TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/29 VGW-102/076/1725/2018

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozeß
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
PersFrSchG 1988 Art 1
PersFrSchG 1988 Art 2
PersFrSchG 1988 Art 4 Abs5
EMRK Art 3
EMRK Art 5
StPO §170 Abs1
StPO §171 Abs2
StPO §269
AnhO 1999 §6 Abs2
AnhO 1999 §6 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, wegen der Ermessensüberschreitung bei der Verhaftung, dem Aus-der-Hand-Schlagen des Handys und das Hintreten auf dieses, sodass dieses beschädigt wurde, dem starken Verdrehen der Hände der Beschwerdeführerin hinter dem Rücken und schmerzhaften Anlegen der Handfesseln, dem Stoßen gegen ein Fahrzeug, dem Hin-und-Her-Schleudern im Arrestantenfahrzeug, der Personendurchsuchung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit männlicher Exekutivorgane im Arrestbereich, der Verweigerung im Arrestbereich ein Telefonat zu führen und einen Rechtsanwalt beiziehen zu dürfen und der unnötig langen Inhaftierung von 09:48 Uhr bis 16:45 Uhr, am 23.12.2017, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 114,80 Euro (57,40 Euro je Verwaltungsakt) für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 944,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 01.02.2018, welcher beim Verwaltungsgericht Wien am 02.02.2018 eingebracht wurde, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die am 23.12.2017 erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), führt sachverhaltsbezogen dazu aus, dass sie infolge der Ermessensüberschreitung bei der Verhaftung, des Aus-der-Hand-Schlagens ihres Handys und des Hintretens auf dieses, sodass dieses beschädigt wurde, des starken Verdrehens ihrer Hände hinter dem Rücken und schmerzhaften Anlegens der Handfesseln, des Stoßens gegen ein Fahrzeug, des Hin-und-Her-Schleuderns im Arrestantenfahrzeug, ihrer Personendurchsuchung in Anwesenheit männlicher Exekutivorgane im Arrestbereich, der Verweigerung im Arrestbereich ein Telefonat führen und einen Rechtsanwalt beiziehen zu dürfen und der unnötig langen Inhaftierung von 09:48 Uhr bis 16:45 Uhr, in ihren verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und beantragt die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, dem Rechtsträger der belangten Behörde den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Aufwandersatz aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift vom 22.03.2018 das Vorbringen der Beschwerdeführerin und legte die bezughabenden Verwaltungsakten zu den GZ B…, P…, V… vor. Zudem gibt die belangte Behörde bekannt, dass wegen der behaupteten körperlichen Misshandlungen kriminalpolizeiliche Ermittlungen vom Referat Besondere Ermittlungen durchgeführt und deren Ergebnis der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt wurde. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ … geführt.

3. Am 29.05.2018 und am 30.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde und die Zeugen Frau D. E., Herr F. G., Herr H. K., Herr RvI. L. M. (Exekutivorgan), Herr Insp. N. O. (Exekutivorgan) und Frau BzI. P. R. (Exekutivorgan) geladen wurden. Am 29.05.2018, 11:35 Uhr, sohin während des ersten Verhandlungstages, wurde dem Verwaltungsgericht Wien eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführerin ab 24.05.2018 die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und sie für den 28.05.2018 bei der behandelnden Ärztin wiederbestellt wurde.

An beiden Verhandlungstagen ist sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre anwaltliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2016, Zl Ra 2016/02/0242) hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens eine Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Allein aus der auf „Krankheit“ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor. Aus einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar.

Vor diesem Hintergrund und mangels Vorliegens geeigneter Bescheinigungen, wonach die Triftigkeit des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin überprüfbar gewesen wäre, wurde die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt (z.B. VwGH vom 26.02.2014, 2012/02/0079, und VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110).

Hierzu ist ergänzend zu bemerken, dass die Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien für sich allein noch keinen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin bewirken kann. Die Folge des Fernbleibens war lediglich, dass die Beschwerdeführerin sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei für sie entsprechende, über die schriftlichen Dispositionen hinausgehende, Umstände geltend zu machen. Ihre schriftlichen Angaben wurden bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen.

