Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 2149594-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 21.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 21.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. XXXX (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 10.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung galt der Beschwerdeführer als Minderjähriger.1. römisch 40 (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 10.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung galt der Beschwerdeführer als Minderjähriger.
2. Am 11.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am 01.01.1999 in der Provinz Kunduz geboren. Er habe Afghanistan im Jahr 2013 verlassen und habe ein Jahr im Iran gelebt, danach habe er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in Istanbul gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe Afghanistan wegen Streitigkeiten innerhalb der Familie um ein Grundstück verlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er in den Iran geflüchtet sei. Den Iran habe er verlassen, weil er auf ein besseres Leben gehofft habe. Er habe eine Möglichkeit gesucht, in die Schule gehen zu können, was im Iran aufgrund seines illegalen Aufenthalts nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei er weiter in die Türkei gegangen, die er aus demselben Grund wie den Iran verlassen habe und habe sich auf den Weg nach Europa gemacht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn seine Verwandten wegen des Grundstückes umbringen. Er habe Angst um sein Leben.
3. Am 16.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater vor etwa sechs Jahren gestorben sei. Das Grundstück seines Großvaters habe auf seinen Onkel und den Beschwerdeführer aufgeteilt werden sollen. Die Streitigkeiten hätten etwa zehn bis 15 Tage vor seiner Ausreise begonnen. Im Zuge des Streits um das Grundstück habe der Beschwerdeführer mit einem Messer auf den Sohn seines Onkels eingestochen. Er wisse nicht mehr, wo er ihn getroffen habe, er habe zwei bis drei Mal zugestochen. Der Beschwerdeführer habe die Nacht woanders verbracht und habe danach seiner Mutter erzählt, was er getan habe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, er solle flüchten. Als er im Iran gewesen sei, habe er erfahren, dass der Sohn seines Onkels verstorben sei. Sein Onkel werde sich an ihm rächen wollen, weshalb sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr sei. Befragt, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan noch weiteren Vorfällen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, die Taliban hätten ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen. Die Taliban seien zwei bis drei Mal zu ihm nach Hause gekommen, der Beschwerdeführer habe aber immer gesagt, dass er krank sei und zu ihnen kommen würde, sobald er gesund sei. Nach dem letzten Besuch der Taliban habe er sich krank gestellt. Dann habe auch seine Mutter mit den Taliban gesprochen. Danach habe auch schon der Streit mit seinem Onkel stattgefunden. Seine Familie sei nicht mehr telefonisch erreichbar. Kunduz sei von den Taliban eingenommen worden. Er wisse nicht, was mit seiner Familie passiert sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für das Niveau A1 vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe bereits Berufserfahrung gesammelt. Es könne von ihm eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
5. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise und über die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe.
6. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er zusammengefasst vor, er habe alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen und niemals versucht, ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Die belangte Behörde habe jedoch kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Pflicht, Bescheide zu begründen nicht ausreichend nachgekommen. Dadurch entkräfte sich das Argument der Behörde, dass seine Angaben zu seiner speziellen Situation widersprüchlich seien. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zugemutet, nach Kabul zurückzukehren. Er sei jedoch gerade 18 Jahre alt und ihn würden ohne die Unterstützung seiner Familie und Bekannten in Afghanistan massive Probleme erwarten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und habe keinen Kontakt zu ihr, auch sonst würden keine Anknüpfungspunkte bestehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei angespannt. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zumindest subsidiären Schutz.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und sind am 09.03.2017 ebendort eingelangt.
