TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W193 2205656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W193 2205666-1/9E

W193 2205667-1/9E

W193 2205662-1/6E

W193 2205664-1/6E

W193 2205656-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

  1. 2.)2,
    XXXX , geb. XXXX, 3.) XXXX , geb. XXXX, 4.) XXXX , geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  2. 5.)5,
    XXXX , geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 ,
                     4.)      Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018, zu Recht erkannt: 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

V. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch fünf. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), und ihre drei Kinder, den Beschwerdeführern zu 3.) (im Folgenden: BF3), zu 4.) (im Folgenden: BF4) und zu 5.) (im Folgenden: BF5), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.02.2017 stellten die BF1 und der BF2 für sich selbst, sowie für den BF3, BF4 und BF5 als deren gesetzliche Vertreter gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), und ihre drei Kinder, den Beschwerdeführern zu 3.) (im Folgenden: BF3), zu 4.) (im Folgenden: BF4) und zu 5.) (im Folgenden: BF5), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.02.2017 stellten die BF1 und der BF2 für sich selbst, sowie für den BF3, BF4 und BF5 als deren gesetzliche Vertreter gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.02.2017 gab die BF1 an, dass sie in XXXX , Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitische Muslima. Sie habe keine Schulbildung genossen und sei Hausfrau gewesen. Geflohen sei sie aus Angst vor den Taliban.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.02.2017 gab die BF1 an, dass sie in römisch 40 , Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitische Muslima. Sie habe keine Schulbildung genossen und sei Hausfrau gewesen. Geflohen sei sie aus Angst vor den Taliban.

Auch der BF2 führte in seiner Erstbefragung am 26.02.2017 an in XXXX , Afghanistan, geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass die Herkunftsprovinz unsicher sei. Es herrsche Krieg und würde es dort viele Feinde seiner Religion und Volksgruppe geben.Auch der BF2 führte in seiner Erstbefragung am 26.02.2017 an in römisch 40 , Afghanistan, geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass die Herkunftsprovinz unsicher sei. Es herrsche Krieg und würde es dort viele Feinde seiner Religion und Volksgruppe geben.

I.3. Am 12.06.2017 wurde die BF1 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in der XXXX , XXXX , XXXX geboren zu sein. Sie sei bis zu ihrem 5. Lebensjahr dort gewesen und danach in den Iran gereist. Mit etwa 19 Jahren sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie sei damals schon verheiratet gewesen und habe bereits ein Kind gehabt. Erst hätte sie 1 Jahr in Kabul gelebt, bevor sie in ihren Geburtsort heimgekehrt sei. Ihr Mann sei der BF2 mit welchem sie traditionell verheiratet sei und drei Kinder (zwei Söhne, den BF3 und den BF4 und eine Tochter, die BF5) habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Draußen bewegt habe sie sich nur in Begleitung ihres Mannes. Frei bewegen habe sie sich nicht können, da sie im Iran aufgewachsen sei und die Mentalität dort anders sei. Die Leute hätten gemerkt, dass sie anders war. Zuhause habe sie außerdem als Schneiderin und Stickerin gearbeitet. Sie habe auch Teppiche geknüpft. Sie habe hierzu Aufträge von anderen Frauen angenommen. Afghanistan verlassen hätte sie und ihre Familie wegen der Bedrohung durch die Taliban und die Daish. In ihrer Heimatprovinz würden Hazara getötet. Als ihr Mann einmal nach Kabul zur Arbeit gefahren sei, sei er von den Taliban verhaftet worden. Er sei geschlagen und bedroht worden. Es sei von ihm verlangt worden gegen Ungläubige zu kämpfen. Er habe den Leuten gesagt, dass er mitmache aber noch der Familie Bescheid geben wolle. Die Männer hätten ihn sodann frei gelassen. Er sei dann nach Kabul gefahren und nicht mehr nachhause zurück. Sie sei mit den Kindern und den Grundstückspapieren nach Kabul gereist, wo sie die Grundstücke verkauft hätten. Mit dem Geld hätten sie dann die Flucht finanziert. In Kabul hätten sie nicht bleiben können, da sie die Grundstücke an einen Feind des Onkels ihres Mannes verkauft hätten. Der Onkel habe sie dann mit dem Tode bedroht.römisch eins.3. Am 12.06.2017 wurde die BF1 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 geboren zu sein. Sie sei bis zu ihrem 5. Lebensjahr dort gewesen und danach in den Iran gereist. Mit etwa 19 Jahren sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie sei damals schon verheiratet gewesen und habe bereits ein Kind gehabt. Erst hätte sie 1 Jahr in Kabul gelebt, bevor sie in ihren Geburtsort heimgekehrt sei. Ihr Mann sei der BF2 mit welchem sie traditionell verheiratet sei und drei Kinder (zwei Söhne, den BF3 und den BF4 und eine Tochter, die BF5) habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Draußen bewegt habe sie sich nur in Begleitung ihres Mannes. Frei bewegen habe sie sich nicht können, da sie im Iran aufgewachsen sei und die Mentalität dort anders sei. Die Leute hätten gemerkt, dass sie anders war. Zuhause habe sie außerdem als Schneiderin und Stickerin gearbeitet. Sie habe auch Teppiche geknüpft. Sie habe hierzu Aufträge von anderen Frauen angenommen. Afghanistan verlassen hätte sie und ihre Familie wegen der Bedrohung durch die Taliban und die Daish. In ihrer Heimatprovinz würden Hazara getötet. Als ihr Mann einmal nach Kabul zur Arbeit gefahren sei, sei er von den Taliban verhaftet worden. Er sei geschlagen und bedroht worden. Es sei von ihm verlangt worden gegen Ungläubige zu kämpfen. Er habe den Leuten gesagt, dass er mitmache aber noch der Familie Bescheid geben wolle. Die Männer hätten ihn sodann frei gelassen. Er sei dann nach Kabul gefahren und nicht mehr nachhause zurück. Sie sei mit den Kindern und den Grundstückspapieren nach Kabul gereist, wo sie die Grundstücke verkauft hätten. Mit dem Geld hätten sie dann die Flucht finanziert. In Kabul hätten sie nicht bleiben können, da sie die Grundstücke an einen Feind des Onkels ihres Mannes verkauft hätten. Der Onkel habe sie dann mit dem Tode bedroht.