Zum unentschuldigten Fernbleiben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ist zudem auszuführen, dass mit Schriftsatz vom 23.04.2018 eine Vertagungsbitte beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die ausgewiesene Rechtsvertretung am 29.05.2018 eine lange zuvor anberaumte Verhandlung beim Bezirksgericht … zu verrichten habe und eine Substitution der gegenständlichen Verhandlung aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der ausgewiesenen Rechtsvertretung sowie der Komplexität und des Fortschritts der Verfahren nicht tunlich sei. Diesem Schriftsatz wurde die Ladung des Bezirksgerichtes … vom 13.03.2018 an die ausgewiesene Rechtsvertretung für die Verhandlung am 29.05.2018, von 10:00 bis 11:00 Uhr, beigelegt.

Zu dieser Vertagungsbitte wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 25.04.2018, 9:40 Uhr, telefonisch mitgeteilt, dass der Vertagungsbitte nicht nachgekommen werden kann, weil der für eine Stunde anberaumten Verhandlung beim Bezirksgericht am 29.05.2018 eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichtes Wien gegenübersteht, die für jeweils 5 Stunden am 29.05.2018 und am 30.05.2018 angesetzt wurde, in der unter anderem sechs Zeugen sowie die Beschwerdeführerin einvernommen werden soll. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass für die einstündige Abwesenheit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit der Manuduktionspflicht der Verhandlungsleiterin das Auslangen gefunden werden könne.

Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ist sodann ohne Angabe weiterer Gründe weder am 29.05.2018 noch am 30.05.2018 zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erschienen und ist dieser somit unentschuldigt - gleichsam der Beschwerdeführerin - ferngeblieben.

4.1. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakte und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2017 im Zuge einer Lasermessschwerpunktkontrolle in der S.-gasse, gegen etwa 9:20 Uhr, von Exekutivorganen der belangten Behörde angehalten, wobei die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug zwischen den dort befindlichen zwei Fahrstreifen so anhielt, dass dieses in einem 90° Winkel zur Fahrbahn stand. Die Beschwerdeführerin saß in einem aufgelösten Zustand in ihrem Kraftfahrzeug und erklärte gegenüber den Exekutivorganen, dass sie eine Panikattacke hat. Als die Beschwerdeführerin aus ihrem Kraftfahrzeug stieg, beschwerte sich diese sogleich lautstark über die Amtshandlung, worauf sie aufgefordert wurde, sich zu beruhigen. Nach einigen Ermahnungen kam sie dieser Aufforderung nach.

In weiterer Folge wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Die Amtshandlung wurde von Herrn Insp. O. geführt. Bei dem weiteren an der Amtshandlung beteiligten Exekutivorganen handelte es sich um Herrn RvI. M. und BzI. R., wobei letztere erst nach Ausspruch der Festnahme hinzukam.

Während der Amtshandlung kontaktierte die Beschwerdeführerin um 9:18 Uhr ihren Arbeitgeber, F. G., wobei sich die Gesprächsdauer auf 1 Minute und 45 Sekunden beschränkte, um 9:28 Uhr ihre Tante, Frau D. E. (Gesprächsdauer: 1 Minute), und um 9:37 Uhr ihren Arbeitskollegen, T. U. (Gesprächsdauer: 6 Sekunden). Diese Personen haben keine persönlichen Wahrnehmungen zum Verlauf der Amtshandlung.

Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht ausweisen und der Aufforderung der einschreitenden Exekutivorgane, einen Alkovortest vorzunehmen, kam sie zunächst nicht nach, wurde wieder laut, beschwerte sich laufend über die Amtshandlung und trat dabei sehr nahe an die Exekutivorgane heran, indem sie in einer Entfernung von etwa 20 cm vor den Gesichtern der Exekutivorgane stand. Sie redete beinahe schreiend und artikulierte sich mit erhobenen Armen. Sie wurde unter Hinweis auf eine Anzeige nach § 82 SPG mehrfach ermahnt, ihr Verhalten einzustellen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst ihr beschriebenes Verhalten fortsetzte und sich erst nach weiteren Ermahnungen beruhigte.

Nach wiederholter Aufforderung durch Insp. O. führte die Beschwerdeführerin sodann doch den Alkovortest durch und ergab dieser einen Messwert von 0,49 mg/l.

Die Durchführung eines Alkomattests wurde von der Beschwerdeführerin jedoch trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung desselben verweigert. Dabei fiel sie wieder in das zuvor beschriebene aggressive Verhalten zurück und verweigerte ebenso die Unterfertigung des ihr ausgefolgten Formulars über die Kenntnisnahme der Rechtsfolgen einer Verweigerung des Alkomattests.

Da die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt wurde - keinen Ausweis bei sich hatte, musste ihre Identität festgestellt werden. Aus diesem Grund wendete sich Insp. O. von seinem Kollegen, RvI. M., und der Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Gehsteig standen, ab und rief bei der Polizeiinspektion V. an, um die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen. Insp. O. stand dabei mit dem Rücken zu seinem Kollegen und konnte den weiteren Verlauf der Amtshandlung zwischen der Beschwerdeführerin und RvI. M. nicht mitverfolgen.

Die Aufgabe von RvI. M. war es indes, während der Identitätsfeststellung bei der Beschwerdeführerin zu bleiben und diese zu beaufsichtigen. Währenddessen versuchte die Beschwerdeführerin mehrfach an RvI. M. vorbei zu Insp. O. zu gelangen, weshalb RvI. M. dies mit seinem ausgestrecktem Arm und Hand in Richtung der Beschwerdeführerin zu verhindern trachtete, um so den Abstand zu sich und in weiterer Folge zu seinem Kollegen zu wahren. RvI. M. forderte die Beschwerdeführerin dabei mehrfach auf, bei ihm stehen zu bleiben und versuchte sie zu beruhigen. Dies gelang RvI. M. jedoch nicht, zumal die Beschwerdeführerin in weiterer Folge seine gestreckte Hand wegschlug. Daraufhin teilte RvI. M. der Beschwerdeführerin mit, dass sie damit aufhören soll, worauf sie dazu sinngemäß meinte, dass er nun sehen wird, was jetzt passieren wird. Daraufhin schlug sie ein zweites Mal seine Hand weg und verletzte ihn dabei mit ihren Nägeln auf seinem linken Handrücken. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin von RvI. M. wegen Betretung bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat gemäß § 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Z 1 StPO (Widerstand gegen die Staatsgewalt mit schwerer Körperverletzung) vorläufig festgenommen und wurde diese Festnahme aufgrund des beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin durch Anwendung einer Armwinkelsperre durchgesetzt. Die Arme der Beschwerdeführerin wurden dabei hinter ihren Rücken gebracht, diese mit Handfesseln fixiert und die Handfesseln arretiert. Danach wurde die Beschwerdeführerin über ihre Rechte belehrt und in den Funkwagen gesetzt. Dort hatte sie auf den, zwischenzeitlich von BzI. R. über die Landesleitzentrale beorderten Arrestantenwagen zu warten.

Die Beschwerdeführerin wurde anher mit dem Arrestantenwagen „…“ in den Arrestbereich der Polizeiinspektion W. überstellt. Dass die Beschwerdeführerin bei der Überstellungsfahrt hin und her geschleudert wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Um 10:10 Uhr wurden der Beschwerdeführerin im Arrestbereich die Handfesseln abgenommen. Dabei konnten leichte Rötungen im Bereich ihrer Handgelenke festgestellt werden. Danach wurden ihre Daten aufgenommen. Um 10:20 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von Frau BzI. R. im Beisein von Frau Insp. X. in einer Zelle des Arrestbereiches durchsucht. Bei dieser Durchsuchung war die Zellentüre angelehnt, sodass niemand – daher auch keine männlichen Exekutivorgane - in diese hineinsehen konnte. Es konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden.

Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber RvI. M. noch gegenüber BzI. R. angegeben, dass sie Schmerzen oder Verletzungen hat. Solche wurden auch nicht im Rahmen der im Arrestbereich um 11:30 Uhr durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung festgestellt.

Die Beschwerdeführerin wollte zwar eine Person ihres Vertrauens, nämlich den von ihr namentlich bekannt gegebenen Y. Z., verständigen, jedoch hat sie die Telefonnummer dieser Person nicht bekanntgegeben. Ob sie einen Verteidiger oder eine rechtliche Vertretung verständigen wollte, hat sie demgegenüber nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin hat das „Informationsblatt für Festgenommene“ erhalten, jede Seite des Informationsblattes unterschrieben, jedoch die Übernahme desselben verweigert.

Die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte zum Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit schwerer Körperverletzung erfolgte am 23.12.2017, von 16:38 Uhr bis 16:56 Uhr. Nach Durchführung dieser Vernehmung und mangels Vorliegens weiterer Haftgründe wurde die Festnahme nach Ausfolgung der Effekten an die Beschwerdeführerin mit 17:05 Uhr aufgehoben.

Darüber hinaus ist Folgendes festzustellen:

Es hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin von einem Exekutivorgan „Hure“ genannt oder bemerkt worden wäre, dass sie wie eine solche gekleidet gewesen sei. Dass ihr das Handy von RvI. M. aus ihrer Hand geschlagen worden, zu Boden gefallen sei, er dieses mit seinem Fuß weggetreten habe, sodass es beschädigt worden sei, hat sich ebenso nicht ergeben. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde – wenn überhaupt - ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Identitätsfeststellung in Frage gestellt bzw. galt es, diese zu überprüfen. Eine beleidigende Absicht bzw. Verhaltensweise der einschreitenden Exekutivorgane konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Ferner hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr dargestellten Art und Weise (starkes Verdrehen der Hände im Zuge des Anlegens der Handfesseln und Stoßen gegen ein Fahrzeug) misshandelt worden wäre.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, ihr Beschwerdevorbringen persönlich in der mündlichen Verhandlung darzulegen, keinen Gebrauch und blieb dieser – wie bereits dargelegt wurde – unentschuldigt fern. Der ausgewiesene Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat von der Rechtsvertretung keinen Gebrauch gemacht und ist zu beiden Terminen der mündlichen Verhandlung ebenso unentschuldigt nicht erschienen.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten und in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen hatten keine persönlichen Wahrnehmungen zum Beschwerdevorbringen. Sie gaben vielmehr zusammengefasst an, dass sie nichts von der Amtshandlung mitbekommen haben, respektive konnten sie keine genaueren Angaben über akustische Wahrnehmungen während des Telefonats mit der Beschwerdeführerin machen. Diese Aussagen sind angesichts der festgestellten Gesprächsdauer der einzelnen Telefonate - Gesprächsdauer von 1 Minute und 45 Sekunden mit ihrem Arbeitgeber, 1 Minute mit ihrer Tante und 6 Sekunden mit ihrem damaligen Arbeitskollegen - auch glaubhaft. Diese jeweils festgestellte Gesprächsdauer basiert auf Unterlagen, die die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegt hat und deckt sich mit den Angaben der Zeugen, weshalb von deren Richtigkeit ausgegangen wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen und des Umstandes, dass die geführten Gespräche viel zu kurz waren, um akustische Wahrnehmungen zum Verlauf der Polizeikontrolle, sowie insbesondere auch zum vorgebrachten beleidigenden Ton des Meldungslegers, seines aggressiven verbalen Benehmens gegenüber der Beschwerdeführerin, wie auch der Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass er sie mehrfach „Hure“ genannt habe und dass sie wie „eine Hure gekleidet“ sei, er die Angaben über ihre österreichische Staatsbürgerschaft bezweifelt habe („ja, ja, alle sagen das“) und sie das „in ihrem Land machen soll“, konnte den Beschwerdeausführungen keinen Glauben geschenkt werden. Diesen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin stehen vielmehr den glaubhaften Aussagen der einschreitenden Exekutivorgane diametral gegenüber, die nachvollziehbar und frei von Widersprüchen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien den Verlauf der Amtshandlung schilderten. Danach ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, wonach die Exekutivorgane die Beschwerdeführerin in der von ihr beschriebenen Art und Weise behandelt hätten. Das gilt gleichermaßen für die Behauptungen der Beschwerdeführerin, es sei ihr das Handy aus der Hand geschlagen worden, sodass dieses zu Boden gefallen sei, das Exekutivorgan das Handy mit seinem Fuß nach hinten getreten habe und dieses dadurch beschädigt worden sei. Nach den glaubhaften Aussagen des Exekutivorgans ging die Aggression vielmehr von der Beschwerdeführerin aus, die ihm mehrfach die Hand weggeschlagen hat, um an ihm vorbei zu seinem Kollegen zu gelangen, der gerade die Identität der Beschwerdeführerin feststellte. Daher ist es in diesem Zusammenhang durchaus denkmöglich, dass der Beschwerdeführerin nicht das Handy aus der Hand geschlagen wurde, sondern ihr dieses, etwa beim Versuch, an dem Exekutivorgan vorbei zu kommen, aus der Hand fiel und dadurch ebenso die Beschädigungen entstanden sein können. Zur Beschädigung des Handys ist zusätzlich noch auf die Benachrichtigung der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.03.2018, Zahl …, hinzuweisen, wonach der Anfangsverdacht hinsichtlich der angezeigten Misshandlung der Beschwerdeführerin und die Sachbeschädigung des Handys zu ihrem Nachteil am 23.12.2017 nicht bestätigt werden konnten.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass RvI. M. sich über die Aufforderung der Beschwerdeführerin an seinen Kollegen, er soll kurz herschauen und das Benehmen von RvI. M. wahrnehmen, geärgert, sodass er die Hände der Beschwerdeführerin hinter dem Rücken stark gedreht, ihr in einer für sie besonders schmerzhaften Weise die Handschellen angelegt und sie mit dem Ellbogen in ihrem Rücken seitlich gegen das Fahrzeug gestoßen habe, ist auszuführen, dass dieses Verhalten nicht in Einklang mit dem festgestellten Verlauf der Amtshandlung zu bringen ist, da – aus den bereits zuvor genannten Gründen – die Aggression nicht von den Exekutivorganen, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, sondern von ihr ausging. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Exekutivorgane eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführten und kein Grund hervorgekommen ist, der einen Rückschluss auf ein aggressives Verhalten der einschreitenden Exekutivorgane zuließe. Demgegenüber echauffierte sich die Beschwerdeführerin durchgehend über die Amtshandlung, verweigerte zunächst die Durchführung des Alkovortests und verweigerte den Alkomattest zur Gänze.

