TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 L516 2205953-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L516 2205953-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 02.08.2018, GZ: 08114/GF: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 1 und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2018 beim Arbeitsmarktservice Wels (AMS) einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige XXXX, geb XXXX, (in der Folge: Mitbeteiligte) für die berufliche Tätigkeit als administrative und technische Bürokraft.

2. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 02.08.2018 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Mitbeteiligte nicht einhellig.

3. Das AMS wies den Antrag der Beschwerdeführerin nach Gewährung von Parteiengehör mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 1 und 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass die Mitbeteiligte nicht den Nachweis über mindestens 8 Semesterstunden erbringen könne, welche für den Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels für Studierende notwendig sei, und bei der Sitzung des Regionalbeirates habe keine einhellige Befürwortung der Erteilung erzielt werden können.

4. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 28.08.2018 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Mitbeteiligte verfügte zunächst in Österreich über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender", der letztmals bis zum 02.04.2018 gültig war. Die Mitbeteiligte stellte danach keinen diesbezüglichen Verlängerungsantrag. Es besteht aktuell kein Aufenthaltsrecht für die Mitbeteiligte.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellung zu dem in der Vergangenheit bestandenen, aktuell jedoch fehlenden Aufenthaltsrecht der Mitbeteiligten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt ergibt sich aus der mit der Beschwerde unbestritten gebliebenen Bescheidbegründung des AMS im Einklang mit einem aktuellen Auszug aus dem elektronischen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) des Bundesministeriums für Inneres.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbewilligung

3.1. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, [...]"

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Fallbezogen verfügt die Mitbeteiligte aktuell über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. § 4 Abs 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für die beantragten Mitbeteiligten entgegen.

3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2205953.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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