Auch der BF2 wurde am 12.06.2017 befragt und gab an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in XXXX , XXXX , XXXX in Afghanistan, geboren und mit der BF1, mit welcher er drei Kinder (BF3, BF4, BF5) habe, traditionell verheiratet. Er habe 6 Jahre die Schule besucht und als Bauarbeiter und Landwirt den Lebensunterhalt bestritten. Geflohen sei er wegen der Lage der Schiiten und Hazara. Für diese gebe es in Afghanistan keine Sicherheit. Als er eines Tages von XXXX nach Kabul unterwegs gewesen sei, sei er von den Taliban festgenommen worden und habe er Zwangsarbeiten für diese durchführen müssen. Sie hätten Leichen von Polizisten vor einer Polizeistation wegtragen und die Polizeistation zerstören müssen. Er sei einen Tag festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ein Foto von ihm gemacht worden und sei ihnen gesagt worden, sie seien Muslime und müssten kooperieren. Sie hätten sich einverstanden erklärt. Am nächsten Tag wurden sie freigelassen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie gefilmt würden. Falls sie weitere Tätigkeiten verweigern würden, würden die Taliban sie finden und sie nicht wieder freilassen. Sie wüssten, dass sie aus XXXX kommen. Der BF2 sei sodann nach Kabul gefahren und sei nicht mehr nach XXXX zurück. Er habe seiner Frau gesagt sie solle ihm mit den Kindern nach Kabul folgen. In Kabul hätten sie Grundstücke verkauft und seien mit dem Geld geflohen. In Kabul habe er nicht bleiben können, weil sein Onkel mit dem Grundstücksverkauf nicht einverstanden gewesen sei. Dem Onkel habe er sie nicht verkaufen können, da er nur einen schlechten Preis zahlen wollte. Außerdem habe er die Grundstücke erst nach einem Jahr der Vermittlung durch die Dorfältesten durch den Onkel erhalten. Der Onkel sei ein mächtiger Mann und kooperiere mit den Taliban.Auch der BF2 wurde am 12.06.2017 befragt und gab an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 in Afghanistan, geboren und mit der BF1, mit welcher er drei Kinder (BF3, BF4, BF5) habe, traditionell verheiratet. Er habe 6 Jahre die Schule besucht und als Bauarbeiter und Landwirt den Lebensunterhalt bestritten. Geflohen sei er wegen der Lage der Schiiten und Hazara. Für diese gebe es in Afghanistan keine Sicherheit. Als er eines Tages von römisch 40 nach Kabul unterwegs gewesen sei, sei er von den Taliban festgenommen worden und habe er Zwangsarbeiten für diese durchführen müssen. Sie hätten Leichen von Polizisten vor einer Polizeistation wegtragen und die Polizeistation zerstören müssen. Er sei einen Tag festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ein Foto von ihm gemacht worden und sei ihnen gesagt worden, sie seien Muslime und müssten kooperieren. Sie hätten sich einverstanden erklärt. Am nächsten Tag wurden sie freigelassen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie gefilmt würden. Falls sie weitere Tätigkeiten verweigern würden, würden die Taliban sie finden und sie nicht wieder freilassen. Sie wüssten, dass sie aus römisch 40 kommen. Der BF2 sei sodann nach Kabul gefahren und sei nicht mehr nach römisch 40 zurück. Er habe seiner Frau gesagt sie solle ihm mit den Kindern nach Kabul folgen. In Kabul hätten sie Grundstücke verkauft und seien mit dem Geld geflohen. In Kabul habe er nicht bleiben können, weil sein Onkel mit dem Grundstücksverkauf nicht einverstanden gewesen sei. Dem Onkel habe er sie nicht verkaufen können, da er nur einen schlechten Preis zahlen wollte. Außerdem habe er die Grundstücke erst nach einem Jahr der Vermittlung durch die Dorfältesten durch den Onkel erhalten. Der Onkel sei ein mächtiger Mann und kooperiere mit den Taliban.