8. Mit Eingabe vom 11.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich eine Beschwerdeergänzung, in welcher er vorbrachte, die Sicherheitslage habe sich im Laufe des Jahres 2017 selbst in den angeblich sicheren Städten wie Kabul immer weiter verschlechtert. Da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie habe und, auch wenn Kontakt bestünde, die Familie finanziell nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen, könne Kabul daher keine innerstaatliche Fluchtalternative bilden. Sämtliche Teile der Provinz Kunduz würden sich entweder in der Hand der Taliban befinden oder seien umstritten. Es gebe Berichte, wonach die Taliban - entsprechend der Erzählung des Beschwerdeführers - in Kunduz durchaus von Haus zu Haus gingen und junge Männer oder auch Minderjährige dazu auffordern würden, sich ihnen anzuschließen - mal mit Drohungen, mal ohne. In Gebieten, die weitgehend von den Taliban kontrolliert werden, komme eine Weigerung allerdings nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer liefe daher im Falle einer Rückkehr nach Kunduz Gefahr, einer Art. 2 bzw. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder sogar von den Taliban im Falle der Weigerung, sich ihnen anzuschließen, aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung - nämlich im weitestens Sinne "den Westen" zu unterstützen im Sinne der GFK verfolgt zu werden.8. Mit Eingabe vom 11.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich eine Beschwerdeergänzung, in welcher er vorbrachte, die Sicherheitslage habe sich im Laufe des Jahres 2017 selbst in den angeblich sicheren Städten wie Kabul immer weiter verschlechtert. Da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie habe und, auch wenn Kontakt bestünde, die Familie finanziell nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen, könne Kabul daher keine innerstaatliche Fluchtalternative bilden. Sämtliche Teile der Provinz Kunduz würden sich entweder in der Hand der Taliban befinden oder seien umstritten. Es gebe Berichte, wonach die Taliban - entsprechend der Erzählung des Beschwerdeführers - in Kunduz durchaus von Haus zu Haus gingen und junge Männer oder auch Minderjährige dazu auffordern würden, sich ihnen anzuschließen - mal mit Drohungen, mal ohne. In Gebieten, die weitgehend von den Taliban kontrolliert werden, komme eine Weigerung allerdings nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer liefe daher im Falle einer Rückkehr nach Kunduz Gefahr, einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder sogar von den Taliban im Falle der Weigerung, sich ihnen anzuschließen, aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung - nämlich im weitestens Sinne "den Westen" zu unterstützen im Sinne der GFK verfolgt zu werden.
9. Am 05.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich gemeinsam mit seinem bevollmächtigten Vertreter erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil.
Der Beschwerdeführer stellte seine persönlichen Verhältnisse dar und legte Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 22.06.2017, das Gutachten Mag. Karl MAHRINGER samt Aktualisierung vom 05.03.2017, einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (interne Schutzalternative), einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Risikogruppen, Schreiben vom 04.05.2016, einen Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 im zur GZ W119 2012211-1 protokollierten Verfahren zur Stellung der Hazara und Zwangsrekrutierung der Hazara durch die Taliban und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.06.2017 zu Blutrache und Blutfehde in das Verfahren ein.
Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen und eine Frist für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
10. Am 03.10.2017 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne von Blutrache betroffen sei. Zudem ergebe sich durch die angedrohte Zwangsrekrutierung der Taliban eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer. Das vom Gericht eingebrachte Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER setze sich nicht mit der Lage mit von Blutrache und Zwangsrekrutierung betroffenen Personen auseinander und beantworte die meisten Fragen nur sehr generell. Allerdings werde die allgemein schwierige Situation für Rückkehrer dargestellt. Es gebe kein koordiniertes Auffangnetz für Rückkehrer in Afghanistan. Es werde daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
11. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017 übermittelt. Die belangte Behörde gab hiezu keine Stellungnahme ab.
12. Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.06.2018 und räumte ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit ein. In dieser solle der Beschwerdeführer ebenso sämtliche aktuellen Integrationsbestätigungen, Arztbestätigzungen sowie sonstige den Beschwerdeführer betreffende relevante Informationen zur Vorlage bringen.
13. Die belangte Behörde gab hiezu keine Stellungnahme ab. Mit Eingabe vom 12.09.2018 gab der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigte