TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 L516 2128945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 5 heute
  2. AuslBG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  5. AuslBG § 5 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  6. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 5 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2128945-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald Otto GOTTSBACHNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Eferding, vom 01.06.2016, Zahl GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald Otto GOTTSBACHNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Eferding, vom 01.06.2016, Zahl GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer beantragte als Arbeitgeber am 02.03.2016 beim AMS für die serbische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als Kellnerin im Sommertourismus bis zur Höchstdauer (Kontingentbewilligung).1. Der Beschwerdeführer beantragte als Arbeitgeber am 02.03.2016 beim AMS für die serbische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) eine zeitlich befristete Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als Kellnerin im Sommertourismus bis zur Höchstdauer (Kontingentbewilligung).

2. Die Mitbeteiligte war bereits einmal im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 [interne Bezeichnung des AMS für dieses spezielle Kontingent: "F43", Anm] gem § 5 Abs 2 AuslBG im Betrieb des Beschwerdeführers zeitlich befristet zugelassen und beschäftigt.2. Die Mitbeteiligte war bereits einmal im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 [interne Bezeichnung des AMS für dieses spezielle Kontingent: "F43", Anm] gem Paragraph 5, Absatz 2, AuslBG im Betrieb des Beschwerdeführers zeitlich befristet zugelassen und beschäftigt.

3. Das AMS lehnte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016, Zahl GZ: 08114 / GF: 3786642 ABB-Nr. 3786642, den Antrag vom 02.03.2016 "gemäß § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, i. V.m § 1 der Verordnung über die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (BGBl. II Nr. 102/2016)" ab. Das AMS begründete den ablehnenden Bescheid ausschließlich damit, dass gem § 2 der Verordnung BGBl II 102/2016 im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingentes für den Sommertourismus beschäftigt gewesen seien, erteilt werden dürfen, jedoch die beantragte Arbeitskraft [die Mitbeteiligte, Anm] in den vorangegangenen zwei Jahren lediglich im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 beschäftigt gewesen sei.3. Das AMS lehnte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016, Zahl GZ: 08114 / GF: 3786642 ABB-Nr. 3786642, den Antrag vom 02.03.2016 "gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, i. römisch fünf.m Paragraph eins, der Verordnung über die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,)" ab. Das AMS begründete den ablehnenden Bescheid ausschließlich damit, dass gem Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 2016, im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingentes für den Sommertourismus beschäftigt gewesen seien, erteilt werden dürfen, jedoch die beantragte Arbeitskraft [die Mitbeteiligte, Anm] in den vorangegangenen zwei Jahren lediglich im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 beschäftigt gewesen sei.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 03.06.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde mit näherer Begründung ausgeführt, weshalb § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II Nr 102/2016 vom 04.05.2016, nach Ansicht des Beschwerdeführers gesetzwidrig sei.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 03.06.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde mit näherer Begründung ausgeführt, weshalb Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016, vom 04.05.2016, nach Ansicht des Beschwerdeführers gesetzwidrig sei.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakten des AMS langte am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 28.08.2017 einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, welcher in der Folge mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, zur Recht erkannte, dass die Wortfolge ", die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren," und die Wortfolge "ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren" in § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II Nr 102/2016, gesetzwidrig waren.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 28.08.2017 einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, welcher in der Folge mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, zur Recht erkannte, dass die Wortfolge ", die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren," und die Wortfolge "ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren" in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016,, gesetzwidrig waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, war in dem vom Verfassungsgerichtshof erkannten Ausmaß gesetzwidrig.1.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,, war in dem vom Verfassungsgerichtshof erkannten Ausmaß gesetzwidrig.

1.2. Die Verordnung BGBl II Nr 102/2016 ist mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft getreten.1.2. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016, ist mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft getreten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Rechtliche Grundlage

3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016 wurde am 04.05.2016 kundgemacht. Gemäß § 2 Abs 2 jener Verordnung durfte die Geltungsdauer der nach dieser Regelung erteilten Beschäftigungsbewilligung 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31.10.2016 enden. Mit Ablauf des 30.09.2016 trat diese Verordnung außer Kraft.3.2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016, wurde am 04.05.2016 kundgemacht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, jener Verordnung durfte die Geltungsdauer der nach dieser Regelung erteilten Beschäftigungsbewilligung 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31.10.2016 enden. Mit Ablauf des 30.09.2016 trat diese Verordnung außer Kraft.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, zur Recht, dass die Wortfolge ", die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren," und die Wortfolge "ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren" in § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II Nr 102/2016, gesetzwidrig waren.3.3. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, zur Recht, dass die Wortfolge ", die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren," und die Wortfolge "ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren" in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016,, gesetzwidrig waren.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4. Das AMS begründete den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit, dass gem § 2 der Verordnung BGBl II 102/2016 im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingentes für den Sommertourismus beschäftigt gewesen seien, erteilt werden dürfen, jedoch die beantragte Arbeitskraft [die Mitbeteiligte, Anm] in den vorangegangenen zwei Jahren lediglich im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 beschäftigt gewesen sei.3.4. Das AMS begründete den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit, dass gem Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 2016, im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingentes für den Sommertourismus beschäftigt gewesen seien, erteilt werden dürfen, jedoch die beantragte Arbeitskraft [die Mitbeteiligte, Anm] in den vorangegangenen zwei Jahren lediglich im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2015 beschäftigt gewesen sei.

Nach dem nun vorliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zeigt sich, dass sich das AMS bei seine Entscheidung zentral auf die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Wortfolgen jener Verordnung gestützt hat, womit sich der angefochtene Bescheid des AMS - obgleich auch im Nachhinein - als unrechtmäßig erweist und keinen weiteren Bestand haben kann.

Fallbezogen beantragte der Beschwerdeführer am 02.03.2016 eine Kontingentbewilligung für den Sommertourismus 2016. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2017 beantragten Verordnungsprüfung in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Verordnung BGBl II Nr 102/2016 anzuwenden hat(te).Fallbezogen beantragte der Beschwerdeführer am 02.03.2016 eine Kontingentbewilligung für den Sommertourismus 2016. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2017 beantragten Verordnungsprüfung in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, V97/2017-11, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016, anzuwenden hat(te).

Da diese Verordnung mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft getreten ist, bleibt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer rückwirkend für den beantragten Zeitraum im Jahr 2016 eine Kontingentbewilligung zu erteilen, sondern ausschließlich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

3.5. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Gesetzwidrigkeit, Kontingent, Rückwirkung
keine, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2128945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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