nicht geblieben, weil es "nicht leicht" sei "dort zu leben".

Befragt, wie es sich der Beschwerdeführer erkläre, dass sowohl die Familie des Mädchens als auch die mächtige Al Shabaab hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sei, und doch es beide nicht geschafft hätten, dass der Beschwerdeführer das Verlangte getan habe, führte er aus, die Familie seiner Freundin habe geglaubt, der Beschwerdeführer sei tot und vor der Al Shabaab sei er rechtzeitig entkommen.

Befragt, warum der Beschwerdeführer für die Al Shabaab interessant gewesen sei, führte er an, es sei für die Al Shabaab egal, wem man angehöre.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs. Er suche auch nach freiwilligen Arbeiten, er habe aber noch keine gefunden. Er treffe sich auch zweimal in der Woche mit der bei der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson, diese bringe ihm Deutsch bei. Verwandte habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Unterstützung erhalte der Beschwerdeführer aus Somalia keine und auch er könne es sich nicht leisten, seine Familie zu unterstützen. Er sei arbeitsfähig und habe sich in Österreich um Arbeit bemüht, allerdings habe er noch keine fixe Zusage, aber er werde angerufen, wenn es so weit sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits Deutschkurse besucht und positive Prüfungen abgelegt.

Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Oberösterreich, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Oberösterreich, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend stellte das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dar und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, dass die Fluchtgründe widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Den Fluchtgründen mangle es überdies an Plausibilität und der Beschwerdeführer sei den aktualisierten Länderinformationen nicht qualifiziert entgegengetreten.

Rechtlich begründend wies das BFA zu Spruchpunkt I. zunächst drauf hin, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen gewesen sei.Rechtlich begründend wies das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. zunächst drauf hin, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer leide an keiner (lebensbedrohenden) Erkrankung. Die Situation in Somalia sei allenfalls schwierig, es deute aber nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrohung iSd § 50 FPG ergeben, auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, der Beschwerdeführer leide an keiner (lebensbedrohenden) Erkrankung. Die Situation in Somalia sei allenfalls schwierig, es deute aber nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrohung iSd Paragraph 50, FPG ergeben, auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach Paragraph 8, AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III. wies das BFA zunächst darauf hin, dass keine der Gründe des § 57 AsylG 2005 vorliege. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei erst seit Juli 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Somalia verbracht.Zu Spruchpunkt römisch drei. wies das BFA zunächst darauf hin, dass keine der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 vorliege. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei erst seit Juli 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Somalia verbracht.

Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei gem. § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig sei. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese auszusprechen gewesen sei; auch wären Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht hervorgekommen.Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese auszusprechen gewesen sei; auch wären Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach einer kurzen Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers finden sich in der Beschwerde Ausführungen zu dessen Asylrelevanz. Sein Vorbringen sei in Übereinstimmung mit der Berichtslage und dem Länderinformationsblatt und das BFA sei dem Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Der Beschwerdeführer sei als junger, kampffähiger Mann für die Al Shabaab als Kämpfer interessant und er stamme unbestritten aus einem von der Al Shabaab kontrollierten Gebiet. Für Somalia gebe es eine österreichische Reisewarnung, eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszuschließen, dem hätte das BFA nichts entgegenzusetzen gehabt. Das BFA habe "über die besorgniserregenden Expertenberichte die persönliche, utopische Meinung gesetzt, in Somalia wäre soweit alles in Ordnung." Die Ausführungen, der Beschwerdeführer könne in Somalia für sein Auskommen sorgen, seien zynisch. Aus dem logischen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund individueller Eigenschaften iSd GFK und GRC relevanten Gründen verfolgt werden würde. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Verbindung zu einer Frau eines anderen Clans würden im Falle einer Rückkehr weiterbestehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, die Gefährdung erstrecke sich über ganz Somalia, wobei es eine funktionierende Staatsstruktur nicht gebe.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. Seitens des BFA habe kein Grund genannt werden können, warum er zwingend auszuweisen gewesen wäre. Er könne eine gute Zukunftsprognose getroffen werden, er besitze das Deutschzertifikat A2, habe einen großen österreichischen Freundeskreis aufgebaut und er spiele in einem Team Fußball.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.09.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erschien. Diese legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie ein Deutschdiplom Niveau A1 vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und nahm davon Abstand, Korrekturen oder Ergänzungen daran vorzunehmen. Er sei Somalier, sunnitischer Moslem und Angehöriger des Clans der XXXX . Sein Clan sei ein Minderheitenstamm und es gebe bestimmte Tätigkeiten, die nur sie verrichten dürften. Es gebe keinen Ort, wo sie die Mehrheit seien. Überall in Somalia hätten sie keine Rechte. Sie könnten kein normales Leben führen so wie die anderen Stämme. Sie dürften nicht einmal in die Schule gehen. Typische Berufe für seinen Clan seien Friseur, Schuster oder Jäger. Andere Bezeichnungen für seinen Clan seien XXXX oder XXXX . XXXX sei ein Schimpfwort, wer sie beschimpfen wolle, nenne sie so. Der Clan sei gesellschaftlich ganz unten angesiedelt.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und nahm davon Abstand, Korrekturen oder Ergänzungen daran vorzunehmen. Er sei Somalier, sunnitischer Moslem und Angehöriger des Clans der römisch 40 . Sein Clan sei ein Minderheitenstamm und es gebe bestimmte Tätigkeiten, die nur sie verrichten dürften. Es gebe keinen Ort, wo sie die Mehrheit seien. Überall in Somalia hätten sie keine Rechte. Sie könnten kein normales Leben führen so wie die anderen Stämme. Sie dürften nicht einmal in die Schule gehen. Typische Berufe für seinen Clan seien Friseur, Schuster oder Jäger. Andere Bezeichnungen für seinen Clan seien römisch 40 oder römisch 40 . römisch 40 sei ein Schimpfwort, wer sie beschimpfen wolle, nenne sie so. Der Clan sei gesellschaftlich ganz unten angesiedelt.

Der Beschwerdeführer sei am 14 XXXX in XXXX geboren worden, wobei er von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt habe. Es sei die XXXX von XXXX . Diese Stadt liege am Fluss XXXX , dieser fließe durch XXXX . Die Stadt habe ca. XXXX Einwohner, es sei ein flaches Land dort, eher feucht, weil der Fluss das Land bewässere. Dort werde eher Ackerbau denn Viehzucht betrieben. Es würden Melonen, Bananen, Sesam, Zitronen, Zwiebel und dergleichen angebaut. Der Beschwerdeführer habe direkt in der Stadt gelebt.Der Beschwerdeführer sei am 14 römisch 40 in römisch 40 geboren worden, wobei er von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt habe. Es sei die römisch 40 von römisch 40 . Diese Stadt liege am Fluss römisch 40 , dieser fließe durch römisch 40 . Die Stadt habe ca. römisch 40 Einwohner, es sei ein flaches Land dort, eher feucht, weil der Fluss das Land bewässere. Dort werde eher Ackerbau denn Viehzucht betrieben. Es würden Melonen, Bananen, Sesam, Zitronen, Zwiebel und dergleichen angebaut. Der Beschwerdeführer habe direkt in der Stadt gelebt.

Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei aber zwei Jahre zuhause unterrichtet worden. Der Lehrer sei ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, der dem gleichen Clan angehört habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter würde noch leben. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und zwei Schwestern. Er sei der älteste. Er und sein jüngerer Bruder XXXX hätten denselben Vater, die restlichen Geschwister einen anderen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätte die Mutter den Bruder des Vaters geheiratet.Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei aber zwei Jahre zuhause unterrichtet worden. Der Lehrer sei ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, der dem gleichen Clan angehört habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter würde noch leben. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und zwei Schwestern. Er sei der älteste. Er und sein jüngerer Bruder römisch 40 hätten denselben Vater, die restlichen Geschwister einen anderen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätte die Mutter den Bruder des Vaters geheiratet.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hatte, sein Vater hätte ihn unterrichtet, das aber deswegen nicht möglich gewesen sei, weil dieser schon gestorben gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Es könne sein, dass es beim BFA falsch protokolliert worden sei, seine heutige Angabe sei richtig.

Zunächst sei die Familie des Beschwerdeführers von seinem Vater versorgt worden, dieser sei Friseur gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe der Stiefvater seine Mutter versorgt. Auch dieser habe als Friseur gearbeitet und die Mutter des Beschwerdeführers als Lebensmittelverkäuferin, sie habe zB. Gemüse verkauft. Die Geschwister des Beschwerdeführers hätten nicht gearbeitet, er habe als Friseur gearbeitet. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als er mit dem Arbeiten begonnen habe. Es habe keinen bestimmten Ort gegeben, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wenn er einen Kunden gehabt habe, habe er unter einem Baum die Haare geschnitten. Er hätte unter verschiedenen Bäumen Haare geschnitten.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hätte, er hätte nicht gearbeitet und sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, er hätte als Friseur gearbeitet, führte er aus, die heutige Angabe sei die richtige.

Der Beschwerdeführer habe in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt. Er hätte sich nicht politisch betätigt und mit den staatlichen Behördenorganen niemals Probleme gehabt.

Zu seiner Freundin befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sie Ende 2014 kennengelernt. Er habe als Friseur gearbeitet. Sie sei bei ihm vorbeigegangen, wo er die Haare geschnitten habe. Er habe sie angesprochen. Danach hätten sie sich kennengelernt. Er hätte damals kein Telefon gehabt. Sie sei dann wieder gegangen, sie hätte nicht weit vom Beschwerdeführer entfernt gewohnt.

Befragt führte der Beschwerdeführer aus, sie sei Angehörige des Clans der XXXX gewesen. Im Jänner 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals erfahren, dass sie dem XXXX -Clan angehöre. Er sei daraufhin nervös und ängstlich geworden. Wovon die Familie seiner Freundin gelebt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sie hätten der Mittelschicht angehört. Seine Freundin sei damals noch Schülerin gewesen und habe noch nicht gearbeitet.Befragt führte der Beschwerdeführer aus, sie sei Angehörige des Clans der römisch 40 gewesen. Im Jänner 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals erfahren, dass sie dem römisch 40 -Clan angehöre. Er sei daraufhin nervös und ängstlich geworden. Wovon die Familie seiner Freundin gelebt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sie hätten der Mittelschicht angehört. Seine Freundin sei damals noch Schülerin gewesen und habe noch nicht gearbeitet.

Aufgefordert, die Probleme, die der Beschwerdeführer mit der Familie des Mädchens gehabt habe, chronologisch anzuführen, brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: Nachdem sie sich kennengelernt und ab und zu getroffen hätten, hätten sie sich eines Abends einen Termin ausgemacht, wo sie sich treffen würden. Damals hätten sie sich erst eine Woche gekannt. Während er mit seiner Freundin zusammen an einem Ort gesessen sei, seien drei Männer zu ihnen, einer sei ein Bruder von ihr gewesen. Dieser sei direkt zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn gefragt, was er von seiner Schwester wollte. Der Beschwerdeführer habe nicht geantwortet, der Bruder habe ihm aber weiter gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, es würde ihm leidtun und er sei nachhause gegangen. Zwei Tage danach habe der Beschwerdeführer wieder seine Freundin getroffen und sie hätten einen Termin vereinbart, noch am selben Abend. Sie hätten sich an derselben Stelle getroffen. Unmittelbar danach seien die drei Männer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie gesehen. Sie seien mit einem Holzstock bewaffnet gewesen und seien auf den Beschwerdeführer losgegangen. Er sei dann auf den Boden gefallen, dann hätten sie ihn mit der Faust geschlagen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und geweint, danach seien sie weggegangen. Seine Freundin sei dann wieder mit ihrem Bruder heimgegangen. Durch die Schläge habe der Beschwerdeführer nicht gehen oder stehen können. Zullig seien ein paar Verwandte vorbeigekommen: Sie hätten ihn weinend gesehen und ihn gefragt, was mit ihm los wäre. Der Beschwerdeführer habe berichtet; die Verwandten hätten ihn nachhause gebracht. Zuhause sei die Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätte ihn gefragt, was mit ihm passiert sei. Seine Mutter habe schon gewusst, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen zusammen gewesen sei und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass ihn die Familie der Freundin geschlagen hätte. Seine Mutter hätte dem Beschwerdeführer geraten, die Freundin in Ruhe zu lassen. Was dem Beschwerdeführer passiert sei, sei keine schwere Verletzung, aber wenn er weiter mit dem Mädchen gesehen werde, könne es möglich sein, dass es dem Beschwerdeführer noch schlechter ergehe.

Befragt, was der Beschwerdeführer dann gemacht habe, führte er aus, er sei ein paar Tage zuhause geblieben; er sei noch verletzt gewesen, was noch sichtbar sei. Nachdem er wieder fit gewesen sei, sei sie zu ihm gekommen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA von mehreren Brüdern seiner Freundin gesprochen habe und heute von einem Bruder und mehreren anderen Männern berichtet habe, führte er aus, die anderen Männer seien auch enge Verwandte von ihr gewesen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA weiters gesagt habe, dass die Verwandten seiner Freundin ihn gleich bei der ersten Begegnung bedroht hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er sich weiter mit ihr treffe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das stimme. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht.