Zur vorgelegten Ambulanzkarte des Krankenhauses vom 24.12.2017 sowie zum Konvolut der dazu beigebrachten Lichtbilder ist zu bemerken, dass eine Prellung beider Hände, die Verrenkung der Halswirbelsäule und die Prellung beider Schultern der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde und die Lichtbilder bläuliche Verfärbungen der Hände respektive Handgelenke und Handrücken – vermutlich jener der Beschwerdeführerin - erkennen lassen. Die vorgelegten Lichtbilder weisen keine Datierung auf, weshalb allenfalls nur vermutet werden kann, dass es sich hierbei um die Hände der Beschwerdeführerin handelt und die darauf ersichtlichen Verfärbungen (blaue Flecken) der in Rede stehenden Amtshandlung zuzurechnen sind. Der dazu einvernommene RvI. M. konnte nicht ausschließen, dass bei Anwendung der Armwinkelsperre eine Verrenkung der Halswirbelsäule möglich ist, meinte dazu aber, dass er die Körperkraft maximal zwei Minuten angewendet und die Beschwerdeführerin weder ihnen noch der Amtsärztin gegenüber Verletzungen angegeben habe. Optisch seien ebenso keine Verletzungen erkennbar gewesen. Diese Aussage stimmt mit dem Anhalteprotokoll III Neuzugang PI, polizeiamtsärztliches Gutachten, vom 23.12.2017, überein, wonach bei der Verletzungsdokumentation keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten. Demgegenüber konnten bei der Abnahme der Handschellen die bei der Fixierung üblicherweise eintretenden Rötungen der Handgelenke bemerkt werden und wurden diese auch im Amtsvermerk vom 23.12.2017, Zl B…, dokumentiert. Obgleich nun nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin am nachfolgenden Tag körperliche Reaktionen in Form von blauen Flecken oder Prellungen erlitten hat, kann mangels näherer Angaben, etwa hinsichtlich der Intensität der angeführten Prellungen, und näheren Vorbringens daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr dargestellten Art und Weise misshandelt wurde. Ferner ist auch in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Benachrichtigung der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.03.2018, Zahl …, hinzuweisen, wonach der Anfangsverdacht hinsichtlich der angezeigten Misshandlung der Beschwerdeführerin und die Sachbeschädigung des Handys zu ihrem Nachteil am 23.12.2017 nicht bestätigt wurde. Im Lichte dessen bestand auch kein Anlass ein amtsärztliches Gutachten durch das Verwaltungsgericht Wien einzuholen und wurde von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein solches auch nicht beantragt.

Zur vorläufigen Festnahme ist festzuhalten, dass die Ausführungen des RvI. M. ebenfalls nachvollziehbar ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin durch ihr - mehrfach dargelegtes - Verhalten die Festnahme bewirkt hat.

Dass die Beschwerdeführerin von weiteren männlichen Beamten bei der Personendurchsuchung gesehen wurde, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist der Aussage von BzI. R. zu glauben, wonach derartige Personendurchsuchungen in einer geschlossenen Zelle und nicht am Gang stattfinden. Wie sie gleichfalls glaubhaft ausführte, war die Zellentüre angelehnt, sodass auch hier keine Möglichkeit bestand, die Beschwerdeführerin zu sehen.

Zur festgestellten Dauer der Inhaftierung ist zu sagen, dass sich diese aus der Dokumentation des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, an deren Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist. Diese wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Aus dem im Verwaltungsakt inne liegenden Anhalteprotokoll II vom 23.12.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Herrn Y. Z. als Person ihres Vertrauens über die Festnahme verständigen wollte, die Telefonnummer indes nicht bekannt gegeben hat. Daraus ist ersichtlich, dass eine Verweigerung der Kontaktaufnahme nicht erfolgte. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht behauptet, dass ihr die Bekanntgabe der Telefonnummer der genannten Person untersagt oder unmöglich gemacht worden wäre. Ein näheres Vorbringen, warum sie die Telefonnummer nicht angegeben hat, obwohl sie eine Person ihres Vertrauens namhaft gemacht hat, hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Ebenso ist aus dem genannten Anhalteprotokoll II zu ersehen, dass sie keine Angaben gemacht hat, ob sie einen Verteidiger oder eine rechtliche Vertretung möchte. Auch in diesem Zusammenhang steht nur die Behauptung der Verweigerung eines Rechtsbeistandes im Raum. Nähere Ausführungen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin keine Angaben über die gewünschte Beiziehung eines Rechtsbeistandes tätigte, fehlen indes. Demgegenüber hat sie das Informationsblatt für Festgenommene auf jeder Seite unterfertigt und wurde sie daher nachweislich über ihre Rechte und Situation in Kenntnis gesetzt.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

1.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 23.12.2017, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 01.02.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

2.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

                            

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

                            

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …..

57,40 Euro

                            

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

                            

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

                            

6.

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7.

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

2.3. Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 in der geltenden Fassung.

III. 1. Zur Festnahme:

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch ihre Festnahme am 23.12.2017 in ihren verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, lauten:

„Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1.

wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2.

wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a)

zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b)

um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c)

um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3.

zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; […]“

1.2. Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. 210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:

„Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)       wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)       wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)       wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d)       wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e)       wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f)       wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“

1.3. Die Bestimmungen des § 170 Abs. 1 Z 1 und § 171 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2016, lauten:

„Festnahme

Zulässigkeit
§ 170.

(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1.

wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, […]

Anordnung
§ 171.

(1) […].

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1.

in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 […]“

1.4. Die Bestimmung des § 269 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, lautet:

„Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 269.

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. […]“

1.5. Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Festnahme davon aus, dass sich der Ausspruch der Festnahme auf § 171 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 269 StGB stützt. Die Festnahme ist unter anderem zulässig, wenn Tatverdacht und Haftgrund vorliegen (hier: § 170 Abs. 1 Z 1 StPO). Der Tatverdacht bei einer Festnahme muss konkret sein (Kirchbacher/Rami WK § 170 Rz 5).

Betretung auf frischer Tat (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO) bedeutet, der Beschuldigte wird bei Ausführung der Tat von der Polizei überrascht.

Im Lichte des als erwiesen festgestellten Sachverhalts und der erfolgten Beweiswürdigung, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zweimal die Hand des RvI. M. wegschlug, versuchte, an diesem vorbei und zu seinem Kollegen Insp. O. zu gelangen und ihn damit an einer Amtshandlung – ihm oblag die Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin während der Identitätsfeststellung durch seinen Kollegen - hinderte. Dies obwohl sie RvI. M. bereits nach dem ersten Schlag gegen seine gestreckte Hand ermahnte, dieses Verhalten einzustellen. Nach dem objektiven Tatbestand des § 269 StGB ist strafbar, wer einen Beamten Gewalt an einer Amtshandlung hindert. Da die Beschwerdeführerin somit durch ihr beschriebenes Verhalten mit Gewalt das Exekutivorgan an seiner Aufgabe zu hindern versuchte, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von einer Ermessensüberschreitung hinsichtlich der vorgenommenen Festnahme ausgegangen werden.

2. Zu den Modalitäten der Festnahme:

Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass ihr das Handy aus der Hand geschlagen worden, das Exekutivorgan auf dieses hingetreten habe und dabei beschädigt worden sei. Zudem seien ihr die Hände stark hinter dem Rücken verdreht, ihr die Handfesseln schmerzhaft angelegt und sie sei gegen ein Fahrzeug gestoßen worden. Zuletzt sei sie im Arrestantenwagen hin und her geschleudert worden.

2.1. Die Bestimmung des Art. 3 EMRK lautet:

"Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt von allen Umständen des Einzelfalls (etwa von der Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung) ab. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Maßnahme „erniedrigend“, wenn diese bei dem Betroffenen Gefühle der Angst, Not, Qual, Minderwertigkeit oder der Unterlegenheit hervorruft, die in der Lage sind, es zu entwürdigen, zu demütigen und zu beschämen, seinen physischen oder mentalen Widerstand zu brechen oder es in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise in seiner Persönlichkeit zu treffen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Behandlung respektlos erfolgte, oder die Würde der Person herabsetzt oder Angst, Schmerz oder Minderwertigkeitsgefühle hervorgerufen wurden, die geeignet waren, die Moral und die Widerstandskraft der Betroffenen zu brechen. Hier kommt es auch auf die Sicht des Opfers an, ob es sich erniedrigt fühlte.

Die Anwendung des Art. 3 EMRK kommt nur dann in Betracht, wenn das Leiden der von einer Maßnahme betroffenen Person über dasjenige Maß an Beeinträchtigung hinausgeht, das einer nach nationalem Recht gesetzlich vorgesehenen Maßnahme immanent ist.

Drohungen, Einschüchterungen und Demütigungen, wie auch verbale Attacken, insbesondere Beschimpfungen und Beleidigungen, sohin verbale Gewalt, können nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere in Begleitung physischer Zwangsakte eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Etwa eine im Zuge einer Festnahme geäußerte rassistische Beschimpfung durch Polizeibeamte stellt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da der Begriff der unmenschlichen Behandlung auch das Zufügen schweren seelischen oder physischen Leidens umfasst. In diesem Zusammenhang kann daher die Auffassung vertreten werden, dass auch die Art und Weise, in der die Amtshandlung erfolgte, im Lichte des Gesagten, angemessen und nicht überschießend sein darf (vgl. Kommentar von Tretter zu Art. 3 EMRK, Rz 84 ff in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Teil III Grundrechte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfSlg. 16.384/2001) kann eine Fesselung mit Handschellen eine "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VfSlg. 7081/1973, 8146/1977, 10018/1984, 11327/1987, 12979/1992, 13044/1992, 13154/1992, 15026/1997, 15109/1998).

