Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2161832-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Unruhen verlassen habe. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern und seine Schwester durch eine Mine getötet worden. Seitdem sei er auf sich alleine gestellt gewesen. Den Iran habe er verlassen müssen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Unruhen verlassen habe. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern und seine Schwester durch eine Mine getötet worden. Seitdem sei er auf sich alleine gestellt gewesen. Den Iran habe er verlassen müssen, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe.
2. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht.2. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als spätestmögliches Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 . Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Seine Eltern und seine Schwester seien getötet worden, als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, nach dem Tod seiner Eltern von einer Person namens XXXX "sozusagen versklavt" worden zu sein. Er habe für diese Person zwei Jahre als Hirte gearbeitet und ein halbes Jahr Waffen geschmuggelt. Als die Taliban hinter den Waffenschmuggel gekommen seien, hätten sie XXXXgetötet. Befragt nach einer persönlichen Bedrohung führte der Beschwerdeführer an, nicht persönlich bedroht worden zu sein aber aufgrund der Ermordung XXXX eine Verfolgung durch die Taliban zu fürchten. Im Alter von zwölfeinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen und drei Jahre im Iran gelebt. Er habe nie eine Schule besucht aber im Iran auf dem Bau gearbeitet. Zu seinen Verwandten in Afghanistan bestehe kein Kontakt mehr.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz römisch 40 gelebt zu haben. Seine Eltern und seine Schwester seien getötet worden, als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an, nach dem Tod seiner Eltern von einer Person namens römisch 40 "sozusagen versklavt" worden zu sein. Er habe für diese Person zwei Jahre als Hirte gearbeitet und ein halbes Jahr Waffen geschmuggelt. Als die Taliban hinter den Waffenschmuggel gekommen seien, hätten sie XXXXgetötet. Befragt nach einer persönlichen Bedrohung führte der Beschwerdeführer an, nicht persönlich bedroht worden zu sein aber aufgrund der Ermordung römisch 40 eine Verfolgung durch die Taliban zu fürchten. Im Alter von zwölfeinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen und drei Jahre im Iran gelebt. Er habe nie eine Schule besucht aber im Iran auf dem Bau gearbeitet. Zu seinen Verwandten in Afghanistan bestehe kein Kontakt mehr.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer der ausgewiesene Rechtsvertreter als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.5. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja, ich bin gesund.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Ich nehme überhaupt keine Medikamente.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Es war alles die Wahrheit. Es gab ein sehr kleines Problem. Ich habe etwas anders angesagt, als es aufgeschrieben wurde.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX, in der Provinz XXXX, XXXX, Dorf XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari, mit Hazara-Akzent. In Afghanistan lernte ich nicht lesen und schreiben. Im Iran habe ich es etwas gelernt. Ich spreche ein bisschen Englisch und Deutsch.
Dolmetscher: Die Sprache klingt nach Hazara mit iranischen Einschlägen, fast gemischt.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Ich bin kein praktizierender Moslem, weder bete ich, noch faste ich.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Da ich Analphabet bin, kann ich Daten nur ungefähr angeben. Bis zu meinem 10. Lebensjahr habe ich in dem Dorf XXXX gelebt. Mit 10 Jahren bin ich nach XXXX, Dorf XXXX gezogen. Nachher bin ich in den Iran umgezogen. Ich war in XXXX.Beschwerdeführer: Da ich Analphabet bin, kann ich Daten nur ungefähr angeben. Bis zu meinem 10. Lebensjahr habe ich in dem Dorf römisch 40 gelebt. Mit 10 Jahren bin ich nach römisch 40 , Dorf römisch 40 gezogen. Nachher bin ich in den Iran umgezogen. Ich war in römisch 40 .
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Nach dem Tod meiner Eltern habe ich wie ein Sklave gelebt.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Nach dem Tod meiner Eltern habe ich als Hirte gearbeitet. Dieser Mann, bei dem ich damals als Hirte gearbeitet habe, hat mich auch wirtschaftlich missbraucht. Ich musste die Waffen mit einem Esel in ein anderes Dorf tragen, weil in dem Ort, wo wir gelebt haben, waren fast alle Paschtunen, deshalb musste ich die Waffen in das andere Dorf tragen. Er hat als Waffenhändler gearbeitet, für ihn musste ich die Waffen tragen.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, ich bin nicht in die Schule gegangen. Im Iran bin ich auch nicht in die Schule gegangen, ich habe nur gearbeitet, aber am Abend habe ich versucht lesen und schreiben zu lernen. Ich habe bei meinen Mitarbeitern gelernt, die konnten es etwas besser.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Ich habe keine Ahnung, wo sie leben. Besonders nach dem Tod meiner Eltern habe ich nie Kontakt mit jemand gehabt, ich weiß nicht wo sie leben.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein, ich habe keinen Kontakt.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich wohne seit XXXX bei einer alten Frau in XXXX. Ich habe Deutschkurs von halb neun bis halb eins. Danach fahre ich nach Hause. Dann koche ich zu Mittag. Nach dem Essen gehe ich spazieren. Einmal in der Woche arbeite ich im Garten.Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich wohne seit römisch 40 bei einer alten Frau in römisch 40 . Ich habe Deutschkurs von halb neun bis halb eins. Danach fahre ich nach Hause. Dann koche ich zu Mittag. Nach dem Essen gehe ich spazieren. Einmal in der Woche arbeite ich im Garten.
Richter: Haben Sie eine Berufsausbildung?
Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich habe illegal im Iran gearbeitet. Hier lerne ich Deutsch. Mein Kurs dauert bis August, danach gehe ich in die Schule, mache den Abschluss und dann lerne ich Maurer. Ich lerne in der Schule Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie und Informatik.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe viele Freunde und Bekannte in Österreich.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, nachdem meine Eltern getötet worden sind, war ich zu dieser Zeit 10 Jahre alt. Nach ihrem Tod, blieb ich ca. eine Woche bei unserem Nachbarn. Dieser XXXX wohnte in dieser Zeit woanders, aber er suchte einen Hirten. Aus diesem Grund bin ich mit ihm gegangen. Ich habe ca. zwei Jahre mit ihm als Hirte gearbeitet. Ich habe erlebt, dass er mich, besonders wirtschaftlich, missbrauchte. Ich musste die Waffen mit einem Esel in ein anderes Dorf tragen. Ich habe mit ihm gearbeitet. Ich machte alles was er sagte. In dem Ort, wo wir in dieser Zeit gelebt haben, hatten die Taliban das Sagen. Nachdem die Taliban wussten, dass mein Arbeitgeber Waffen in den Orten von Hazara schickt oder verkauft, aus diesem Grund haben die Taliban ihn getötet. An dem Tag, als ich zuhause war, habe ich seine Leiche vor dem Haus gesehen, man hat ihn durch Schüsse getötet. Die Frauen der Nachbarn haben mir gesagt, dass die Taliban ihn getötet haben. Seine Frau, nämlich die Frau von XXXX, hat mir gesagt, dass es für mich gefährlich wäre, wenn ich weiter bei ihr bliebe. Mir war auch bewusst, dass die Taliban wussten, dass ich die Waffen in die Orte brachte, daher war ich wirklich in Gefahr. Dann habe ich jemanden kennengelernt, der auch in den Iran wollte, wir haben uns zusammengetan und sind gemeinsam in den Iran gegangen. Wir mussten ca. zwei Monate an der Grenze von Afghanistan und Iran bleiben. Dann bin ich in den Iran gegangen. Ich habe dort illegal gearbeitet. Da ich keine Dokumente hatte, habe ich immer Angst gehabt, dass, wenn die iranische Polizei mich erwischen würde, es für mich nur zwei Möglichkeiten geben würde. Entweder würde ich in den Krieg nach Syrien rekrutiert werden, oder ich würde nach Afghanistan abgeschoben werden. Aus diesem Grund musste ich mich letztendlich entscheiden nach Europa zu kommen. Deshalb habe ich mit einem Schlepper darüber gesprochen und jetzt bin ich vor Ihnen.Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, nachdem meine Eltern getötet worden sind, war ich zu dieser Zeit 10 Jahre alt. Nach ihrem Tod, blieb ich ca. eine Woche bei unserem Nachbarn. Dieser römisch 40 wohnte in dieser Zeit woanders, aber er suchte einen Hirten. Aus diesem Grund bin ich mit ihm gegangen. Ich habe ca. zwei Jahre mit ihm als Hirte gearbeitet. Ich habe erlebt, dass er mich, besonders wirtschaftlich, missbrauchte. Ich musste die Waffen mit einem Esel in ein anderes Dorf tragen. Ich habe mit ihm gearbeitet. Ich machte alles was er sagte. In dem Ort, wo wir in dieser Zeit gelebt haben, hatten die Taliban das Sagen. Nachdem die Taliban wussten, dass mein Arbeitgeber Waffen in den Orten von Hazara schickt oder verkauft, aus diesem Grund haben die Taliban ihn getötet. An dem Tag, als ich zuhause war, habe ich seine Leiche vor dem Haus gesehen, man hat ihn durch Schüsse getötet. Die Frauen der Nachbarn haben mir gesagt, dass die Taliban ihn getötet haben. Seine Frau, nämlich die Frau von römisch 40 , hat mir gesagt, dass es für mich gefährlich wäre, wenn ich weiter bei ihr bliebe. Mir war auch bewusst, dass die Taliban wussten, dass ich die Waffen in die Orte brachte, daher war ich wirklich in Gefahr. Dann habe ich jemanden kennengelernt, der auch in den Iran wollte, wir haben uns zusammengetan und sind gemeinsam in den Iran gegangen. Wir mussten ca. zwei Monate an der Grenze von Afghanistan und Iran bleiben. Dann bin ich in den Iran gegangen. Ich habe dort illegal gearbeitet. Da ich keine Dokumente hatte, habe ich immer Angst gehabt, dass, wenn die iranische Polizei mich erwischen würde, es für mich nur zwei Möglichkeiten geben würde. Entweder würde ich in den Krieg nach Syrien rekrutiert werden, oder ich würde nach Afghanistan abgeschoben werden. Aus diesem Grund musste ich mich letztendlich entscheiden nach Europa zu kommen. Deshalb habe ich mit einem Schlepper darüber gesprochen und jetzt bin ich vor Ihnen.
Richter: Von dieser zweiten Person haben Sie bisher nichts erwähnt. Wer war das, wie alt war er, wie sind Sie zu ihm gestanden?
Beschwerdeführer: Erstens hat man mich nicht gefragt und ich musste mich kurz fassen. Deshalb habe ich über ihn nicht gesprochen. Er heißt XXXX. Da er selber in den Iran wollte, ich habe mich gefreut jemanden zu haben und nicht alleine zu sein. Er war ca. 50 Jahre alt. Diese Person ist fast immer in den Iran gegangen und ist wieder zurückgekommen, für ihn war das Routine.Beschwerdeführer: Erstens hat man mich nicht gefragt und ich musste mich kurz fassen. Deshalb habe ich über ihn nicht gesprochen. Er heißt römisch 40 . Da er selber in den Iran wollte, ich habe mich gefreut jemanden zu haben und nicht alleine zu sein. Er war ca. 50 Jahre alt. Diese Person ist fast immer in den Iran gegangen und ist wieder zurückgekommen, für ihn war das Routine.
Rechtsvertreter: Wo und wann genau haben Sie XXXX kennengelernt?Rechtsvertreter: Wo und wann genau haben Sie römisch 40 kennengelernt?
Beschwerdeführer: Ich habe ihn in XXXX kennengelernt. Es war für mich sehr wichtig, ich konnte die Reise nicht alleine machen. Es war für mich eine Chance, ihn kennengelernt zu haben. Nach dem Tod von XXXX habe ich ihn kennengelernt. Es war am selben Tag, nachdem XXXX getötet wurde, sagte mir die Witwe von XXXX, dass ich nicht mehr bleiben könnte.Beschwerdeführer: Ich habe ihn in römisch 40 kennengelernt. Es war für mich sehr wichtig, ich konnte die Reise nicht alleine machen. Es war für mich eine Chance, ihn kennengelernt zu haben. Nach dem Tod von römisch 40 habe ich ihn kennengelernt. Es war am selben Tag, nachdem römisch 40 getötet wurde, sagte mir die Witwe von römisch 40 , dass ich nicht mehr bleiben könnte.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ich habe es erlebt, als Kind bin ich von den Paschtunen geschlagen worden (BF zeigt Narben auf seinen Hinterkopf, die durch die kurzgeschorenen Haare sichtbar sind).
