TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W200 2201559-1

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §6a

Spruch

W200 2201559-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2018, Zl. OB: 610-601.077-009 betreffend die Beschwerde gegen die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben als Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000, -- bewilligt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei stellte am 15.01.2018 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.11.2017 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers wegen der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verbrechen des teils versuchten schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gem. § 206 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB sowie gem. § 207 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt ein vom LG für Strafsachen Graz eingeholtes psychiatrisches Gutachten zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer durch die Tat eine Anpassungsstörung erlitten hat, deren Dauer mit mehr als 24 Tagen anzunehmen ist. Eine konkretere Feststellung hinsichtlich der Dauer der Gesundheitsschädigung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000, -- bewilligt. Begründend wurde auf § 1 Abs. 1 und § 6a VOG verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Februar 2017 durch eine strafbare Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB zugefügt wurde.

In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung, dass ihm die vollen € 4.000 Schmerzengeld zustünden.

Das BVwG holte in weitere Folge ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage ein, ob die beim Beschwerdeführer durch das Verbrechen verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert hat.

Das Gutachten vom 08.11.2018 gestaltet sich wie folgt:

"Anamnese:

Frühere Erkrankungen

Entwicklungsverzögerung mit Lernschwäche, Frühkindliches ADHS mit stationärer Abklärung in der LSF Graz, Zuletzt fachärztliche Behandlung bei XXXX , FA f Kinderheilkunde/Graz, Es besteht derzeit eine Medikation mit Strattera 25mg, Ritalin 2x10mg

2013 Epilepsie, Seit 2016 ohne medikamentöse Therapie anfallsfrei

Mittelgradige Kurzsichtigkeit (-6,5 Dpt.)

Sozialanamnese

Im 10.Lebensmonat erfolgte die Trennung der Eltern, da es zu mehrfachen Gewalttätigkeiten gekommen war.

Seit 2/2014 erfolgte anfangs eine teilstationäre, danach eine stationäre Unterbringung im Schulheim XXXX GmbH.

Nach der Trennung der Eltern sei der Verurteilte Manfred Uhl 2 Jahre lang der Lebensgefährte der Mutter gewesen. Auch nach der Trennung habe er XXXX öfters zu sich geholt. Laut Aussagen der Mutter, habe XXXX ihn sehr gerne gehabt. Er sei wie ein Vater zu ihm gewesen.

Es besteht kein Kontakt zum leiblichen Vater. Die Mutter ist obsorgeberechtigt.

Untersuchungsgespräch

Im Kontakt wirkt XXXX freundlich, etwas distanzlos und unruhig, aber neugierig.

Eine starke motorische Unruhe sowie eine deutliche Unkonzentriertheit mit leichter Ablenkbarkeit ist aber rasch zu erkennen, diese machen das Gespräch sehr schwierig. XXXX rutscht am Stuhl hin und her, geht kurz auf den Balkon und schließlich im Zimmer auf und ab.

Auf die Frage, ob er wisse, weshalb er hier sei, gibt er an, dass er wegen "der Sache mit dem XXXX " hier sei.

Er wird darauf hingewiesen, dass nicht geplant sei, nochmals über die damaligen Vorfälle zu reden.

Von der Mutter wird angegeben, dass XXXX derzeit im Schulheim XXXX der XXXX GmbH betreut und untergebracht sei. Es würde ihm dort gut gefallen, dies wird von XXXX bestätigt.

Alle 14 Tage würde er ein Wochenende bei seiner Mutter verbringen. Dies sei extrem anstrengend für sie. Wobei anzumerken ist, dass die Mutter auch während der Untersuchung im Umgang mit XXXX überfordert wirkt.

Er selbst berichtet, dass er bei XXXX mit einem Psychologen reden könne, er habe Betreuerinnen und Musiktherapie. Seit einiger Zeit ginge es ihm aber schlechter. Begonnen habe dies, als er in der Schule ein Plakat mit einem Mann bemerkt habe, der "dem XXXX " ähnlich gesehen habe.

Laut Mutter hätten die Betreuungspersonen berichtet, dass XXXX seither deutlich aggressiver und unruhiger sei. Er habe sich kurz danach selber mehrfach verletzt.

Im Bereich des rechten 2.Fingers findet sich eine etwas ältere Wunde. Im Bereich des linken Handgelenks finden sich frischere Hautläsionen nach Ritzen.

XXXX gibt dazu an, dass er nicht sagen könne, weshalb er dies mache. Er dreht sich weg und meint, darüber nicht reden zu wollen.

Von der Mutter wird angegeben, dass XXXX seit dem Verbrechen 2/2017 nur noch mit Licht schlafen könne. Er habe seither auch eine ausgeprägte Angst vor Dunkelheit entwickelt.

