Entscheidungsdatum
25.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2153465-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Ehemann und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass der Dorf immer wieder attackiert worden sei. Immer wieder sei das Militär gekommen und hätte ihnen gesagt, dass sie die Häuser verlassen sollten und in ein Flüchtlingslager gehen müssten. Außerdem seien sie immer wieder von Terrosristen belästigt worden.1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Ehemann und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass der Dorf immer wieder attackiert worden sei. Immer wieder sei das Militär gekommen und hätte ihnen gesagt, dass sie die Häuser verlassen sollten und in ein Flüchtlingslager gehen müssten. Außerdem seien sie immer wieder von Terrosristen belästigt worden.
Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die gleichen Gründe wie ihr Ehemann habe. Die beiden Kinder würden ebenso die gleichen Gründe haben und seien sie als Familie ausgereist.Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die gleichen Gründe wie ihr Ehemann habe. Die beiden Kinder würden ebenso die gleichen Gründe haben und seien sie als Familie ausgereist.
Ihr Ehemann habe ihr nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt und sei meist unruhig und gestresst gewesen. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Anruf erhalten. Sie selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.
Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.
Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor 2 Jahren gefasst und habe ihr Ehemann die Ausreise organisiert.
Nach Indien wolle sie nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.
In der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.In der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.
Seine Unternehmungen seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.
Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.
Die Kinder der Beschwerdeführerin gaben in den mit ihnen unabhängig vom Beschwerdeführer aufgenommen Niederschriften diesbezüglich an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwiesen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ihrerseits.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und des weiteren gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass sich eine konkrete und die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Gefahr einer Verfolgung aus ihren Angaben und der angespannten Sicherheitslage in der Provinz Kaschmir/Jamnu nicht ableiten habe lassen. Diese Umstände würden alle Bewohner dieses Gebietes gleichermaßen betreffen. Aufgrund der Angaben in den Ausführungen der Staatendokumentation könne nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen ausgegangen werden.
Die Schilderungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin über Telefonanrufe durch unbekannte Personen seien nicht glaubhaft und würden die vage gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin dazu nichts daran ändern, als diese bestätigen würde, dass niemanden aus deren Familie jemals etwas zugestoßen wäre. Allein aus dem allgemeinen Umstand, dass die Schule der Kinder der Beschwerdeführerin oftmals geschlossen gehabt hätte und diese Angst um deren Sicherheit und Zukunft gehabt hätten, könne keine Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden, zumal es der Beschwerdeführerin, wie in der Beweiswürdigung des Ehegatten angeführt, freigestanden wäre, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Probleme mit den indischen Behörden wegen ihrer Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit habe diese auf Nachfrage dezidiert ausgeschlossen.
Es würde von staatlicher Seite keine Verfolgung vorliegen. Das Vorbringen des Ehegatten zu einer konkret gegen die Familie gerichteten Verfolgung durch Private sei als nicht glaubhaft festgestellt worden. Daher würden sich im Falle der Rückkehr auch keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung ihrer Person ergeben. Den allgemeinen Aussagen, wonach in ganz Indien die gleiche Situation herrschen würde, dass im Punjab Terroristen wären und dies auch schon in XXXX passiert sei, habe die Beschwerdeführerin in keinster Weise substantiieren können und würde dies den aktuellen Länderinformationen widersprechen.Es würde von staatlicher Seite keine Verfolgung vorliegen. Das Vorbringen des Ehegatten zu einer konkret gegen die Familie gerichteten Verfolgung durch Private sei als nicht glaubhaft festgestellt worden. Daher würden sich im Falle der Rückkehr auch keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung ihrer Person ergeben. Den allgemeinen Aussagen, wonach in ganz Indien die gleiche Situation herrschen würde, dass im Punjab Terroristen wären und dies auch schon in römisch 40 passiert sei, habe die Beschwerdeführerin in keinster Weise substantiieren können und würde dies den aktuellen Länderinformationen widersprechen.
Die Beschwerdeführerin würde nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen. Sowohl ihre Angehörigen als auch jene des Ehegatten der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in der Provinz Jamnu/Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten. Außerdem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, von der die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ein Grund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht fähig sei oder es ihr nicht möglich wäre eine Arbeit zu finden und diese auszuüben, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in Indien eine Boutique gehabt, in der sie tätig gewesen sei. Des weiteres könne die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher ein erfolgreicher selbständiger Unternehmer gewesen sei. Es bestehe somit keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder aussichtlose Lage geraten würde. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin möglich eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen der Stellung des Asylantrages hätte diese keinerlei staatliche Repressalien zu befürchten. Auch würden sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein.Die Beschwerdeführerin würde nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen. Sowohl ihre Angehörigen als auch jene des Ehegatten der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in der Provinz Jamnu/Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten. Außerdem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, von der die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ein Grund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht fähig sei oder es ihr nicht möglich wäre eine Arbeit zu finden und diese auszuüben, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in Indien eine Boutique gehabt, in der sie tätig gewesen sei. Des weiteres könne die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher ein erfolgreicher selbständiger Unternehmer gewesen sei. Es bestehe somit keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder aussichtlose Lage geraten würde. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin möglich eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Wegen der Stellung des Asylantrages hätte diese keinerlei staatliche Repressalien zu befürchten. Auch würden sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein.
