TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W222 2152862-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W222 2152862-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zahl: XXXX , den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zahl: römisch 40 , den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, Zl. W222 2152862-1/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, Zl. W222 2152862-1/10E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; das Verfahren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab folgendes an:

"Mit Bescheid des BVwG vom 17 11 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie in Österreich kein Asyl und kein subsidiären Schutz erhalten.

Ich werde darauf hingewiesen, daß ich meinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vom Inland aus legalisieren, dies kann nur durch eine Antragstellung vom Ausland aus geschehen.

F: Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie in Österreich kein Asyl bekommen . Was sagen sie dazu?

A: Ich bin seit 9 Jahren in Österreich, ich habe früher als Zeitungszusteller für XXXX gearbeitet, jetzt arbeite ich für die XXXX .A: Ich bin seit 9 Jahren in Österreich, ich habe früher als Zeitungszusteller für römisch 40 gearbeitet, jetzt arbeite ich für die römisch 40 .

F: Haben sie eine Arbeitsgenehmigung?

A: Ich arbeite, seit dem ich hier bin

F: Das war nicht meine Frage...ich fragte, ob sie eine Arbeitsgenehmigung haben?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Das bedeutet, sie verstoßen wissentlich gegen das Gesetz?

A: Ich arbeite, damit ich essen und trinken kann

F:Sind Sie derzeit im Besitze eines gültigen Reisedokumentes?

A:Ich habe keinen Reisepass, dieser wurde mir von einem Landsmann 2013 weggenommen, ich habe Anzeige erstattet.

Anmerkung: Anzeige und Bericht der Polizei werden vorgelegt

F: Wo war dieser Reisepass ausgestellt worden?

A: In Indien

F: Wann waren sie dort?

A: Das wurde 2007 ausgestellt

F: Sie haben 2009, anlässlich ihrer Asyleinvernahme behauptet, sie hätten keinen Reisepass. Wieso?

A: Zu dem Zeitpunkt hatte der schlepper meinen Reisepass, ich bekam ihn später durch die Familienangehörigen wieder. Sie haben Druck auf diese Person ausgeübt, damit der Reisepass wieder ausgefolgt wird.

F: Sie sind verplichtet ein Reisedokument zu haben. Die Botschaft ihres Landes stellt das aus. Was haben sie von 2013 bis dato unternommen, zu einem Reisedokument zu kommen?

A: Ich habe auf das Gerichtsurteil gewartet, ich habe in der Zwischenzeit nichts unternommen, um einen neuen Reisepass zu bekommen, ich habe keinen Antrag gestellt.

F: Wieso kehren sie nicht nach Indien zurück?

A: Ich bin seit 9 Jahre, da, ich bin das gewohnt, ich möchte hier bleiben. Ich zahle steuern und ich gehe trotz Knieweh arbeiten.

F: Das war nicht meine Frage; was ist der Grund, dass sie nicht nach Indien zurückkehren, wenn sie in Österreich kein Asyl bekommen.

A: Österreich gibt es ein besseres Leben, ich habe hier ein friedliches Leben, hier gibt es keine Konflikte. Ich kann etwas Geld verdienen und in Ruhe leben.

F: Ich war noch niemals in Indien; erklären sie mir bitte, wie das in Indien ist: wenn ein Gericht in der zweiten Instanz eine Entscheidung trifft, kann man sich darüber hinwegsetzen?

A: Nein, kann man nicht.

F: Glauben Sie, dass das in Österreich möglich ist?

A: Nein, ich ersuche aber bleiben zu dürfen.

F: Sie haben bei ihrer Einvernahme im Asylverfahren ausgesagt, dass sie dafür sorgen würden, dass Gerichtspapiere und andere Beweise die ihren Fluchtgrund belegen, nach Österreich geschickt werden...wo sind diese Unterlagen?

A: Ich habe das damals dem BVwG vorgelegt, alle Originalbeweise unserer Gerichte.

Anmerkung: Am 19.10 2017 hat eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden. Im Urteil des BVwG steht auf Seite 11: "Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat". Alle Beweise wurden gewürdigt. Es wurde eindeutig festgestellt, dass die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft ist.

F: Was sind sie von Beruf? Was haben sie in Indien gearbeitet?

A: Ich arbeitete in der Landwirtschaft und als Tagelöhner.

F: Das bedeutet, sie haben keine spezielle Berufsausbildung, mit dem ein bestimmter Arbeitsplatz verbunden wäre

F: Wo lebt ihre Familie?

A: Im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Staat PunjabA: Im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Staat Punjab

F: Womit beschäftigt sich die Familie?

A: Meine Frau arbeitet als Tagelöhnerin, meine Eltern sind verstorben, mein Sohnist XXXX und arbeitet als Tagelöhner, ich habe 2 Töchter, eine ist XXXX und ist in der Ausbildung, die jüngere ist in der Schule.A: Meine Frau arbeitet als Tagelöhnerin, meine Eltern sind verstorben, mein Sohnist römisch 40 und arbeitet als Tagelöhner, ich habe 2 Töchter, eine ist römisch 40 und ist in der Ausbildung, die jüngere ist in der Schule.

F: Welche Kontakte bestehen zu ihrer Familie?

A: Ich habe regelmäßig Kontakte, per Telefon. Ich habe die Familie im Jänner 2009 zuletzt gesehen

F: Unterstützen sie ihre Familie, bzw. werden sie von denen unterstützt?

A: Ich schicke Regelmäßig meine Ersparnisse nach Hause

F: Gibst es Familienmitglieder in Österreich?

A: Nein

F: Sind sie Mitglied in einem Verein?

A: Ich gehe regelmäßig in den Sikhtempel, ca. alle 2 wochen um die religiösen Dienste zu leisten.

F: Werden sie von der Polizei oder von den Behörden in Indien gesucht?

A: Nein, ich habe keine Probleme mit den Behörden.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt?

A: ich arbeite als Zeitungszusteller und als Zusteller für Werbezettel, ich bekomme dafür ca. 800 € im Monat.

F: Sonstige Unterstützungen, Einkommen?

A: Nein, keine.

F: Sie befinden sich seit 9 Jahren in Österreich. Wieso sprechen sie nicht Deutsch?

A: Wenn ich draußen unterwegs bin, rede ich mit den Leuten ganz normal, bei der Behörde habe ich Angst.

F: Haben sie Deutschprüfungen abgelegt?

A: Ja, habe ich, aber es gibt Probleme beim Schreiben.

Anmerkung: Prüfungszeugnis A2 wird vorgelegt, zweimal "Nicht bestanden".

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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2018, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem festgehalten: "Ihre Familie, Ehefrau, Kinder leben in Indien und sie haben gemäß eigener Aussage engen Kontakt zu ihnen. Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörige, dadurch besteht kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ihr Privatleben beschränkt sich lediglich auf die Ausübung Ihres Berufes als Zeitungszusteller, wofür Sie jedoch keine Genehmigung haben. Sie sind kein aktives Mitglied in einem Verein, Sie gehen lediglich alle zwei Wochen in den Sikh-Tempel, um zu beten. Fortbildungskurse oder Sprachkurse besuchen sie nicht. Obwohl Sie sich seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalten, waren Sie nicht in der Lage, den Deutschkurs A2 abzuschließen. Eine Integration liegt nicht vor. Es besteht kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet der Republik. Ihre behaupteten, aber nie nachgewiesenen Probleme in Indien sind von privater Natur. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, waren Ihre früheren Behauptungen nicht glaubhaft. Anlässlich Ihrer Einvernahme am 15.01.2018 haben Sie auf die Frage "Was ist der Grund, dass Sie nicht nach Indien zurückkehren", folgende Antwort gegeben: "Ich bin seit neun Jahren da, ich bin es gewohnt, ich möchte hierbleiben. Ich zahle Steuern und gehe trotz Knieweh arbeiten. In Österreich gibt es ein besseres Leben, ich habe hier ein friedliches Leben, hier gibt es keine Konflikte. Ich kann etwas Geld verdienen und in Ruhe leben." Sie haben trotz Nachfrage lediglich wirtschaftliche Gründe für Ihren Verbleib angegeben, von einer möglichen Verfolgung und Gefährdung haben Sie nicht gesprochen.Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem festgehalten: "Ihre Familie, Ehefrau, Kinder leben in Indien und sie haben gemäß eigener Aussage engen Kontakt zu ihnen. Im Bundesgebiet haben Sie keine Familienangehörige, dadurch besteht kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Ihr Privatleben beschränkt sich lediglich auf die Ausübung Ihres Berufes als Zeitungszusteller, wofür Sie jedoch keine Genehmigung haben. Sie sind kein aktives Mitglied in einem Verein, Sie gehen lediglich alle zwei Wochen in den Sikh-Tempel, um zu beten. Fortbildungskurse oder Sprachkurse besuchen sie nicht. Obwohl Sie sich seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalten, waren Sie nicht in der Lage, den Deutschkurs A2 abzuschließen. Eine Integration liegt nicht vor. Es besteht kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet der Republik. Ihre behaupteten, aber nie nachgewiesenen Probleme in Indien sind von privater Natur. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, waren Ihre früheren Behauptungen nicht glaubhaft. Anlässlich Ihrer Einvernahme am 15.01.2018 haben Sie auf die Frage "Was ist der Grund, dass Sie nicht nach Indien zurückkehren", folgende Antwort gegeben: "Ich bin seit neun Jahren da, ich bin es gewohnt, ich möchte hierbleiben. Ich zahle Steuern und gehe trotz Knieweh arbeiten. In Österreich gibt es ein besseres Leben, ich habe hier ein friedliches Leben, hier gibt es keine Konflikte. Ich kann etwas Geld verdienen und in Ruhe leben." Sie haben trotz Nachfrage lediglich wirtschaftliche Gründe für Ihren Verbleib angegeben, von einer möglichen Verfolgung und Gefährdung haben Sie nicht gesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und hat am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In seinem Heimatland hat er die Grundschule besucht. Seine Ehefrau, seine zwei Töchter und sein Sohn leben in seinem Heimatdorf. Weiters leben drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, sich sozial engagiert oder hier österreichische Freunde gefunden hat. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Indien hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und am Bau gearbeitet. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller, jedoch verfügt er über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Darüber hinaus konnten weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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