Aufgefallen sei ihr auch, dass XXXX im Sommer und Herbst nach dem Vorfall ein merkwürdiges Verhalten an den Tag gelegt habe: Er habe immer wieder versucht, seiner damals 3jährigen Schwester die Windel auszuziehen und sie unter das Bett zu schieben. Sie habe auch bemerkt, dass er dabei eine Erektion gehabt habe.

Auch habe er sehr unruhig geschlafen, habe nachts aufgeschrien. Er habe immer wieder eingefordert, dass die Kastentüre geschlossen sein müsse.

Aktenauszug

Von der Betreuerin im XXXX wird angegeben.: "Der Bub hat ein ADHS gehabt und deswegen befindet er sich in der entsprechenden Gruppe im XXXX . Ich kann nur sagen, dass in der Zeit Februar/März in der Gruppe einiges aufgefallen ist, ...mir wurde berichtet, dass XXXX eine auffallende Schlaflosigkeit gezeigt hat, er hat auch immer wieder Sätze im Zusammenhang mit dieser Thematik von sich gegeben. Für uns war eindeutig, dass sich die gesamte Situation für XXXX als sehr belastend dargestellt hat.

XXXX hat sich auch schon zuvor in einer psychotherapeutischen Betreuung bei uns im Ambulatorium befunden. Für einen längeren Zeitraum - ich meine in etwa gut und gerne vier Monate - musste die Psychotherapie aber wesentlich verstärkt werden." (Abl.50).

Psychiatrischer Status

XXXX ist ein 11jähriger Bub, er trägt eine Brille.

Im Rahmen der Untersuchung wirkt er bewusstseinklar und in allen Qualitäten orientiert. In der Kontaktaufnahme ist er freundlich, etwas distanzlos bei etwas herabgesetzter Kritikfähigkeit; von der Stimmung derzeit ausgeglichen bei guter Schwingungsfähigkeit. Psychomotorisch wirkt er unruhig, zappelig ruhelos bei wiederkehrenden Anspannungszuständen mit Aggressionsdurchbrüchen; er zeigt ein impulshaftes Verhalten zuletzt auch mit selbstverletzenden Handlungen und kann Grenzen nur schwer akzeptieren; im Gespräch ist er nur kurz zu halten, es zeigt sich eine kurze Aufmerksamkeitsspanne bei hoher Ablenkungsbereitschaft. Der Gedankengang wirkt sprunghaft, aber noch ausreichend nachvollziehbar; es bestehen Ängste vor Dunkelheit mit Ein- und Durchschlafstörungen mit nächtlichem Aufschrecken; Auffassungsgabe und Merkfähigkeit etwas vermindert, derzeit kein Lebensüberdruss, keine akute Suizidalität

Zusammenfassung

Bei XXXX ist davon auszugehen, dass ein bereits seit früher Kindheit bestehendes ADHS (F90.0) sowie eine Anpassungsstörung (F43.2) vorliegen.

Es fällt auf, dass bei Durchsicht der Akten wiederholt ein fremdaggressives Verhalten beschrieben wird, aber selbstverletzende Handlungen bisher nicht aufgetreten sind.

Da es zuletzt nach einer Konfrontation durch ein Plakat, dass XXXX an den Täter erinnert hat, zu verstärkten Anspannungszuständen mit Aggression und selbstverletzenden Handlungen sowie verstärkten Schlafstörungen gekommen ist, muss man davon ausgehen, dass weiterhin eine nicht bewältigte Traumatisierung vorliegt.

Eine erhöhte Impulsivität ist zwar auch durch das ADHS bedingt. Selbstverletzende Handlungen sind aus diesem Krankheitsbild heraus aber nicht zu erklären.

Möglicherweise ist sogar von einem Übergang der Anpassungsstörung in eine komplexe postraumatische Belastungsstörung auszugehen. Allerdings ist dies aufgrund des kindlichen Alters derzeit nicht sicher zu beurteilen.

Bei XXXX liegt zwar insgesamt aufgrund seiner schwierigen Biografie eine erhöhte Vulnerabilität vor, dennoch ist davon auszugehen, dass es ohne Verbrechen nicht zum Auftreten einer Traumafolgestörung gekommen wäre.

Somit ist mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beim BF verursachte Gesundheitsschädigung länger als 3 Monate angehalten hat."

Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.01.2018 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000 bewilligt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.11.2017 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers wegen der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verbrechen des teils versuchten schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gem. § 206 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB sowie gem. § 207 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Die Dauer der vom Beschwerdeführer durch das Verbrechen erlittenen Gesundheitsschädigung (Anpassungsstörung) beträgt länger als drei Monate.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

§ 6a Abs. 2 VOG besagt:

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht (§ 6a Abs. 2 VOG).

Wie unter II.1. ausgeführt, beträgt die Dauer der beim Beschwerdeführer festgestellten, durch das Verbrechen verursachten Gesundheitsschädigung länger als drei Monate, weshalb eine Pauschalentschädigung von 4 000 Euro zu leisten ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Dauer, Gesundheitsschädigung, Gutachten, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2201559.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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