Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2189624-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1117198604/160773867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1117198604/160773867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen im österreichischen Bundesgebiet am 02.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2016 gab er an, verheiratet zu sein und in XXXX , Somalia geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und habe die Grundschule in Äthiopien besucht. Zuletzt habe er als Tierhüter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau sei seit sechs Monaten in Deutschland. Er habe seit 1995 in XXXX , Äthiopien gelebt und sei dort im Jahr 2014 ausgereist. Als Reiseziel habe er Deutschland gehabt, da er zu seiner Frau gewollt habe. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Somalia bereits als Kleinkind verlassen, seine Eltern seien bereits verstorben. In Äthiopien habe er bei verschiedenen Somali gelebt. Da er dort niemanden mehr habe, habe er sich entschlossen zu flüchten. In Somalia kenne er sich nicht aus, da er das Land als Kind verlassen habe, er habe Angst dort zu sterben.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2016 gab er an, verheiratet zu sein und in römisch 40 , Somalia geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und habe die Grundschule in Äthiopien besucht. Zuletzt habe er als Tierhüter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau sei seit sechs Monaten in Deutschland. Er habe seit 1995 in römisch 40 , Äthiopien gelebt und sei dort im Jahr 2014 ausgereist. Als Reiseziel habe er Deutschland gehabt, da er zu seiner Frau gewollt habe. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Somalia bereits als Kleinkind verlassen, seine Eltern seien bereits verstorben. In Äthiopien habe er bei verschiedenen Somali gelebt. Da er dort niemanden mehr habe, habe er sich entschlossen zu flüchten. In Somalia kenne er sich nicht aus, da er das Land als Kind verlassen habe, er habe Angst dort zu sterben.
Mit Aktenvermerk vom 11.07.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den 11.07.2016 zur Einvernahme geladen wurde, bei der er die Daten seiner in Deutschland aufhältigen Ehegattin mitteilen sollte. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine Angaben machen könne, woraufhin er gebeten worden war, die Gattin anzurufen. Es habe sich ein Mann gemeldet, der den Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, öfters von seiner Frau angerufen zu werden. Er sei gebeten worden, die Daten seiner Ehefrau in Erfahrung zu bringen und sie dem BFA zu übermitteln.
Am 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zum Ermitteln der persönlichen Daten vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX in XXXX , Somalia geboren zu sein. Von 1995 bis Oktober 2014 habe er in XXXX , Äthiopien gelebt. Als besondere Merkmale wurden Narben am Hinterkopf und an der linken Schläfe vermerkt. Von einem Brand in der Kindheit habe er eine rund zehn Zentimeter lange Narbe auf der linken Schulter. Messernarben, die er sich in Äthiopien zugezogen habe, habe er unter der linken Achsel. Sodann gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Ehegattin an und erklärte, dass sich diese seit Oktober 2015 in einer näher genannten Stadt in Deutschland aufhalten würde. Er habe keinen Militärdienst geleistet und habe zuletzt, von 2007 bis 2014, in XXXX /Äthiopien als Tierhüter gearbeitet. Er wurde schließlich im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte insbesondere wie folgt aus:Am 06.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zum Ermitteln der persönlichen Daten vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren zu sein. Von 1995 bis Oktober 2014 habe er in römisch 40 , Äthiopien gelebt. Als besondere Merkmale wurden Narben am Hinterkopf und an der linken Schläfe vermerkt. Von einem Brand in der Kindheit habe er eine rund zehn Zentimeter lange Narbe auf der linken Schulter. Messernarben, die er sich in Äthiopien zugezogen habe, habe er unter der linken Achsel. Sodann gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Ehegattin an und erklärte, dass sich diese seit Oktober 2015 in einer näher genannten Stadt in Deutschland aufhalten würde. Er habe keinen Militärdienst geleistet und habe zuletzt, von 2007 bis 2014, in römisch 40 /Äthiopien als Tierhüter gearbeitet. Er wurde schließlich im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte insbesondere wie folgt aus:
"(...)
Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:
Wie bei der Einvernahme bei der Polizei angegeben. Ich halte meine Aussage bei der Polizei aufrecht.
Ich reiste im Jahr 1995 von Somalia nach Äthiopien und hielt mich dort bis 2014 auf, in Weiterfolge durchreiste ich den Sudan nach Ägypten und lebten dort 2 Jahre und Italien (1 Monat) nach Österreich.
F: Wann haben Sie sich zuletzt im Somalia aufgehalten?
A: 1995.
F: Wo lebten Sie bis zur Ausreise? Genaue Adresse (Land, Bezirk, Ort, Straße)!
A: In Somalia lebte ich mit meiner Familie in XXXX / Somalia. Nach einem Hausbrand sind meine Eltern umgekommen.A: In Somalia lebte ich mit meiner Familie in römisch 40 / Somalia. Nach einem Hausbrand sind meine Eltern umgekommen.
In Äthiopien lebte ich bei meiner Tante XXXX und Ihrer Familie väterlicher Seite in XXXX / ÄthiopienIn Äthiopien lebte ich bei meiner Tante römisch 40 und Ihrer Familie väterlicher Seite in römisch 40 / Äthiopien
F: Lebten Sie in Somalia in einem Haus oder in einer Wohnung?
A: Ich lebte dort mit meiner Familie im eigenen Haus.
F: Haben Sie sonstige Angehörige in Somalia und wo leben diese? (Großeltern, Onkel, Tanten,...) Namen
A: Meine Großeltern leben nicht mehr.
Meine Eltern sind verstorben
Verwandte mütterlicher Seite, ich weiß es nicht.
Verwandte väterlicher Seite, eine Tante in Äthiopien, bei der ich auch lebte, welche auch schon verstorben ist.
F: Haben Sie in Somalia die Schule besucht?
A: Nein.
F: Können Sie lesen und schreiben?
A: Ja, ich kann Somalisch schreiben und lesen.
F: Wie haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten? Gingen Sie einer Tätigkeit nach? Wie lange haben Sie die Tätigkeit ausgeführt?
A: In Somalia sorgte meine Familie für mich, in Äthiopien arbeitete ich für eine Familie als Tierhüter. In Ägypten arbeitete ich in einer Bäckerei.
Meine Tante arbeitete als selbständige Bäckerin und Verkäuferin.
F: Wie viel verdienten Sie?
A: In Äthiopien verdiente ich ca. 200,- bis 300,- äthiopischer Birr im Monat. (6,- bis 9,- Euro)
In Ägypten verdiente ich ca. 100,- USD im Monat.
F: Wie war Ihre finanzielle Lage?
A: In Äthiopien war es sehr schwer und in Ägypten war es ok.
F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?
A: ca. 1.500,- USD.
F: Wie habe Sie die Reise finanziert?
A: Durch meine Ersparnissen.
F: Besitzen Sie Dokumenten?
A: Nein.
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen, wie Verwandte, weitere Angehörige oder nahe Beziehungen?
A: Nein.
F: Sind Sie verheiratet? Traditionell und standesamtlich?
A: Ja, traditionell, aber ich habe keine Dokumente.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Frau? Wo lebt Sie jetzt?
A: Ja, sie lebt in Deutschland, bei XXXX .A: Ja, sie lebt in Deutschland, bei römisch 40 .
F: Welchen Asylstatus hat Sie?
A: Subsidiärer Schutz.
F: Sie könnte ja zu Ihrer Frau nach Deutschland, aufgrund der Familienzusammenführung gehen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich will nicht. Meine Frau gab an, dass Sie verheiratet ist, aber keine Dokumente hat. Ich möchte schon zu meiner Frau, aber ich habe keine Dokumente.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: War Österreich Ihr Zielland?
A: Deutschland, wegen meiner Frau.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: 02.06.2016
(...)
F: Sind Sie alleine aus dem Somalia ausgereist?
A: Aus Somalia mit meiner Tante, aus Äthiopien und Ägypten alleine.
F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt immer die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Aus welchen Gründen haben Sie Somalia verlassen? Bitte schildern Sie die wesentlichsten persönlichen Gründe für Ihre Ausreise und Ihre Asylantragstellung.