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Die einzige Drohung die gegen mich war, war der Tod von XXXX, der getötet wurde, aus diesem Grund habe ich auch Angst gehabt.Beschwerdeführer: Die einzige Drohung die gegen mich war, war der Tod von römisch 40 , der getötet wurde, aus diesem Grund habe ich auch Angst gehabt.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Mit dem Schlepper.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Ich habe im Iran gearbeitet, habe ein bisschen gespart. Insgesamt hat das Ganze 17 Mio. Toman gekostet. Das sind ungefähr 4000 Euro.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ein Grund war das, wie ich schon am Anfang sagte, dass ich etwas Anderes sagte als protokolliert wurde. Aber es gab auch die Sachen, die ich dort überhaupt nicht angesprochen habe, denn ich stand sehr unter Stress und war sehr müde. Aus diesem Grund, bei meiner Einvernahme beim BFA, hat man mich immer wieder gefragt, warum ich etwas Neues sage, was ich nicht bei meiner Ersteinvernahme gesagt habe.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Ich werde dort wirklich Probleme haben. Erstens, weil ich Hazara bin und zweitens, habe ich nichts gelernt, drittens, habe ich nichts und niemand dort. Außerdem bin ich dort auch fremd, weil ich seit Jahren nicht dort gewesen bin. Es gibt noch mehr Gründe, ich bete und faste nicht. Es kann sogar möglich sein, dass ich als Ungläubiger bezeichnet werde. Das sind meine Probleme dort.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
Rechtsvertreter: Sind Sie religiös?
Beschwerdeführer: Ich bin überhaupt kein religiöser Mensch. Und für mich klingen alle Religionen fast gleich. Ich habe Achtung vor den Religionen, aber ich praktiziere nicht. Für mich ist die Menschlichkeit wichtiger. Wie ich schon sagte, ich lebe bei einer Dame. Sie ist wirklich eine sehr freundliche Persönlichkeit. Obwohl für mich die Religion keine wichtige Rolle spielt, möchte ich etwas lernen und wissen worum es beim Christentum geht. Aus diesem Grund gehe ich jeden Sonntag mit dieser Dame in die Kirche. Für mich ist es sehr gut dorthin zu gehen. Erstens, lerne ich viele Leute kennen und zweitens, sind die Bekanntschaften für mein Leben hier sehr wichtig.
Rechtsvertreter: Fürchten Sie bezüglich Ihrer Religion Probleme in Afghanistan bei einer etwaigen Rückkehr?
Beschwerdeführer: Ja, das sicher. Sobald man weiß, dass ich nur einmal in der Kirche war, würde ich sofort als Ungläubiger abgestempelt werden.
Rechtsvertreter: Wo haben Sie bei XXXX geschlafen bzw. wie haben Sie dort gewohnt?Rechtsvertreter: Wo haben Sie bei römisch 40 geschlafen bzw. wie haben Sie dort gewohnt?
Beschwerdeführer: Ich hatte niemals ein eigenes Zimmer. Ich habe mit den Schafen im Stall geschlafen. Ich habe keine richtige Stelle, wie ein Mensch, zum Schlafen gehabt.
Rechtsvertreter: Könnten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr z.B. in Kabul Arbeit finden?
Beschwerdeführer: In Afghanistan kann man in erster Linie einen Job finden, wenn man Leute kennt. Ich kenne niemanden. Da ich im Iran gelebt habe, wird man an meinem Akzent hören, dass ich aus dem Iran zurückgekommen bin. Aus diesen Gründen ist es für mich fast unmöglich eine Arbeit zu finden. Auch als Hazara wird es ein Problem sein.
Rechtsvertreter: Keine weiteren Fragen.
[...]"
7. Mit Schreiben vom 26.11.2018 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Integration vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari und kann diese Sprache ein wenig lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX. Er ist dort im afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und erhielt keine Berufsausbildung. Die letzten drei Jahre vor seiner Einreise nach Europa lebte der Beschwerdeführer illegal im Iran, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat. Aus Angst vor einer Abschiebung verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 nach Europa. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zu seinen übrigen Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer kein Kontakt mehr.Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari und kann diese Sprache ein wenig lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 . Er ist dort im afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und erhielt keine Berufsausbildung. Die letzten drei Jahre vor seiner Einreise nach Europa lebte der Beschwerdeführer illegal im Iran, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat. Aus Angst vor einer Abschiebung verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 nach Europa. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zu seinen übrigen Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer kein Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt weder ärztliche Behandlung noch Medikamente.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2012 verlassen und reiste nach einem dreijährigen Aufenthalt im Iran im Jahr 2015 nach Europa.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische b