TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W125 2207294-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W125 2207294-1

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.9.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.9.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsyG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, §§ 52 Abs 9, 46 FPG und § 55 Abs 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsyG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, stellte am 5.4.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge dieser Erstbefragung gab sie an, in der Ukraine in einen LKW eingestiegen zu sein; über welche Länder sie nach Österreich gekommen sei, könne sie nicht sagen. Aus der Russischen Föderation sei sie illegal ausgereist. Zur Ausreise aus der Russischen Föderation habe sie sich Ende März 2016 entschlossen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sich gegen die Regierung geäußert habe und es bezüglich der Aussagen ihres Mannes einen Konflikt gegeben hätte. Es sei eine Gruppe in ihr Haus gekommen und habe dieses verwüstet. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie wegen der Aussagen ihres Mannes Lebensgefahr durch Regierungsanhänger. Es seien in der Nacht Männer zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie bedroht und geschlagen. In Österreich wolle sie bei ihrer Großcousine wohnen.

2. Am 13.2.2017 füllte die Beschwerdeführerin ein Antragsformular für eine unterstützte freiwillige Rückkehr aus.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Verein Menschenrechte als Rückkehrhilfe mit Schreiben vom 15.2.2017 mit, dass die Heim- bzw Ausreisekosten für die Beschwerdeführerin übernommen würden.

4. Mit Schreiben vom 6.3.2018 ersuchte der Verein Menschenrechte Österreich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Kenntnisnahme des Widerrufes des Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr; die Beschwerdeführerin sei nicht mehr rückkehrwillig.

5. Am XXXX fand die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl statt.5. Am römisch 40 fand die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl statt.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin bekannt, Probleme mit den Augen zu haben und legte Befunde des Landeskrankenhauses XXXX vor. Ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr habe sie gestellt, weil sie nach Sibirien wollte und gedacht habe, dort würde sie niemand finden; sie habe jedoch den Antrag zurückgezogen, weil ihr entfernte Verwandte davon abgeraten hätten, nach Sibirien zu kommen und sie zudem in dieser Zeit krank geworden sei.Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin bekannt, Probleme mit den Augen zu haben und legte Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 vor. Ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr habe sie gestellt, weil sie nach Sibirien wollte und gedacht habe, dort würde sie niemand finden; sie habe jedoch den Antrag zurückgezogen, weil ihr entfernte Verwandte davon abgeraten hätten, nach Sibirien zu kommen und sie zudem in dieser Zeit krank geworden sei.

Zu ihren Familienverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Österreich eine Großcousine von ihr leben würde. In XXXX befinde sich ihre gesamte Familie (zwei Brüder und eine Schwester), einige Verwandte habe sie in Sibirien; ihre Eltern seien verstorben. Wo der Mann der Beschwerdeführerin sich aufhalte, sei ihr nicht bekannt, sie habe ihn im März 2016 zuletzt gesehen. Sie wisse nur, dass er am Leben sei, 2017 hätte der letzte Kontakt stattgefunden.Zu ihren Familienverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Österreich eine Großcousine von ihr leben würde. In römisch 40 befinde sich ihre gesamte Familie (zwei Brüder und eine Schwester), einige Verwandte habe sie in Sibirien; ihre Eltern seien verstorben. Wo der Mann der Beschwerdeführerin sich aufhalte, sei ihr nicht bekannt, sie habe ihn im März 2016 zuletzt gesehen. Sie wisse nur, dass er am Leben sei, 2017 hätte der letzte Kontakt stattgefunden.

Die Einvernahme wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin Probleme mit den Augen hatte.

6. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin erneut vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.6. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Zu Beginn der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Schreiben vor; alle Medikamente wurde in eine Medikationsliste aufgenommen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihr Mann Taxifahrer gewesen sei, sie selbst habe als Verkäuferin gearbeitet. Ihr Mann habe immer freitags die Moschee besucht und dort Geld gespendet. Einmal habe er dort erzählt, dass Leute spurlos verschwinden würden und dagegen etwas unternommen werden sollte. Auch habe er die Regierung kritisiert, indem er die Meinung vertreten habe, dass die Regierung lieber Geld in Arbeitsplätze investieren solle anstatt Feste zu feiern. Außerdem habe er Geld für geflüchtete ehemalige Kämpfer ausgegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann gesagt, dass er mit dieser Kritik aufhören solle, da sie Angst vor den negativen Folgen für ihre Neffen gehabt hätte.

