TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/11 LVwG-2018/35/0861-13

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Index

6620 Bringungsrecht Güter- und Seilwege

Norm

GSLG. 1970 §15 Abs6
GSLG. 1970 §18

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, Herrn BB, Adresse 2, Z, Herrn CC, Adresse 3, Y, Herrn DD, Adresse 4, X, Herrn EE, Adresse 5, Z, Herrn FF, Adresse 6, W, und von Frau GG, Adresse 7, V, alle vertreten durch die Rechtsanwälte JJ, Adresse 8, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 6.3.2018, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 6.3.2018, ***:

Mit Eingabe vom 14.7.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung dieser Bringungsgemeinschaft.

Der Antrag richtet sich gegen den Mehrheitsbeschluss zu TOP *** der Vollversammlung vom 30.6.2017 betreffend den Abschluss eines Vertrages mit der LL GmbH, die selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft ist, wonach diese einen 90% Anteil an den Erhaltungskosten für den (gesamten) Bringungsweg übernehme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesem Antrag gemäß § 19 iVm § 14 Abs 4 keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

„Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.12.1968, Zl. *** wurden in Abänderung des Verwaltungsstatutes neue Beitragsbetreffnisse genehmigt und der Abschluss eines Übereinkommens in Verbindung mit der Errichtung und Benützung eines Ersatzweges zwischen der Bringungsgemeinschaft und der MM AG genehmigt, das Übereinkommen bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.

Mit Inkrafttreten des GSLG 1970 ist die Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK gemäß § 25 GSLG 1970 in eine Bringungsgemeinschaft übergegangen und gilt diese gemäß § 14 Abs. 4 GSLG 1970 als Körperschaft öffentlichen Rechtes nach Maßgabe des Statuts vom 12.04.1927, Zl. ***.

Im dargelegten Statut ist die Zuständigkeit für die Vollversammlung und den Wegausschuss als Organe der Bringungsgemeinschaft in Analogie zu den Bestimmungen des GSLG 1970 bestimmt.

Als Körperschaft öffentlichen Rechtes obliegt es der Bringungsgemeinschaft im Rahmen ihrer autonomen Selbstverwaltung, privatrechtliche Dispositionen zu treffen.

Bei der hier gegenständlichen Beschlussfassung handelt es sich um eine Befassung der Vollversammlung mit der Absicht des Abschlusses eines Vertrags zwischen der Bringungsgemeinschaft und der LL GmbH. Diese Vereinbarung steht in Verbindung mit einem anstehenden Bauvorhaben des Verbundes und einer daraus resultierenden Übernahme von zusätzlichen Beitragsanteilen durch die LL GmbH, wobei diese zusätzlich übernommenen Anteile offenbar nur für interne Abrechnungen Geltung haben sollen. Die Erhaltungsbeiträge auf Grundlage des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.12.1968, Zl. *** als flächen- bzw. interessenbezogene Beitragsregelung bleiben indes unverändert und wurde deren Änderung auch nicht beantragt.

Die Agrarbehörde sieht aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage keinen Grund für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK im Sinne des § 14 Abs. 4 GSLG 1970 kann mit dem hier gegenständlichen Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung vom 30.06.2017 TOP *** nicht erkannt werden, sodass die beantragte Aufhebung nicht in Betracht kommen kann.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Herr AA, Herr BB, Herr CC, Herr DD, Herr EE, Herr FF und Frau GG, alle vertreten durch die Rechtsanwälte JJ, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche am 6.4.2018 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere eine Entscheidung in der Sache und die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK vom 30.6.2017 zu TOP *** begehrt wird, zunächst damit, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht ausreichend begründet habe, da sie sich mit dem Vorbringen im Aufhebungsantrag vom 14.7.2017 nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei nicht darauf eingegangen worden, dass durch vertragliche Regelungen betreffend die Ersatzstraße weiter in das Bringungsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen werde, dass der Vertragstext den bei der Vollversammlung anwesenden Mitgliedern vor Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass das Protokoll der Jahreshauptversammlung mit dem genauen Beschlusswortlaut den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung gestellt worden sei und dass die Marktgemeinde Z zu Unrecht an der Abstimmung teilgenommen habe, da diese über kein Grundeigentum im Bereich des Güterweges verfüge.

Die Beschwerdeführer hätten ein Recht darauf, dass die vertragliche Vereinbarung, die mutmaßlich auf die Erfüllung der Vereinbarungen zur Ersatzstraße entlang des NN, insbesondere auf die Regelprofile der Tunnel, Bezug nehme, so gestaltet wird, dass in deren Bringungsrecht nicht noch weiter eingegriffen wird und der LL GmbH nicht eine weitere Benützung bzw. Ausbau der Ersatzstraße ohne entsprechende Absicherung der Rechte der Beschwerdeführer gestattet wird. Da die Beschwerdeführer nach wie vor keine Kenntnis vom exakten Vertragsinhalt hätten, könnten die einzelnen Klauseln des Vertrages allerdings nicht explizit gerügt werden.

Nicht nachvollziehbar sei weiters, wie sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anteilen berechnen würde. Die Marktgemeinde Z habe an der Abstimmung teilgenommen. Diese habe zwar möglicherweise Erhaltungsanteile übernommen, dies bedeute aber nicht per se, dass der Marktgemeinde Z auch ein Stimmrecht in der Vollversammlung zukomme. Da die Marktgemeinde Z über kein Grundeigentum an den im Statut vom 12.4.1927, ***, von der Agrarbezirksbehörde U angeführten Liegenschaften verfüge, habe sie kein Stimmrecht. Eine Beschlussfassung unter Einbeziehung eines nicht stimmberechtigten Mitgliedes macht aber die Beschlussfassung nichtig.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK das Recht auf Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde eingeräumt. In dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 9.5.2018 wird zunächst ausgeführt, dass bereits in der Einladung zur Vollversammlung vom 30.6.2017 der verfahrensgegenständliche Tagesordnungspunkt 7 hinreichend konkretisiert und den Mitgliedern die Einholung näherer Informationen sowohl vor als auch während der Vollversammlung ermöglicht worden wäre. Sodann wird dargelegt, dass die Beschwerdeführer laut Protokoll vom 30.6.2017 einen Beitrag zur Finanzierung der Elektrifizierung ihrer Liegenschaften durch die LL GmbH angestrebt hätten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Gemeinde Z im Rahmen der Vollversammlung nicht hätte mitstimmen dürfen, wird entgegnet, dass diese Gemeinde aufgrund einer bescheidförmigen Feststellung durch die Agrarbehörde (Bescheid vom 6.12.1968, ***) Mitglied der Bringungsgemeinschaft sei und es auch rechtlich zulässig sei, nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen. Schließlich wird noch vorgebracht, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Bestand der errichteten Ersatzstraße und die Sicherheit auf diesem Weg von der OO bzw der LL GmbH zu gewährleisten sei, nicht verfahrensgegenständlich sei, weil die Vereinbarung vom 1.8.2017 diesbezüglich nur die Auffassung des Verbundes über die Erfüllung dieser Verpflichtung wiedergebe, allerdings keine Bestätigung dieser Auffassung durch die Bringungsgemeinschaft enthalte.

Mit ergänzendem Schreiben vom 4.6.2018 wurde von der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK noch jenes Angebot vom 19.6.2017 auf Änderung des Übereinkommens vom 6.12.1968 vorgelegt, welches im Rahmen der Vollversammlung vom 30.6.2017 laut Protokoll zweimal von Rechtsanwalt PP verlesen wurde. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass im Rahmen der genannten Vollversammlung eine näher bezeichnete Abänderung des Punktes 3. des genannten Angebots erfolgte und letztlich über dieses abgeänderte Angebot abgestimmt worden sei.

Von der Marktgemeinde Z und der LL GmbH wurde trotz des ausdrücklich hierzu eingeräumten Rechtes keine Stellungnahme erstattet.

Schließlich wurde in der gegenständlichen Angelegenheit noch am 8.1.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Verhandlungsteilnehmer im Wesentlichen nochmals ihr schon bisher erstattetes schriftliches Vorbringen wiederholten und bekräftigten.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 6.3.2018, ***, angefochten werden soll.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 14 bis 19 und 25) lauten auszugsweise wie folgt:

㤠14

Bildung von Bringungsgemeinschaften

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“

㤠15

Mitgliedschaft und Kostentragung

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.

(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“

㤠16

Die Organe der Bringungsgemeinschaft

(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind

a) die Vollversammlung;

b) der Ausschuß;

c) der Obmann.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(3) (…)“

㤠17

Satzungen

(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;

c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;

d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“

㤠18

Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen

(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“

㤠19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

㤠25

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1933 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(3) (…)

(4) Dienstbarkeiten, die zur Anlage eines Alpweges bestellt wurden, gelten als Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.“

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung des in der Vollversammlung vom 30.6.2017 zu TOP *** gefassten Beschlusses verneint hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass Bringungsgemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Eine solche für Selbstverwaltungskörper typische Aufsicht darf jedoch nicht in dem Maße in die Selbstverwaltung eingreifen, dass dadurch die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Bringungsgemeinschaft als Körperschaft Öffentlichen Rechts praktisch ausgeschaltet wird (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 126).

Im Rahmen dieser Aufsicht können nach § 8 Abs 2 des Statuts vom 12.04.1927, ***, auch Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde beeinsprucht werden.

Vor diesem Hintergrund war die Beeinspruchung des am 30.6.2017 zu TOP *** gefassten Beschlusses durch die Beschwerdeführer grundsätzlich zulässig.

Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit des genannten Beschlusses war nun entsprechend dem Beschwerdevorbringen zunächst zu klären, ob dieser Beschluss der Vollversammlung auch mit der notwendigen Mehrheit zustande kam.

Diesbezüglich ist wiederum zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Akteninhalts und entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid feststeht, dass die Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK mit Statut vom 12.04.1927, ***, von der Agrarbezirksbehörde U gebildet wurde. Der § 2 dieses Statuts regelt die „Genossenschaftsmitglieder und Beitragsleistung“. Die Gemeinde Z scheint diesbezüglich nicht auf.

Mit dem aktenkundigen Bescheid der Agrarbehörde vom 6.12.1968, ***, wurde allerdings der eben genannte § 2 geändert und eine neue Auflistung der Genossenschaftsmitglieder samt den diesen zugewiesenen Beiträgen aufgenommen, und scheint nunmehr die Gemeinde Z als Genossenschaftsmitglied mit einem Beitrag von 41,00 auf. Zudem wurde mit dem eben erwähnten Bescheid neben der Änderung des § 2 des Statuts auch der Abschluss eines Übereinkommens in Verbindung mit der Errichtung und Benützung eines Ersatzweges zwischen der Bringungsgemeinschaft und der MM AG genehmigt, wobei das Übereinkommen einen Bestandteil des Bescheides bildet.

Laut § 4 des Statuts vom 12.4.1927, ***, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Maßgabe des Beitragsverhältnisses. Diese Bestimmung entspricht dem § 16 Abs 2 GSLG, wonach für einen Beschluss der Vollversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt und wonach sich das Stimmrecht der Mitglieder, sofern die Satzungen nicht anderes bestimmen, nach dem Anteilsverhältnis richtet.

Schwamberger/Lang führen auf Seite 133 hierzu noch Folgendes aus: „In der Vollversammlung wird – abgesehen von der Wahl – nach Anteilsrechten abgestimmt, sofern solche festgelegt sind. Dieser Abstimmungsmodus erfordert eine offene Abstimmung, damit die Anteilsrechte gezählt werden können. Durch die offene Abstimmung ist aber auch sichergestellt, daß jene Mitglieder festgestellt werden können, die dagegen stimmen.“

In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern bestritten, dass die Marktgemeinde Z über ein Stimmrecht in der Vollversammlung verfügen würde.

Nach § 15 Abs 1 GSLG 1970 ist zwar tatsächlich die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden und ist hinsichtlich der Gemeinde Z kein solches Grundstück im maßgeblichen Bescheid vom 6.12.1968 vermerkt. Allerdings steht aufgrund des § 2 des Statutes vom 12.04.1927, ***, welcher durch den Bescheid der Agrarbehörde vom 6.12.1968, ***, abgeändert wurde, fest, dass auch die Gemeinde Z ein Genossenschaftsmitglied der Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK mit genau festgelegtem Anteilsrecht ist. Aus der Mitgliedschaft zur genannten Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft lässt sich aber eine Mitgliedschaft der Gemeinde zur nunmehr gleichlautenden Bringungsgemeinschaft ableiten. Die Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK wurde nämlich aufgrund des § 4 des Gesetzes vom 2.9.1921, LGBl 126, betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft, errichtet. Nach § 23 des Gesetzes LGBl 56/1933 sind allerdings die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß auf Alpwege nach dem genannten Alpschutzgesetz anwendbar und galt insofern die Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK nach Erlassung des Gesetzes LGBl 56/1933 als Güter- und Seilwegegenossenschaft. Wie nun aber wiederum schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, gelten nach § 25 Abs 2 GSLG 1970 Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl 56/1933 als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des GSLG 1970 und insofern auch die Gemeinde Z als Mitglied der Bringungsgemeinschaft Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK. Im Übrigen regelt § 25 Abs 5 GSLG 1970, dass Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten.

§ 15 Abs 6 GSLG 1970 regelt nun aber ausdrücklich, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft nur durch Bescheid der Agrarbehörde erlischt, mit dem das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind. Da ein solcher Bescheid die Gemeinde Z betreffend bisher zweifelsfrei noch nicht erlassen wurde, gilt die Gemeinde Z weiterhin als Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft und durfte als solches auch bei der durchgeführten Vollversammlung rechtswirksam mitstimmen.

Auch in einem die Wegbau- und Erhaltungsgenossenschaft KK betreffenden VwGH-Erkenntnis vom 16.9.1999, 97/07/0071, wurde ausdrücklich die Rechtskraft des Bescheides vom 6.12.1968 und damit die Verbindlichkeit der darin ausgesprochenen Änderungen klargestellt; konkret würden die sich aus dem genannten Bescheid ergebenden Berechtigungen auch den Eigentümern von Liegenschaften zustehen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind und demnach grundsätzlich nach § 1 GSLG 1970 nicht dem Regime dieses Gesetzes unterliegen würden. Insofern ist aber auch die sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.12.1968 ergebende Berechtigung der Gemeinde Z im gegenständlichen Verfahren zu beachten.

Der in der Vollversammlung vom 30.6.2017 gefasste Beschluss zu TOP *** wurde somit mit ausreichender Mehrheit getroffen.

Im Übrigen hätte auch eine Verneinung des der Gemeinde Z zustehenden Stimmrechtes zu keinem anderen Ergebnis geführt. Laut Protokoll über die genannte Vollversammlung stimmten nämlich 95,55 Punkte für, und nur 46,7 Punkte gegen den verfahrensgegenständlichen Vertrag. Auch unter Abzug der der Gemeinde Z zukommenden 41 Punkte wäre somit immer noch eine ausreichende einfache Stimmenmehrheit für den zu beschließenden Vertrag zustande gekommen.

Steht somit also fest, dass der gegenständliche Beschluss von der Vollversammlung mit ausreichender Mehrheit getroffen wurde, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die die von den Beschwerdeführern begehrte Aufhebung dieses Beschlusses erfordern.