A: Somalia habe ich im Alter von einem Jahr verlassen, danach lebte ich bei meiner Tante in Äthiopien. Ich hatte eine Freundin in Äthiopien und diese wurde Schwanger, aufgrund unserer unterschiedlichen Volksgruppen, ich bin Madhiban und sie ist Ogaden, habe ich aus Angst das Land verlassen. Ihr Bruder hat mich geschlagen, auch Ihre Familie hat von der Schwangerschaft erfahren, aus Angst habe ich Äthiopien verlassen. In Ägypten arbeitete ich als Bäcker, aber ich war 2 Jahre illegal im Land. Aus Angst nach Somalia oder Äthiopien abgeschoben zu werden habe ich das Land verlassen und bin nach Europa gereist. Das ist mein Fluchtgrund.
F: Waren Sie jemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt?
A: Nein.
F: Gibt es sonst noch irgendwelche Fluchtgründe, wieso Sie Somalia verlassen haben?
A: Nein.
F: Waren Sie in Somalia jemals in Haft bzw. hatten Sie dort Probleme mit Polizei- oder Justizbehörden?
A: Nein.
F: Hätten Sie von staatlicher Seite in Somalia etwas zu befürchten?
A: Nein.
F: Werden Sie behördlich gesucht oder besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Nein.
F: Hätten Sie aus politischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten?
A: Nein.
F: Hätten Sie aus ethnischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten?
A: Nein.
F: Wurden Sie, aufgrund Ihrer Volksgruppe jemals mit dem Tod bedroht oder verfolgt?
A: Nein, ich hatte nie Probleme aufgrund meiner Volksgruppe.
F: Hätten Sie aus religiösen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten?
A: Nein.
F: Was wäre, wenn Sie nach Somalia müssten, also, was würde Ihnen geschehen, wenn Sie heute nach Somalia einreisen würden. Was hätten Sie zu befürchten?
A: Es ist sehr gefährlich. Ich gehöre einer Minderheit an.
F: Somalia ist groß, es gibt kein Meldewesen oder keine Ausweispflicht. Sie könnten überall unerkannt in Somalia leben. Was sagen Sie dazu?
A: Somalia ist nicht sicher.
(...)"
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Mit Antrag vom 15.02.2018 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um eine vierzehntägige Frist zu Stellungnahm bezüglich Länderfeststellungen.
In der Stellungnahme vom 22.02.2018 wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen zwar ausgewogen und einigermaßen aktuell seien, allerdings seien sie nicht sehr ausführlich und allgemein gehalten. Insbesondere die Lage der Personen aus dem Madhibaan Clan und deren Konflikte mit anderen Clans. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Alter von einem Jahr Somalia verlassen habe. Sein Elternhaus sei durch ländliche Ansprüche eines mächtigen Clans verbrannt worden und seine Eltern getötet. Er habe damals einige Verbrennungen erlitten. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Tante väterlicherseits in XXXX in Äthiopien aufgewachsen und habe keine Aufenthaltsberechtigung in Äthiopien gehabt. Er habe das Land verlassen müssen, da er eine Beziehung mit einer Frau vom Clan der Ogaden gehabt habe. Die Frau sei von ihm schwanger geworden, der Clan habe diese Beziehung nicht akzeptiert und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Unter Verweis auf einen Accord Bericht zu Clans in Somalia wurde festgehalten, dass UNHCR weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Somalia ausgehe. Hintergrund sei die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Aufgrund der verstärkt instabilen Sicherheitslage, dem mangelnden effektiven nationalen Schutz, der politischen Unsicherheit und der höchst prekären Versorgungslage und fehlende familiären Bindungen in Somalia könne eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden. Im Falle der Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer unweigerlich in eine ausweglose Lage im Sinne des Zumutbarkeitskalküls geraten. Eine Rückkehr würde daher eine Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen.In der Stellungnahme vom 22.02.2018 wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen zwar ausgewogen und einigermaßen aktuell seien, allerdings seien sie nicht sehr ausführlich und allgemein gehalten. Insbesondere die Lage der Personen aus dem Madhibaan Clan und deren Konflikte mit anderen Clans. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Alter von einem Jahr Somalia verlassen habe. Sein Elternhaus sei durch ländliche Ansprüche eines mächtigen Clans verbrannt worden und seine Eltern getötet. Er habe damals einige Verbrennungen erlitten. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Tante väterlicherseits in römisch 40 in Äthiopien aufgewachsen und habe keine Aufenthaltsberechtigung in Äthiopien gehabt. Er habe das Land verlassen müssen, da er eine Beziehung mit einer Frau vom Clan der Ogaden gehabt habe. Die Frau sei von ihm schwanger geworden, der Clan habe diese Beziehung nicht akzeptiert und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Unter Verweis auf einen Accord Bericht zu Clans in Somalia wurde festgehalten, dass UNHCR weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Somalia ausgehe. Hintergrund sei die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Aufgrund der verstärkt instabilen Sicherheitslage, dem mangelnden effektiven nationalen Schutz, der politischen Unsicherheit und der höchst prekären Versorgungslage und fehlende familiären Bindungen in Somalia könne eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden. Im Falle der Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer unweigerlich in eine ausweglose Lage im Sinne des Zumutbarkeitskalküls geraten. Eine Rückkehr würde daher eine Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK darstellen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1117198604/160773867, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1117198604/160773867, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Midgan angehöre, seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Ebenso nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer gesund, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Er sei nie nachweislich von jemanden persönlich verfolgt oder mit dem Tod bedroht worden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Es liege im gegenständlichen Fall keine Asylrelevanz vor, da die Lage des Beschwerdeführers in Äthiopien und Ägypten diesbezüglich irrelevant sei. Relevant wäre eine Verfolgung, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia gedroht hätte. Ein solches Vorbringen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht und habe auch nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Volksgruppe nie Probleme gehabt. Bezugnehmend auf seine angebliche Frau, die sich in Deutschland aufhalten würde, werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine Verehelichung in Vorlage brachte und keine Telefonnummer vorlegen konnte.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Das BFA hielt fest, dass es die Auffassung vertrete, es ergebe sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Somalia, da nicht in ganz Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.02.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an. Er sei zwar in Somalia geboren, aber nach dem Tod seiner Eltern infolge eines Grundstückstreits, im Zuge dessen sein Elternhaus in Brand gesetzt worden sei, schon als Kleinkind mit seiner, mittlerweile ebenso verstorbenen, Tante nach Äthiopien gezogen und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine Verwandten mehr. Unter Verweis auf ausgewählte Artikel wurde festgehalten, die Sicherheits- bzw. humanitäre Lage in Somalia sei katastrophal, eine Rückkehr nach Somalia unmöglich und nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer befinde sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes und könne dessen Schutz nicht beanspruchen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 22.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Vertreter der ARGE, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, der Lage in Somalia und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere aktuelle Länderberichte zur Herkunftsregion und zu Minderheitenclans in Somalia und der humanitären Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
In der am 31.10.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Gabooye, somit eines Minderheitenclans, sei. Er habe als Baby mit seiner Tante aufgrund dieser Clanzugehörigkeit flüchten müssen und habe auch in Äthiopien deshalb Probleme gehabt. Aus den Länderberichten gehe hervor, die staatlichen Sicherheitskräfte seien zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können bzw auch nicht willens einzugreifen. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden könne unter Verweis auf die Länderberichte nicht ausgegangen werden. In weiteren zahlreichen aktuellen Quellen werde über die prekäre Versorgungssituation berichtet, die sich durch die langjährige Dürre und derzeitigen Überschwemmungen wieder verschlechtert habe. Im Gesamtschau aller Umstände würde eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK vorliegen und daher wäre dem Beschwerdeführer somit gem. § 3 AsylG internationaler Schutz zu gewähren. Zumindest aber wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG zu gewähren, da die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, den Länderberichten entsprechend, denkbar schlecht sei.In der am 31.10.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Gabooye, somit eines Minderheitenclans, sei. Er habe als Baby mit seiner Tante aufgrund dieser Clanzugehörigkeit flüchten müssen und habe auch in Äthiopien deshalb Probleme gehabt. Aus den Länderberichten gehe hervor, die staatlichen Sicherheitskräfte seien zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können bzw auch nicht willens einzugreifen. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden könne unter Verweis auf die Länderberichte nicht ausgegangen werden. In weiteren zahlreichen aktuellen Quellen werde über die prekäre Versorgungssituation berichtet, die sich durch die langjährige Dürre und derzeitigen Überschwemmungen wieder verschlechtert habe. Im Gesamtschau aller Umstände würde eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK vorliegen und daher wäre dem Beschwerdeführer somit gem. Paragraph 3, AsylG internationaler Schutz zu gewähren. Zumindest aber wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG zu gewähren, da die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, den Länderberichten entsprechend, denkbar schlecht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus XXXX und lebte seit seinem zweiten Lebensjahr in XXXX, Äthiopien. In Äthiopien arbeitete er als Tierhüter. Im Jahr 2014 verließ er Äthiopien und reiste nach Ägypten, wo er sich zwei Jahre illegal aufhielt und in einer Bäckerei arbeitete. Schließlich reiste er weiter nach Europa und der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2016 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus römisch 40 und lebte seit seinem zweiten Lebensjahr in römisch 40 , Äthiopien. In Äthiopien arbeitete er als Tierhüter. Im Jahr 2014 verließ er Äthiopien und reiste nach Ägypten, wo er sich zwei Jahre illegal aufhielt und in einer Bäckerei arbeitete. Schließlich reiste er weiter nach Europa und der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2016 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gehört dem Clan der Madhiban, XXXX an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.Er gehört dem Clan der Madhiban, römisch 40 an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer verheiratet ist oder Kinder hat.
Der Beschwerdeführer verneinte Bekannte oder Freunde in Somalia zu haben. Der Beschwerdeführer beherrscht die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Probleme seiner Eltern in Somalia einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung in Somalia ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, welches in Summe für den Fall einer Überstellung nach Somalia einzig Spekulationen und Mutmaßungen enthält, welche überdies nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen sind, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darlegen können.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass den Angehörigen der Volksgruppe der Madhibaan/Gabooye in Somalia allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Rückkehr nach Somalia dort Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und gesund.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye vom 27.11.2014:
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck- Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir. Der Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass die Gaboye oftmals in bestimmten Wohngegenden leben würden, etwa dem Stadtteil Dhami in Hargeysa, in Somaliland, entfernt von den Mehrheitsclans, welche die Gaboye als "schmutzig" einstufen würden.
(...)
Laut einem im Juli 2013 von Sabahi, einem vom United States Africa Command finanzierten Nachrichtenportal mit Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Region Horn von Afrika, veröffentlichten Artikel zu den Gaboye in Somaliland habe ein Sprecher der Gaboye, Sultan Mohamed Muse Abu Sufyan, angegeben, dass die Gruppe der Gaboye vom Rest der Gesellschaft isoliert sei. Angehörige der Gaboye müssten sich auf Arbeitsplätze beschränken, die andere nicht haben möchten. Gaboye seien zudem hinsichtlich ihres Wohnortes isoliert. In Hargeisa etwa würden Gaboye in einem eigenen Stadtteil, Daami, leben. Die Gaboye würden keine Mischehen mit anderen Clans eingehen. Selbst wenn eine Frau zunächst gewillt sei, würde sie keinen Angehörigen der Gaboye heiraten, da sie Angst hätte, dass sie und ihre Kinder von der Gesellschaft oder ihrer Familie ausgeschlossen würden.
(...)
Das IRB berichtet in seiner oben zitierten Anfragebeantwortung vom Oktober 2013 weiters, dass es Mehrheitsclans verboten sei, Angehörige der Gaboye zu heiraten. Laut Angaben des oben zitierten Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts sei eine Heirat zwischen den Gaboye und den meisten anderen somalischen Gruppen "tabu". Zumindest in Somaliland halte man sich streng an das Tabu (es gebe immer Ausnahmen auf individueller Basis). In Puntland würden Mitglieder des Clans der Majeerteen manchmal Gaboye heiraten, jedoch nicht oft.
(...)
Das IRB bezieht sich in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, dass Partner in einer Mischehe gezwungen würden, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen würden. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye -Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen.
(...)
2. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unt