Ihr Mann sei schließlich weggegangen, nachdem er dazu aufgefordert worden sei, und die Beschwerdeführerin sei allein zu Hause geblieben. In der Nacht seien Menschen in ihr Haus gekommen, hätten dieses durchsucht und nach ihrem Mann gefragt. Sie habe zu schreien begonnen, sei mit dem Gesicht zu Boden gefallen und ein Stück des kaputtgehenden Telefons sei in ihr Gesicht gesplittert (nach Rückübersetzung ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ein Mann sie geschlagen habe und sie deshalb auf den Boden gefallen sei; sie vermute, dass ihre Augenkrankheit von dem Telefonsplitter herrühre). Die Männer hätten ihr gesagt, dass die Beschwerdeführerin sich melden solle, wenn ihr Mann zurückkomme; ihr Mann sei darüber von jemandem informiert worden und habe mit ihr Kontakt aufgenommen und ihr gesagt, dass sie flüchten müsse und habe auch die Flucht organisiert.

Es wäre auch zu weiteren Vorfällen gekommen, die Beschwerdeführerin sei bedroht worden. Einmal seien in der Nacht maskierte Leute gekommen und hätten sie beschimpft und gesagt, dass ihr Mann nicht so über die Regierung reden dürfte. Sie glaube auch, dass sie einmal nachts verfolgt worden sei und man sie habe töten wollen.

Zu ihren Familienverhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Geschwister und Neffen in Tschetschenien leben würden. Ihre Verwandten seien befragt worden, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Auch sie selbst habe Schwierigkeiten gehabt, weil sie Kritik geübt habe.

7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.9.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.9.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Unplausibiliäten und Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig wäre (so zB die Tatsache, dass der Rest der Familie der Beschwerdeführerin unbehelligt in der Russischen Föderation leben würde; der gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr, obwohl die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat um ihr Leben fürchte; das Nichtwissen um den letzten Kontakt zum Ehemann; das gesteigerte Vorbringen zur auch durch die Beschwerdeführerin selbst geübten Kritik). Auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde bejaht. Medikamentöse Behandlung sei in der Russischen Föderation flächendeckend gegeben.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 14.9.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4.10.2018 rechtzeitig Beschwerde durch den Verein Menschenrechte Österreich als ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter. Der Beschwerde beigelegt waren diverse medizinische Schreiben.

Die Anfechtung erfolgte in vollem Umfang und richtet sich sohin gegen alle Spruchpunkte des angeführten Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Zudem benötige sie medizinische Behandlung, welche ihr in ihrem Herkunftsstaat nicht gewährleistet werden könne. Im Bescheid würden konkrete Ausführungen dazu fehlen, ob die Beschwerdeführerin die erforderlichen Behandlungen tatsächlich in Anspruch nehmen könne.

Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weiters die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005.Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weiters die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.

10. Mit Schreiben vom 5.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre präzise Identität steht nicht fest.

In Tschetschenien in der Russischen Föderation ist die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort zehn Jahre lang die Grundschule, anschließend eineinhalb Jahre eine Berufsschule und arbeitete zuletzt bis XXXX als Einzelhandelskauffrau.In Tschetschenien in der Russischen Föderation ist die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort zehn Jahre lang die Grundschule, anschließend eineinhalb Jahre eine Berufsschule und arbeitete zuletzt bis römisch 40 als Einzelhandelskauffrau.

Die Beschwerdeführerin hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse aufzuweisen. Sie spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie Russisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Russischen Föderation hat sie als Verkäuferin gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie litt zuletzt an einer medikamentös behandelbaren Augenkrankheit (chronische Entzündung der Tränenwege), weswegen sie sich in Österreich in ärztlicher Behandlung befand. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation maßgeblich verschlechtern würde, kann nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat - konkret in Tschetschenien - halten sich unverändert Angehörige der Beschwerdeführerin auf (zwei Brüder, eine Schwester, Neffen).

Die Beschwerdeführerin ist seit Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 5.4.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung; Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur können nicht festgestellt werden.

Im Bundesgebiet lebt eine Großcousine der Beschwerdeführerin, zu welcher sie aber in keinem besonderen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Sonstige engere soziale Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen können nicht festgestellt werden.

Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten.

1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen Ehemann hat, der sich regierungskritisch geäußert hat, oder dass die Beschwerdeführerin sich selbst regierungskritisch geäußert hat. Im Speziellen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit solchen regierungskritischen Äußerungen in irgendeiner Art verfolgt oder bedroht worden ist.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass Menschen in das Haus der Beschwerdeführerin gekommen sind und dieses durchsucht und verwüstet haben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Kontext eines solchen Überfalls verletzt wurde.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sonst beschimpft, bedroht oder verfolgt worden ist oder ihre Verwandten nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin befragt worden sind.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tschetschenen Verfolgung in der Russischen Föderation droht. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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