Zum Ausmaß der Aufsicht führen Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 128, wie folgt aus:

„In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers. (…) Eine Bringungsgemeinschaft stellt einen Selbstverwaltungskörper dar, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet. Die Agrarbehörde darf mithin als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft nur dann eingreifen, wenn die Organe der Bringungsgemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprechen.“

Konkret zu Einsprüchen gegen einen Vollversammlungsbeschluss führen Schwamberger/Lang auf Seite 131 Folgendes aus:

„Die Agrarbehörde hat aufgrund des Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlußfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des GSLG erfolgt ist (formelle Seite) und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (materielle Seite).“

Auf Seite 136 heißt es bei Schwamberger/Lang wie folgt: „Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Bringungsgemeinschaften bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes sind allerdings von der Bringungsgemeinschaft genau einzuhalten.“

Im vorliegenden Zusammenhang ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit der am 30.6.2017 zu TOP *** gefasste Beschluss gegen Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung verstoßen würde oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig und deshalb aufzuheben wäre.

Inhaltliche Bedenken gegen den genannten Beschluss werden in der gegenständlichen Beschwerde dahingehend geäußert, dass durch vertragliche Regelungen betreffend die Ersatzstraße in das Bringungsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Die Beschwerdeführer hätten ein Recht darauf, dass die vertragliche Vereinbarung, die mutmaßlich auf die Erfüllung der Vereinbarungen zur Ersatzstraße entlang des NN, insbesondere auf die Regelprofile der Tunnel, Bezug nehme, so gestaltet wird, dass in deren Bringungsrecht nicht noch weiter eingegriffen wird und der LL GmbH nicht eine weitere Benützung bzw. Ausbau der Ersatzstraße ohne entsprechende Absicherung der Rechte der Beschwerdeführer gestattet wird.

Im Rahmen der am 8.1.2019 durchgeführten Verhandlung wurde dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass damit Punkt 4. des in der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 behandelten Vereinbarungsentwurfes mit der LL GmbH bekämpft werde, da entgegen der darin enthaltenen Aussage die Stollen und Lawinengalerien des Ersatzweges nicht im Regelprofil errichtet worden wären. Mit den übrigen Punkten der Vereinbarung sei man einverstanden.

Für das Landesverwaltungsgericht erweisen sich die genannten Bedenken als unbegründet. Der Wortlaut der genannten Vereinbarung, die laut dem - auch von den Beschwerdeführern in der am 8.1.2019 durchgeführten Verhandlung als zutreffend bestätigten - Sitzungsprotokoll zweimal vom Rechtsvertreter der Bringungsgemeinschaft verlesen wurde, zu Punkt 4. lautet wie folgt:

„Festgestellt wird, dass die gem. Pkt III 1) des Übereinkommens vom 6.12.1968 errichteten Stollen und Lawinengalerien des Ersatzweges laut Auffassung Verbund im Regelprofil errichtet wurden. Zur Klarstellung wird überdies festgehalten, dass Verbund auf Dauer zur Erhaltung und Instandsetzung der Lawinenschutzbauten und des Ersatzweges verpflichtet ist und damit die Wegehalterhaftung und die Verantwortung für die sichere Benutzung des Ersatzweges bei Verbund liegt. Es obliegt daher ausschließlich Verbund allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Maßnahmen durchzuführen.“

Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Regelung gegen Gesetze oder Satzungsbestimmungen verstoßen, in die Bringungsrechte von Bringungsgemeinschaftsmitgliedern eingreifen oder aufgrund wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit rechtswidrig und daher aufzuheben sein könnte. Wie vom Rechtsvertreter der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft im vorliegenden Verfahren mehrmals betont wurde, gibt der oben wiedergegebene Punkt 4. der von der Vollversammlung beschlossenen Vereinbarung hinsichtlich der Ausführung der Stollen und Lawinengalerien lediglich die Auffassung der LL GmbH wieder. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut „laut Auffassung“ hervor. Eine Bindung der Bringungsgemeinschaftsmitglieder an diese Auffassung lässt sich in Anbetracht des klaren Wortlautes in keiner Weise ableiten und können daraus keinesfalls negative Konsequenzen für diese Mitglieder resultieren. Gleiches gilt für den übrigen Inhalt des genannten Punkt 4. Darin sind lediglich Verpflichtungen der LL GmbH beschrieben, aber keinerlei Verpflichtungen für die Bringungsgemeinschaftsmitglieder, die die Behauptung eines Eingriffs in Bringungsrechte rechtfertigen könnten bzw nachvollziehbar erscheinen ließen.

Aufgrund des Inhaltes des Protokolls über die am 30.6.2017 durchgeführte Sitzung der Vollversammlung erscheint dem Landesverwaltungsgericht vielmehr die auch vom Rechtsvertreter der Bringungsgemeinschaft vertretene Auffassung plausibel, dass die gegenständliche Beschwerde eine Vereinbarung mit der LL GmbH zur Elektrifizierung der Liegenschaften der Beschwerdeführer herbeiführen soll und insofern in keinem direkten Zusammenhang mit allenfalls gefährdeten Bringungsrechten steht. Im genannten Protokoll ist ausdrücklich davon die Rede, dass eine Zustimmung zur gegenständlichen Vereinbarung „zum neuen Aufteilungsschlüssel vom Entgegenkommen Verbund betreffend angeführter Elektrifizierung abhängig“ gemacht wird. Dies wird dahingehend konkretisiert, dass von den Mitgliedern in der hinteren KK eine Kostenbeteiligung vom Verbund für die angestrebte Stromversorgung begehrt wird. Die Nichteinigung mit der LL GmbH über eine solche Kostenbeteiligung kann zweifellos nicht als Grund für eine erfolgreiche Beeinspruchung des am 30.6.2017 zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Vollversammlungsbeschlusses herangezogen werden, da die beschlossene Vereinbarung in keinerlei Zusammenhang mit der angesprochenen Frage der Stromversorgung steht.

Weitere, insbesondere formelle Gründe für eine Aufhebung des im gegenständlichen Fall beeinspruchten Beschlusses wurden im Rahmen der am 8.1.2019 durchgeführten Verhandlung von den Beschwerdeführern nicht weiter aufrechterhalten und mussten vom Landesverwaltungsgericht daher nicht geprüft werden. Das durchgeführte Verfahren hat allerdings ohnehin gezeigt, dass entgegen der ursprünglich von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung in der am 30.6.2017 durchgeführten Vollversammlung eine ausreichende – nämlich insbesondere durch zweimaliges Verlesen erfolgte - Information über die zu beschließende Vereinbarung geboten wurde. Und auch schon die aktenkundige Einladung zur genannten Vollversammlung lässt deutlich den Gegenstand des Tagesordnungspunktes 7 erkennen. Die beanstandete fehlende Übermittlung des genauen Wortlautes der beschlossenen Vereinbarung wurde vom Landesverwaltungsgericht im Zuge des bei ihm durchgeführten Verfahrens vorgenommen.

Insgesamt trifft jedenfalls aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus den oben genannten Gründen die Auffassung der belangten Behörde, die keine Gründe für die Aufhebung des beeinspruchten Beschlusses zu TOP *** der Vollversammlung vom 30.6.2017 erkennen konnte, zu, und erweist sich daher die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde gerichtet Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis musste auf die im Zuge des Verfahrens aufgetauchten Fragen, ob die gegenständliche Ersatzstraße tatsächlich in rechtmäßiger Weise errichtet wurde, ob diese Ersatzstraße überhaupt einen Teil der Bringungsanlage darstellt und ob hierfür überhaupt die Agrarbehörde zuständig ist, nicht eingegangen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Bringungsgemeinschaft; Mitgliedschaft; Beschluss; Vollversammlung; Einspruch; behördliche Aufsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.35.0861.13

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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