I.4. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4) und Zl. XXXX (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.08.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4) und Zl. römisch 40 (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.08.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.5. Gegen Spruchpunkt I. der angeführten Bescheide vom 06.08.2018 erhoben die BF mit Schreiben vom 03.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angeführten Bescheide vom 06.08.2018 erhoben die BF mit Schreiben vom 03.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.

I.6. An der am 08.10.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertreter der mj. BF3, BF4 und BF5) teil. Auch der im Spruch genannte von den BF bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.6. An der am 08.10.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1 und der BF2 (auch als gesetzliche Vertreter der mj. BF3, BF4 und BF5) teil. Auch der im Spruch genannte von den BF bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 und der BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Konvolut an Unterlagen (ÖSD-Zertifikate des BF2, Integrationserklärungen des ÖIF der BF1 und des BF2, Jahreszeugnis des BF3, Lebenslauf des BF2, etc.) der BFs genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

II.1.1.1. Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF5 stammen aus der XXXX , XXXX , XXXX in Afghanistan. Die BF1 bis BF5 gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses.römisch zwei.1.1.1. Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1 bis BF5 stammen aus der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 in Afghanistan. Die BF1 bis BF5 gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses.

II.1.1.2. Die BF1 und der BF2 sind Ehegatten und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der mj. BF3 bis BF5. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt.römisch zwei.1.1.2. Die BF1 und der BF2 sind Ehegatten und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der mj. BF3 bis BF5. Im Bundesgebiet leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt.

II.1.1.3. Die BF1 und BF2 stellten am 26.02.2017, auch als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder BF3 bis BF5, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1.3. Die BF1 und BF2 stellten am 26.02.2017, auch als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder BF3 bis BF5, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

II.1.1.4. Die BF1 hat keine Schule besucht und ihren Alltag in Afghanistan als Hausfrau verbracht. Sie widmete sich der Erziehung der Kinder und arbeitete zuhause als Näherin, indem sie kleinere Aufträge von den Nachbarn entgegennahm. Der BF2 hat 6 Jahre die Schule besucht und als Bauarbeiter und Teppichknüpfer gearbeitet.römisch zwei.1.1.4. Die BF1 hat keine Schule besucht und ihren Alltag in Afghanistan als Hausfrau verbracht. Sie widmete sich der Erziehung der Kinder und arbeitete zuhause als Näherin, indem sie kleinere Aufträge von den Nachbarn entgegennahm. Der BF2 hat 6 Jahre die Schule besucht und als Bauarbeiter und Teppichknüpfer gearbeitet.

II.1.1.5. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.römisch zwei.1.1.5. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.

II.1.1.6. Die BF3 bis BF5 sind in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kreis der Familie.römisch zwei.1.1.6. Die BF3 bis BF5 sind in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kreis der Familie.

II.1.1.7. Die BF1 bis BF5 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.7. Die BF1 bis BF5 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anmerkung, die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):

Neueste Ereignisse:

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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