Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
ArbVG §144Spruch
W141 2190402-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, vom 25.08.2016, GZ XXXX und vom 29.09.2016, GZ XXXX, betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle gemäß §§ 144 ff Arbeitsverfassungsgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, Althanstraße 39-45, 1090 Wien, vom 25.08.2016, GZ römisch 40 und vom 29.09.2016, GZ römisch 40 , betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraphen 144, ff Arbeitsverfassungsgesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 25.08.2016, GZ XXXX, hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag des Angestelltenbetriebsrates der XXXX gegen die XXXX eine Schlichtungsstelle gemäß §§ 144 ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. § 29 iVm § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 ArbVG eröffnet.1. Mit Bescheid vom 25.08.2016, GZ römisch 40 , hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag des Angestelltenbetriebsrates der römisch 40 gegen die römisch 40 eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraphen 144, ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, ArbVG eröffnet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.10.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Mit Bescheid vom 29.09.2016, GZ XXXX, hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag des Angestelltenbetriebsrates der XXXX gegen die XXXX eine Schlichtungsstelle gemäß §§ 144 ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. § 29 iVm § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 ArbVG eröffnet.3. Mit Bescheid vom 29.09.2016, GZ römisch 40 , hat die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, auf Antrag des Angestelltenbetriebsrates der römisch 40 gegen die römisch 40 eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraphen 144, ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gem. Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, ArbVG eröffnet.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
5. Am 26.03.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schreiben vom 27.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2018, teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Schriftsatz vom 25.09.2018 den Schlichtungsantrag zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin wolle die Beschwerde vom 04.10.2016 gegen den Bescheid vom 25.08.2016 über die Eröffnung einer Schlichtungsstelle zurückziehen.
7. Mit Schreiben vom 08.11.2018 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Zurückziehung der Beschwerde vom 04.10.2016 auch auf die Folgebeschwerde vom 31.10.2016 beziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit 27.09.2018, ist am 04.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit 08.11.2018, ist am 08.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2018 den Schlichtungsantrag zurückgezogen. Sie zieht weiters ihre Beschwerde vom 04.10.2016 gegen den Bescheid vom 25.08.2016 über die Eröffnung einer Schlichtungsstelle zurück. Aus dem Schreiben vom 08.11.2018 geht zudem unzweifelhaft hervor, dass sich die Zurückziehung der Beschwerde vom 04.10.2016 auch auf die Folgebeschwerde vom 31.10.2016 bezieht.
Die Beschwerdeführerin wünscht somit keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Die Schreiben vom 27.09.2018 und 08.11.2018 sind eindeutig formuliert und lassen keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerden vom 04.10.2016 und 31.10.2016 zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die mit 04.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25.08.2016, GZ XXXX, und die mit 31.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.09.2016, GZ XXXX betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.Da der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die mit 04.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25.08.2016, GZ römisch 40 , und die mit 31.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.09.2016, GZ römisch 40 betreffend die Eröffnung einer Schlichtungsstelle zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2190402.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019