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin auf die angespannte Lage in ihrer Heimatregion berufen habe. Über nähere Befragung habe diese erklärt, dass in der Grenzregion zu Pakistan gehäuft Schüsse fallen würden. Das Militär sei andauernd in der Stadt und versuche die Leute zu schützen. Individuelle Verfolgung habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass die aufgezeigten Umstände sämtliche Bewohner der namhaft gemachten Region gleichermaßen treffen würden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen aktuellen Länderberichte habe aber nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit indischer staatlicher Behörden ausgegangen werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sodann geltend gemacht, seit etwa vier oder fünf Jahren regelmäßig Drohanrufe seitens unbekannter Personen, welche Geldforderungen an ihn stellen würden, zu erhalten und führte das Bundesamt unter Hinweis auf die Länge des genannten Zeitraum hierzu ebenso zutreffend aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl bereits früher die geeigneten Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie getroffen hätte, wenn er sich tatsächlich durch die behaupteten Drohanrufe in seiner Sicherheit gefährdet gesehen hätte.
Festzuhalten sei, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungshandlung in Bezug auf ihre Person glaubhaft aufzuzeigen und das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens könne die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftsstaates außerhalb ihrer unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen: Aus den Länderberichten würde sich deutlich ergeben, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sein würde. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Teil ausgewichen werden. Des weiteres würde es in Indien kein staatliches Melde-, bzw. Registrierungssystem für indische Bürger geben und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere ihren Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsste, in anderen Teilen Indiens möglich. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden daher auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Grundschulausbildung und Berufserfahrung als selbstständige Boutiquenbesitzerin durchaus zumutbar, zumal sie ihren Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch sie Unterstützung erhalten könne. Die Beschwerdeführerin sei gesund, verfüge über Schulausbildung und habe ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei sie nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen.
Gegenständliches Verfahren:
Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom XXXX an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.
In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.In der mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.
Einen zweiten Asylantrag würde sie deshalb stellen, weil sie im Erstverfahren einen negativen Bescheid erhalten habe und sie im Anschluss nach Deutschland gereist seien. Sie seien nach Österreich zurückgeschickt worden. Indem sie nicht nach Indien zurück gekonnt hätten, weil dort deren Leben nach wie vor in Gefahr sei, seien sie zur Polizei gegangen. Die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in ihrem Leben geändert habe, beantwortete diese damit, dass sich im Privaten nichts geändert habe und ihr Schwiegervater in der Zwischenzeit in Kaschmir verstorben sei. Mit den indischen Behörden oder der Polizei bzw. Militär habe sie keine Schwierigkeiten gehabt.
Mit ihrer Familie würde sie derzeit in einem Lager zusammenleben. Die Frage nach den Integrationsschritten beantwortete diese damit, dass sie in einer Pension untergebracht gewesen seien, Frauen gekommen und diese in der deutschen Sprache unterrichtet hätte. Sie habe auch einen Antrag für einen A 1 Kurs ausgefüllt. Da sie dafür die Kosten nicht aufbringen habe können, habe sie den Kurs nicht besuchen könne. Berufstätig sei sie in Österreich nicht und würde keinen Vereinen, kirchlichen Organisationen oder Hilfsorganisationen angehören.
Im Falle einer Rückkehr würden sie nach wie vor, vor denselben Leuten Angst haben, weil sie alles liegen gelassen und sich auf die Flucht begeben hätte. Sie würden sie nicht in Ruhe lassen.
Die Kinder der Beschwerdeführerin gaben in den jeweils mit ihnen am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.Die Kinder der Beschwerdeführerin gaben in den jeweils mit ihnen am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.
Handschriftlich wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. XXXX seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom XXXX an im Keller versteckt gehalten. Am XXXX hätten sei dann Indien verlassen. In der Folge schilderte er wie er nach Österreich gekommen sei und welche Entscheidungen gegen ihn bzw. seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes getroffen worden sei.Handschriftlich wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am römisch 40 , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. römisch 40 seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom römisch 40 an im Keller versteckt gehalten. Am römisch 40 hätten sei dann Indien verlassen. In der Folge schilderte er wie er nach Österreich gekommen sei und welche Entscheidungen gegen ihn bzw. seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes getroffen worden sei.
In der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am XXXX wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei sei