TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W167 2209146-1

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AuslBG §20e
B-VG Art.133 Abs4
NAG §41a
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  6. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch

W167 2209146-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 NAG. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Niederlassungsbehörde (MA 35) das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte).1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41, NAG. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die Niederlassungsbehörde (MA 35) das AMS um Mitteilung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 1 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte).

2. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 20e Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 AuslBG fest, dass die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den letzten 24 Monaten keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte das AMS betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 AuslBG fest, dass die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den letzten 24 Monaten keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen.

3. Dagegen erhoben Beschwerdeführer rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Er beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.3. Dagegen erhoben Beschwerdeführer rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Er beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst im Wesentlich aus, Gegenstand des Verfahrens beim AMS sei nicht ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG, sondern die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslbG zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfüllt sind, welche im Beschwerdefall nicht erfüllt seien.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte zusammengefasst im Wesentlich aus, Gegenstand des Verfahrens beim AMS sei nicht ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4 NAG, sondern die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 1 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 AuslbG zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfüllt sind, welche im Beschwerdefall nicht erfüllt seien.

5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen näher begründeten Vorlageantrag. Er beantrage beim LVerwG Wien neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch Verwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen näher begründeten Vorlageantrag. Er beantrage beim LVerwG Wien neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung durch Verwaltungsgericht in der Sache selbst und zwar den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Erstantrag bzw. Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus auf Niederlassungsbewilligung umzudeuten und diesem stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die Beschwerdevorlage wiederholt inhaltlich die Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Niederlassungsbehörde MA35 hat das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht.Die Niederlassungsbehörde MA35 hat das AMS um Mitteilung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 1 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht.

Der Beschwerdeführer war von XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Mitteilungsersuchen der MA35 sowie den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wobei letztere vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern sogar hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung bestätigt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Rot-Weiß-Rot - Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder

2. als InhaberIn einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. als InhaberIn einer "Blauen Karte - EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten

1. eines Erholungsurlaubes,

2. des Wochengeldbezugs,

3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,4. einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,

5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Das AMS hat entsprechend der Anfrage der MA35 bescheidmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war (§ 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG).Das AMS hat entsprechend der Anfrage der MA35 bescheidmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war (Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG).

Das Nichtvorliegen der 21-monatigen Beschäftigung im maßgeblichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das AMS bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, seinen Antrag auf Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" auf "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG" zu modifizieren und diesem stattzugeben bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Das Nichtvorliegen der 21-monatigen Beschäftigung im maßgeblichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das AMS bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, seinen Antrag auf Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" auf "Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4 NAG" zu modifizieren und diesem stattzugeben bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich "Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4 NAG" an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Im Beschwerdefall hat die Niederlassungsbehörde (MA35) das AMS um Mitteilung gemäß § 41a Absatz 1 NAG in Verbindung mit § 20e Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht. Dem hat das AMS entsprochen und zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung nicht vorliegen, was auch seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten wird.Im Beschwerdefall hat die Niederlassungsbehörde (MA35) das AMS um Mitteilung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 1 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz 1 Ziffer 2 AuslBG ersucht. Dem hat das AMS entsprochen und zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung nicht vorliegen, was auch seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Die vom Beschwerdeführer laut Beschwerde und Vorlageantrag angestrebte Modifikation des seinerzeitigen Antrags in eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Absatz 4 NAG ist, wie bereits vom AMS zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Die vom Beschwerdeführer laut Beschwerde und Vorlageantrag angestrebte Modifikation des seinerzeitigen Antrags in eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4 NAG ist, wie bereits vom AMS zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Dauer, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2209146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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