Befragt, ob die Freundin des Beschwerdeführers, als sie zum ihm nachhause gekommen sei, bei ihm übernachtet habe, verneinte er dies. Sie hätte nicht dürfen, weil sie nicht verheiratet gewesen seien. Sie sei am Nachmittag oder am Abend wieder nachhause gegangen.

Befragt, ob er seine Freundin geheiratet habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe: "Wir haben beschlossen, heimlich zu heiraten", und andererseits jedoch:

"Ich habe das Mädchen nicht geheiratet", und wie das wirklich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer folgendes an: Als seine Freundin angefangen habe, zum Beschwerdeführer nachhause zu kommen, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten, bevor ihm etwas Schlimmes passiere. Im Somalia sei es so, dass, wenn jemand heiraten wolle, die Eltern zur Familie der Frau gehen und um Erlaubnis fragen müssten. Der Stiefvater des Beschwerdeführers und noch ein paar ältere Männer seien zu ihrer Familie gegangen, aber diese hätten die Heirat abgelehnt, weil der Beschwerdeführer angehöriger der XXXX sei. Danach hätten seine Freundin und er beschlossen, gemeinsam wegzugehen um zu heiraten."Ich habe das Mädchen nicht geheiratet", und wie das wirklich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer folgendes an: Als seine Freundin angefangen habe, zum Beschwerdeführer nachhause zu kommen, habe er sich entschlossen, sie zu heiraten, bevor ihm etwas Schlimmes passiere. Im Somalia sei es so, dass, wenn jemand heiraten wolle, die Eltern zur Familie der Frau gehen und um Erlaubnis fragen müssten. Der Stiefvater des Beschwerdeführers und noch ein paar ältere Männer seien zu ihrer Familie gegangen, aber diese hätten die Heirat abgelehnt, weil der Beschwerdeführer angehöriger der römisch 40 sei. Danach hätten seine Freundin und er beschlossen, gemeinsam wegzugehen um zu heiraten.

Eines Tages seien sie gemeinsam aufs Land gegangen. Dort seien sie zwei Tage geblieben. Am dritten Tage hätten sie heiraten wollen, aber die Familie seiner Frau habe erfahren, wo sie gewesen seien und seien zu ihnen gekommen. Dort hätten sie begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Sie hätten schon gedacht, dass der Beschwerdeführer tot sei, wenn sie gewusst hätten, dass er noch lebe, hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihre Tochter bzw. Schwester mitgenommen. Das sei am XXXX gewesen.Eines Tages seien sie gemeinsam aufs Land gegangen. Dort seien sie zwei Tage geblieben. Am dritten Tage hätten sie heiraten wollen, aber die Familie seiner Frau habe erfahren, wo sie gewesen seien und seien zu ihnen gekommen. Dort hätten sie begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Sie hätten schon gedacht, dass der Beschwerdeführer tot sei, wenn sie gewusst hätten, dass er noch lebe, hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihre Tochter bzw. Schwester mitgenommen. Das sei am römisch 40 gewesen.

Geschlagen worden sei der Beschwerdeführer mit einem dicken Holzstock und einem Metallstock. Die drei Männer und der Vater seiner Freundin seien beteiligt gewesen.

Die Verletzungen, die der Beschwerdeführer davongetragen habe, seien nicht mehr sichtbar. Er sei sehr stark geschlagen worden.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA gesagt habe, dass er sich in seinem Haus mit seiner Freundin versteckt habe und heute angebe, dass er aus der Stadt aufs Land hinausgegangen sei und sich dort versteckt hätte und was jetzt stimme, führte er aus, es sei sicher falsch protokolliert worden. Nach islamischen Recht müssten Personen, die heimlich heiraten wollen würden, von der Familie weggehen, dann gelte die Heirat. Darum hätten sie die Stadt verlassen. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen gehabt.

Nach dem XXXX habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit der Familie des Mädchens gehabt.Nach dem römisch 40 habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit der Familie des Mädchens gehabt.

Zu seinen Problemen mit der Al Shabaab befragt, gab der Beschwerdeführer an, eines Tages, im Februar 2015, seien zwei Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Er habe damals Haare geschnitten. Sie hätten gesagt, sie würden den Beschwerdeführer sprechen wollen. Sie hätten ihn auf die Seite genommen und gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Beschwerdeführer habe gefragt: "Was soll ich für Euch tun?" Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer solle ihnen sagen, wer mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten gesagt, sie würden jetzt gehen, aber, wenn sie sich wiederträfen, müsse der Beschwerdeführer seine Meinung ändern. Dann seien sie gegangen.