 

Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber - zwingend - gegen Art. 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot "unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (vgl. VfSlg. 8654/1979, 9231/1981, 9385/1982, 10546/1985, 11422/1987, 11692/1988, 11809/1988, 13154/1992).

2.2. Vor dem Hintergrund des Gesagten, lässt sich für die vorliegenden Beschwerdefälle nun Folgendes gewinnen:

Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt und der erfolgten Beweiswürdigung ist dazu auszuführen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin - wonach ihr das Handy aus der Hand geschlagen worden sei, das Exekutivorgan auf dieses hingetreten habe und dabei beschädigt worden sei, ihr die Hände stark hinter dem Rücken verdreht, ihr die Handfesseln schmerzhaft angelegt, sie gegen ein Fahrzeug gestoßen und sie im Arrestantenwagen hin und her geschleudert worden sei - nicht festgestellt werden konnten. Das gilt gleichsam für das Beschwerdevorbringen wonach sie als „Hure“ bezeichnet worden sei, respektive bemerkt worden wäre, wie eine solche gekleidet zu sein und ihre österreichische Staatsbürgerschaft in beleidigender Weise hinterfragt worden sei.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die festgestellten leichten Rötungen an den Handgelenken der Beschwerdeführerin trotz Arretierung der Handschellen Reaktionen sind, die typischerweise entstehen können.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch das zweimalige Wegschlagen der Hand gegen den Einsatzbeamten ihre Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht, weshalb dieser zu Recht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin werde versuchen, sich auch gewaltsam der Amtshandlung zu widersetzen. Dem möglichen Widerstand der Beschwerdeführerin konnte angesichts dieser Gesamtbetrachtung nicht auf andere Weise begegnet werden, zumal eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe in der - sich für den Einsatzbeamten darstellende - Situation nicht ausgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin konnte daher nur durch Fixierung ihrer Handgelenke mit Handschellen am Rücken bis zur Verwahrung in der Zelle „gesichert“ werden.

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, hat sohin nicht stattgefunden, weshalb die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.

3. Zur Anhaltung:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unnötig lange angehalten worden sei.

3.1. Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung BGBl I Nr. 2/2008, ist ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

3.2. Die zitierte Bestimmung sieht vor, dass der Angehaltene im Zuge einer Festnahme maximal 24 Stunden angehalten werden darf. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren betrug die gesamte Dauer der Anhaltung etwa sieben Stunden. Im Lichte dessen blieb die Anhaltung innerhalb der verfassungsgesetzlich vorgesehenen zulässigen Dauer. Darüber hinaus sind keine Umstände hervorgekommen, die eine unnötige Verzögerung des Ablaufs erkennen lassen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin unverzüglich mit dem Arrestantenwagen zur Polizeiinspektion W. gebracht. Danach erfolgten ohne zeitliche Verzögerungen ihre Visitierung um 10:20 Uhr, das Ausfüllen der notwendigen Formulare und die Abgabe in die Verwahrungshaft. Die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann um ca. 11:30 Uhr. Um 16:38 Uhr fand die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte statt, die etwa 20 Minuten in Anspruch nahm. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin um 17:05 Uhr entlassen.

Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass die Dauer der Anhaltung nicht unnötig lange gedauert hat; die Dauer der Anhaltung war daher nicht rechtswidrig.

4. Zu den Modalitäten der Anhaltung:

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Personendurchsuchung an sich, sondern gegen die Anwesenheit männlicher Exekutivorgane bei der Durchsuchung wendet. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass ihr ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt und die Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson verweigert worden sei.

4.1. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO) sehen Folgendes vor:

„Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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