Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2195275-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, dass er vor acht Monaten sein Heimatland verlassen zu habe, da er homosexuell sei und aus diesem Grund in Bangladesch diskriminiert würde. Homosexuelle würden ausgelacht und verabscheut und er sei deshalb bereits öfters geschlagen worden. Es gebe keine Sicherheit für ihn in Bangladesch, weshalb er gezwungen gewesen sei zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung durch die Justizbehörden seines Heimatlandes, außerdem befürchte er umgebracht zu werden.
I.2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, verwies der BF auf seine Homosexualität und führte aus, dass er im Jahr 1997 im College erstmals bemerkt habe homosexuell zu sein und damals erste sexuelle Kontakte zu einem Mann gehabt hätte. Im März 2001 habe er auf der Universität in XXXX einen Mann kennen gelernt und mit diesem eine dreijährige (Liebes-)Beziehung geführt. Ihr Umfeld habe nicht akzeptieren können, dass zwei Männer eine so enge Beziehung hätten. Als diese Beziehung geendet habe, habe er sich aus Angst, ausgeschlossen zu werden, niemanden anvertrauen können. Homosexuelle würden gesellschaftlich diskriminiert. Nach islamischen Recht drohe ihnen die Todesstrafe bzw. die Verbrennung. Auch drohe eine gesetzliche Strafe von bis zu zehn Jahren Haft oder gar die Todesstrafe. Nach Abschluss seines Master-Lehrgangs im Jahr 2008 habe er eine Arbeit in XXXX aufgenommen. Wenig später sei er nach XXXX versetzt worden, wo er eine sexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen eingegangen sei. Als die Firmenleitung von Gerüchten um diese Beziehung erfahren habe, seien sie beide zu einer Sitzung gerufen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geweigert, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Deshalb habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Während des folgenden Jahres sei er arbeitslos gewesen und habe er bei verschiedenen Verwandten gelebt. Diesen sei er aufgrund seines Verhaltens als "nicht normal" bzw. "Halbfrau" aufgefallen und hatten sie zu ihm gesagt, er sollte sich "wie ein Mann benehmen, sonst würde er zunichtegemacht werden". Aus Scham sei er deshalb wieder nach Hause gegangen, wo er sich einsam gefühlt habe und nicht mehr leben wollte. Ende 2008 bzw. Anfang 2009 habe er eine Arbeitsstelle in XXXX angetreten, welche er nach nur kurzer Zeit aufgrund seines femininen Verhaltens verloren habe. Anfang des Jahres 2010 sei er aus diesem Grund abermals nach Hause zurückgekehrt und habe bei seiner Familie gelebt. Er sei von seinen Familienmitgliedern ermahnt worden, sich endlich "wie ein Mann zu verhalten, ansonsten werde er von der Gesellschaft ausgeschlossen" und sterben. Im März 2010 habe er eine Anstellung in XXXX angenommen, wo er abermals auffiel, weil er sich wie eine Frau verhalten würde, und sei er später aus diesem Grund nach XXXX transferiert worden. Anfang 2011 sei er eine sexuelle Beziehung mit einem jungen Mann eingegangen. Im Juli 2014 sei der BF von seinen Mitbewohnern bei sexuellen Handlungen mit diesem jungen Mann gesehen worden. Hierauf sei der BF von diversen Personen geschlagen und mit gesellschaftlichem Ausschluss sowie mit der Todesstrafe bedroht worden. Das Hauptbüro hätte hiervon erfahren und ihn heimlich entlassen. Auch in der Ortschaft, in der seine Familie lebte, sei der Vorfall bekannt geworden. Der Imam hätte ihn ausgeschlossen und auch Mitgliedern seiner Familie sei mit Ausschluss gedroht worden. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 hätten Mitglieder der XXXX -Bewegung ihn mit dem Tod bedroht. Hierauf sei er nach XXXX gegangen und habe circa im Mai 2016 Bangladesch verlassen.Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, verwies der BF auf seine Homosexualität und führte aus, dass er im Jahr 1997 im College erstmals bemerkt habe homosexuell zu sein und damals erste sexuelle Kontakte zu einem Mann gehabt hätte. Im März 2001 habe er auf der Universität in römisch 40 einen Mann kennen gelernt und mit diesem eine dreijährige (Liebes-)Beziehung geführt. Ihr Umfeld habe nicht akzeptieren können, dass zwei Männer eine so enge Beziehung hätten. Als diese Beziehung geendet habe, habe er sich aus Angst, ausgeschlossen zu werden, niemanden anvertrauen können. Homosexuelle würden gesellschaftlich diskriminiert. Nach islamischen Recht drohe ihnen die Todesstrafe bzw. die Verbrennung. Auch drohe eine gesetzliche Strafe von bis zu zehn Jahren Haft oder gar die Todesstrafe. Nach Abschluss seines Master-Lehrgangs im Jahr 2008 habe er eine Arbeit in römisch 40 aufgenommen. Wenig später sei er nach römisch 40 versetzt worden, wo er eine sexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen eingegangen sei. Als die Firmenleitung von Gerüchten um diese Beziehung erfahren habe, seien sie beide zu einer Sitzung gerufen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch geweigert, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Deshalb habe er seinen Arbeitsplatz verloren. Während des folgenden Jahres sei er arbeitslos gewesen und habe er bei verschiedenen Verwandten gelebt. Diesen sei er aufgrund seines Verhaltens als "nicht normal" bzw. "Halbfrau" aufgefallen und hatten sie zu ihm gesagt, er sollte sich "wie ein Mann benehmen, sonst würde er zunichtegemacht werden". Aus Scham sei er deshalb wieder nach Hause gegangen, wo er sich einsam gefühlt habe und nicht mehr leben wollte. Ende 2008 bzw. Anfang 2009 habe er eine Arbeitsstelle in römisch 40 angetreten, welche er nach nur kurzer Zeit aufgrund seines femininen Verhaltens verloren habe. Anfang des Jahres 2010 sei er aus diesem Grund abermals nach Hause zurückgekehrt und habe bei seiner Familie gelebt. Er sei von seinen Familienmitgliedern ermahnt worden, sich endlich "wie ein Mann zu verhalten, ansonsten werde er von der Gesellschaft ausgeschlossen" und sterben. Im März 2010 habe er eine Anstellung in römisch 40 angenommen, wo er abermals auffiel, weil er sich wie eine Frau verhalten würde, und sei er später aus diesem Grund nach römisch 40 transferiert worden. Anfang 2011 sei er eine sexuelle Beziehung mit einem jungen Mann eingegangen. Im Juli 2014 sei der BF von seinen Mitbewohnern bei sexuellen Handlungen mit diesem jungen Mann gesehen worden. Hierauf sei der BF von diversen Personen geschlagen und mit gesellschaftlichem Ausschluss sowie mit der Todesstrafe bedroht worden. Das Hauptbüro hätte hiervon erfahren und ihn heimlich entlassen. Auch in der Ortschaft, in der seine Familie lebte, sei der Vorfall bekannt geworden. Der Imam hätte ihn ausgeschlossen und auch Mitgliedern seiner Familie sei mit Ausschluss gedroht worden. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 hätten Mitglieder der römisch 40 -Bewegung ihn mit dem Tod bedroht. Hierauf sei er nach römisch 40 gegangen und habe circa im Mai 2016 Bangladesch verlassen.
Auf entsprechendes Nachfragen gab der BF an, dass zwei Mitglieder der XXXX -Bewegung, während er in einer Moschee gebetet habe, an ihn herangetreten wären und zu ihm gesagt hätten, dass es egal sei, ob er bete oder nicht. Es werde nicht zählen. Wenn er bete, zerstöre er das Gebet aller anderen. Er sei der Teufel, wenn ihn jemand töte, öffne sich für diesen die Tür zum Paradies.Auf entsprechendes Nachfragen gab der BF an, dass zwei Mitglieder der römisch 40 -Bewegung, während er in einer Moschee gebetet habe, an ihn herangetreten wären und zu ihm gesagt hätten, dass es egal sei, ob er bete oder nicht. Es werde nicht zählen. Wenn er bete, zerstöre er das Gebet aller anderen. Er sei der Teufel, wenn ihn jemand töte, öffne sich für diesen die Tür zum Paradies.
In Österreich beschränkten sich die Kontakte des BF zur homosexuellen Szene darauf, dass er die XXXX besuche, wo er sich mit Freunden treffe.In Österreich beschränkten sich die Kontakte des BF zur homosexuellen Szene darauf, dass er die römisch 40 besuche, wo er sich mit Freunden treffe.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9