TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 I406 2175572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I406 2175572-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Thomas Geiger MBA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Schwaz vom 08.08.2017, GZ: 08114/ GF: 3869207, betreffend die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung von XXXX, StA. Türkei, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Thomas Geiger MBA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Schwaz vom 08.08.2017, GZ: 08114/ GF: 3869207, betreffend die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung von römisch 40 , StA. Türkei, nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete am 11.07.2017 bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG des Arbeitnehmers XXXX, StA. Türkei, (im Folgenden: Arbeitnehmer) an die österreichische Firma XXXX, Zweigniederlassung XXXX, für die Zeit von 12.07.2017 bis 21.07.2017.1. Die römisch 40 mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete am 11.07.2017 bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG des Arbeitnehmers römisch 40 , StA. Türkei, (im Folgenden: Arbeitnehmer) an die österreichische Firma römisch 40 , Zweigniederlassung römisch 40 , für die Zeit von 12.07.2017 bis 21.07.2017.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017, GZ: 08114/ GF:

3869207, wurde die Bestätigung der Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung des Arbeitnehmers untersagt.3869207, wurde die Bestätigung der Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt und die Entsendung des Arbeitnehmers untersagt.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.08.2017 fristgerecht Beschwerde.

4. Am 06.11.2017 legte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem neben der / dem Vorsitzenden auch zwei fachkundige LaienrichterInnen, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und eine/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen, angehören.

Über die Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in seinem Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. 2012/09/0086, die Rechtsansicht, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0260; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0260; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes.

Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen:

Der Zeitraum, für den um eine EU-Entsendebestätigung für die Arbeitnehmer angesucht wurde, ist (mit 21.07.2017) bereits verstrichen.

Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu, zumal über einen weiteren von ihr gestellten Antrag betreffend die Erteilung einer Bestätigung einer "EU-Entsendung" für den/die zu entsendenden Arbeitnehmer von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre.

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid untersagte Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nach Österreich nicht nachträglich für einen bereits verstrichenen Zeitraum erteilt werden könnte.

Deshalb mangelt es gegenständlich an einem Rechtsschutzinteresse und auch an der Zulässigkeit der Beschwerden.

Es erübrigt sich somit, auf das in der Beschwerde getätigte inhaltliche Vorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

EU-Entsendebestätigung, rechtliches Interesse, Zeitraumbezogenheit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2175572.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten