RS Lvwg 2018/12/21 VGW-011/001/17156/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolG Wr 2015 §6 Abs1
FPolG Wr 2015 §6 Abs3
FPolG Wr 2015 §19 Abs2
FPolG Wr 2015 §23 Abs2
FPolV Wr 2016 §1 Z4
VStG §9 Abs7
VStG §22 Abs2
VStG §44a

Rechtssatz

In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Fallbezogen liegt so eine „tatbestandliche Handlungseinheit“ vor, da die festgestellten Einzelhandlungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen, auf gleichartigen Einzelhandlungen beruhen und jedes Mal einen Angriff auf das selbe Rechtsgut betreffen. Aufgrund der offenkundigen Mängel im Kontrollsystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach außen erkennbar das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept nicht mehr verfolgt hätte (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0010).

Schlagworte

Feuerpolizeilicher Übelstand; Brandgefahr; brandgefährlicher Stoff; Fluchtweg; feuerpolizeilicher Auftrag; Kotrollsystem; fortgesetztes Delikt; Fahrlässigkeit; tatbestandlichen Handlungseinheit; Kumulationsprinzip; Spruchkorrektur; Ungehorsamsdelikt

Anmerkung

VwGH v. 25.9.2019, Ro 2019/05/0013; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.011.001.17156.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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