Die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen gewesen sei. Die Al Shabaab hätte unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite. Falls er sich weigere, würden sie ihn verurteilen, weil der Beschwerdeführer mit einer Frau zusammen gewesen wäre, mit der er nicht verheiratet sei, was dem islamischen Gesetz widerspreche. Das sei der Grund gewesen, warum sie zu ihm gekommen seien. Einer von ihnen hätte dem Beschwerdeführer auch noch gesagt:

"Solche Leute werden gesteinigt."

Der Beschwerdeführer habe nie jemanden ausspioniert, er habe das auch nicht tun wollen. Da er viele Kunden gehabt und viele Freunde in der Umgebung gehabt habe, hätte die Al Shabaab den Beschwerdeführer ausnützen wollen.

Zweimal seien die Al-Shabaab-Mitglieder zum Beschwerdeführer gekommen. Beim zweiten Besuch seien sie drei Tage nach dem ersten wieder zum Beschwerdeführer gekommen. Das zweite Mal hätten sie den Beschwerdeführer nur gefragt, ob er seine Meinung geändet habe. Er sei aber bei seiner Meinung geblieben. Es seien auch beim zweiten Mal die gleichen Männer gewesen. Sie hätten dann zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er seine Meinung nicht ändere, würden sie ihn steinigen, weil er mit einer Frau zusammengewesen, mit der er nicht verheiratet gewesen wäre. Dann seien sie wieder gegangen. Bevor sie ein drittes Mal gekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA angegeben habe, die Al-Shabaab-Männer seien gleich am nächsten Tag wiedergekommen und heute sage, dass sie erst drei Tage später gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, sie seien erst nach drei Tagen wiedergekommen. Persönlich habe er die Männer nicht gekannt. Sie seien Maskiert und normal gekleidet gewesen. Ob sie bewaffnet gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen.

Beim dritten Mal hätten ihn die Männer mitgenommen, davor sei er geflohen. Geschlagen hätten ihn die Männer nicht.

Am 20.02.2015 sei der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX und weiter nach XXXX und dann nach Äthiopien gefahren. Seine Mutter habe das Geld für die Ausreise gesammelt. Mit seinen Familienangehörigen in Somalia habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, weil er keine Telefonnummer mehr habe. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe der Beschwerdeführer nicht, ihm gehe es gut.Am 20.02.2015 sei der Beschwerdeführer von römisch 40 nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 und dann nach Äthiopien gefahren. Seine Mutter habe das Geld für die Ausreise gesammelt. Mit seinen Familienangehörigen in Somalia habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, weil er keine Telefonnummer mehr habe. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe der Beschwerdeführer nicht, ihm gehe es gut.

In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch. Manchmal habe er auch für die Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet. Er spiele mit Freunden hobbymäßig Fußball. Ehrenamtlich habe der Beschwerdeführer als Straßenkehrer und im Park gearbeitet. In einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft sei der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe ein Deutschdiplom Niveau A1 erworben, mit A2 werde er bald anfangen. Bei Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht. Er habe schon ein paar österreichische Freunde gefunden, die ihm beim Deutschlernen helfen würden.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von der Al Shabaab getötet zu werden, weil sie dort noch immer an der Macht sei. Außerdem sei seine Familie wahrscheinlich nicht mehr dort und er kenne sonst niemanden. Sonstige Freunde oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Somalia nicht.

Am Schluss der Verhandlung wurden die Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgendes Dokument zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden die Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgendes Dokument zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

* Aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer. Dieser betrifft auch einen algerischen Staatsangehörigen und nicht die angefragte Person. Im Falle des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf.

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Neben der Zitierung von Länderinformationen bringt die Rechtsvertretung soweit vor, der Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers sei ungewiss, er hätte im Falle einer Rückkehr sicher kein familiäres Netz, das ihn unterstützen könne. Er befürchte zurecht im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, auch aufgrund der Nachwirkungen der Hungersnot, die die Wirtschaft des Landes nachhaltig geschwächt habe. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers bestünde die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochenen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia.

Der Beschwerdeführer habe schon große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen. Er spreche Deutsch und habe viele soziale Kontakte. Außerdem sei er arbeitsfähig und -willig. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen würde, sei er daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Er gehört dem Clan XXXX an. Die Familie hat davon gelebt,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten