TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W159 2155728-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2155728-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,

§ 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  • -Strichaufzählung
    I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 05.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sie eine arme Familie wären und sein Bruder bei einer Auseinandersetzung einen Mann erstochen habe und dann weggelaufen sei. Daraufhin hätten die Verstorbenen Rache genommen und seine Mutter mitgenommen. Da sie seinen Bruder nicht hätten auffinden können, hätten sie auch ihn aus Rache töten wollen und wäre er deswegen aus seiner Heimat geflüchtet. Seine Mutter sei im Zeitpunkt der Flucht noch in der Hand dieser Gruppe gewesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 05.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sie eine arme Familie wären und sein Bruder bei einer Auseinandersetzung einen Mann erstochen habe und dann weggelaufen sei. Daraufhin hätten die Verstorbenen Rache genommen und seine Mutter mitgenommen. Da sie seinen Bruder nicht hätten auffinden können, hätten sie auch ihn aus Rache töten wollen und wäre er deswegen aus seiner Heimat geflüchtet. Seine Mutter sei im Zeitpunkt der Flucht noch in der Hand dieser Gruppe gewesen.

Mit Eingabe vom 07.11.2016 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den XXXX , verbunden mit einer Entscheidungsbitte, vor.Mit Eingabe vom 07.11.2016 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den römisch 40 , verbunden mit einer Entscheidungsbitte, vor.

Am 04.04.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei und dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er sei XXXX in XXXX geboren. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder nach XXXX in Somaliland übersiedelt und dort drei Jahre lang in die Schule gegangen. Seine Mutter habe am Markt gearbeitet und auch er habe im Markt gearbeitet und Autos gewaschen. 2012 habe er geheiratet, 2013 sei er Vater geworden. Er gehörde dem Clan Isaaq an und sei Moslem und Sunnit. Dies sei der dominierende Clan in Somaliland, auch den Subclan und dem Subsubclan nannte er. Seine Ehefrau, deren Namen er auch nannte, sei 19 Jahre alt. Er habe eine Tochter mit drei Jahren und einen Sohn mit zwei Jahren. Sein Bruder halte sich derzeit im XXXX auf. Seine Frau gehöre auch dem Clan Isaaq an. Seine Mutter, seine Frau und die Kinder würden zusammenleben. Die Familie seiner Frau habe mehrere Grundstücke und Häuser. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seiner Frau telefoniert. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Auch aufgrund seiner Religion oder seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Schließlich verneinte er auch gröbere Probleme mit Privatpersonen, insbesondere Blutfehden und Racheakte und habe er auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er zunächst an, dass seine Mutter von der Polizei inhaftiert worden sei, jetzt aber nicht mehr in Haft sei, weil man sich an einer Frau nicht rächen dürfe. Er wisse nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei, aber er habe in der Sahara mitbekommen, dass sie lange in Haft gewesen sei. Die Familie des Verstorbenen sei zur Polizei gegangen und die Familie hätte dann gemeinsam mit der Polizei seine Mutter inhaftiert. Schutz von den staatlichen Behörden könne er keine bekommen. Der gegnerische Clan müsse ihm verzeihen. Er selbst sei niemals direkt bedroht oder verfolgt worden. Zwei Tage nachdem der Bursche verstorben sei, habe er das Land verlassen. Dies sei am 25.07.2014 gewesen. Die Tat sei am 17. gewesen, der Bursche sei dann drei Tage im Krankenhaus gewesen. Er sei Moslem, aber nicht religiös.Am 04.04.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei und dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder nach römisch 40 in Somaliland übersiedelt und dort drei Jahre lang in die Schule gegangen. Seine Mutter habe am Markt gearbeitet und auch er habe im Markt gearbeitet und Autos gewaschen. 2012 habe er geheiratet, 2013 sei er Vater geworden. Er gehörde dem Clan Isaaq an und sei Moslem und Sunnit. Dies sei der dominierende Clan in Somaliland, auch den Subclan und dem Subsubclan nannte er. Seine Ehefrau, deren Namen er auch nannte, sei 19 Jahre alt. Er habe eine Tochter mit drei Jahren und einen Sohn mit zwei Jahren. Sein Bruder halte sich derzeit im römisch 40 auf. Seine Frau gehöre auch dem Clan Isaaq an. Seine Mutter, seine Frau und die Kinder würden zusammenleben. Die Familie seiner Frau habe mehrere Grundstücke und Häuser. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seiner Frau telefoniert. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Auch aufgrund seiner Religion oder seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Schließlich verneinte er auch gröbere Probleme mit Privatpersonen, insbesondere Blutfehden und Racheakte und habe er auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er zunächst an, dass seine Mutter von der Polizei inhaftiert worden sei, jetzt aber nicht mehr in Haft sei, weil man sich an einer Frau nicht rächen dürfe. Er wisse nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei, aber er habe in der Sahara mitbekommen, dass sie lange in Haft gewesen sei. Die Familie des Verstorbenen sei zur Polizei gegangen und die Familie hätte dann gemeinsam mit der Polizei seine Mutter inhaftiert. Schutz von den staatlichen Behörden könne er keine bekommen. Der gegnerische Clan müsse ihm verzeihen. Er selbst sei niemals direkt bedroht oder verfolgt worden. Zwei Tage nachdem der Bursche verstorben sei, habe er das Land verlassen. Dies sei am 25.07.2014 gewesen. Die Tat sei am 17. gewesen, der Bursche sei dann drei Tage im Krankenhaus gewesen. Er sei Moslem, aber nicht religiös.

Näher befragt nach den Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder einen anderen Burschen mit einem Messer getötet habe und dieser nach drei Tagen im Krankenhaus dort verstorben sei. Dann sei sein Bruder nach XXXX gegangen und von dort in den XXXX . In der Folge hätte er verhaftet werden sollen, aber er habe dann beschlossen zu flüchten. Dann sei seine Mutter verhaftet worden, er sei ausgereist. Es wurden dem Beschwerdeführer Differenzen hinsichtlich des Namens seines Bruders vorgehalten. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, dass wegen seines Bruders an ihm Rache genommen werden könnte. Der Bursch, den er tötete, habe auch dem Clan Isaaq angehört. Der Mord habe unter einem Baum in XXXX im Bezirk XXXX stattgefunden. Über nähere Nachfrage, wo tatsächlich diese Bluttat stattgefunden habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Tat unter einem Baum passiert sei. Den Namen des Opfers wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei. Er habe sie nie gefragt. Er wisse nur, dass sie nunmehr nicht mehr in Haft sei. Grund für den angeblichen Mord sei gewesen, dass er gesehen habe, wie ein Mädchen, das er geliebt habe, mit einem anderen Burschen bei einem Baum gesessen sei. Seine Frau habe ihm davon erzählt.Näher befragt nach den Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder einen anderen Burschen mit einem Messer getötet habe und dieser nach drei Tagen im Krankenhaus dort verstorben sei. Dann sei sein Bruder nach römisch 40 gegangen und von dort in den römisch 40 . In der Folge hätte er verhaftet werden sollen, aber er habe dann beschlossen zu flüchten. Dann sei seine Mutter verhaftet worden, er sei ausgereist. Es wurden dem Beschwerdeführer Differenzen hinsichtlich des Namens seines Bruders vorgehalten. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, dass wegen seines Bruders an ihm Rache genommen werden könnte. Der Bursch, den er tötete, habe auch dem Clan Isaaq angehört. Der Mord habe unter einem Baum in römisch 40 im Bezirk römisch 40 stattgefunden. Über nähere Nachfrage, wo tatsächlich diese Bluttat stattgefunden habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Tat unter einem Baum passiert sei. Den Namen des Opfers wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei. Er habe sie nie gefragt. Er wisse nur, dass sie nunmehr nicht mehr in Haft sei. Grund für den angeblichen Mord sei gewesen, dass er gesehen habe, wie ein Mädchen, das er geliebt habe, mit einem anderen Burschen bei einem Baum gesessen sei. Seine Frau habe ihm davon erzählt.

In Österreich möchte er in die Schule gehen und arbeiten. Er gehe auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und lege entsprechende Bestätigungen vor. Weiters spiele er Fußball mit Freunden. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.04.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somaliland/Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somaliland/Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somaliland/Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers widersprüchlich und vage gewesen sei und für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar und sich für diese daraus ergebe, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keinerlei Umstände glaubhaft gemacht hätte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich aus in der GFK genannten Gründen einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei, auch sei die allgemeine Lage in Somaliland/Somalia nicht dergestalt, dass grundsätzlich jeder Bürger einer Verfolgung oder akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sodass es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe kommen können. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somaliland/Somalia aufhalte, allein aufgrund der allgemeinen Lage in eine extreme Gefährdungssituation gelange und überdies würde der Antragsteller bei seiner Rückkehr in der Lage sein, durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er auch Unterstützung von Angehörigen erhalten, sodass er nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Er habe schließlich auch keine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Es hätte sich daher insgesamt kein qualifizierter Sachverhalt ergeben, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei, es sei aber auch kein schützenswertes Privatleben festzustellen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben und würde einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen, sodass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somaliland/Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers widersprüchlich und vage gewesen sei und für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar und sich für diese daraus ergebe, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keinerlei Umstände glaubhaft gemacht hätte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich aus in der GFK genannten Gründen einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei, auch sei die allgemeine Lage in Somaliland/Somalia nicht dergestalt, dass grundsätzlich jeder Bürger einer Verfolgung oder akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sodass es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe kommen können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somaliland/Somalia aufhalte, allein aufgrund der allgemeinen Lage in eine extreme Gefährdungssituation gelange und überdies würde der Antragsteller bei seiner Rückkehr in der Lage sein, durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er auch Unterstützung von Angehörigen erhalten, sodass er nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Er habe schließlich auch keine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Es hätte sich daher insgesamt kein qualifizierter Sachverhalt ergeben, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei, es sei aber auch kein schützenswertes Privatleben festzustellen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben und würde einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen, sodass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus selektiven Zitaten aus der Einvernahme und aus Textbausteinen bestehe und ihr kein erkennbarer Begründungswert zukomme. Der Vorwurf, der Antragsteller habe keine ausreichend detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht, sei unrichtig und die bestehende Verfolgungsgefahr sei daher wohlbegründet und durch Länderberichte belegt. In Somalia bestehe keine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Privater, es tobe dort weiterhin ein Bürgerkrieg. Weiters sei Somalia von einer großen Dürre und Hungersnot heimgesucht, wozu aus Berichten zitiert wurde. Schließlich stehe auch die Ausweisung in Widerspruch zu Art. 2 und 3 sowie 8 EMRK. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte der Beweiswürdigung persönlich entkräften könne, beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus selektiven Zitaten aus der Einvernahme und aus Textbausteinen bestehe und ihr kein erkennbarer Begründungswert zukomme. Der Vorwurf, der Antragsteller habe keine ausreichend detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht, sei unrichtig und die bestehende Verfolgungsgefahr sei daher wohlbegründet und durch Länderberichte belegt. In Somalia bestehe keine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Privater, es tobe dort weiterhin ein Bürgerkrieg. Weiters sei Somalia von einer großen Dürre und Hungersnot heimgesucht, wozu aus Berichten zitiert wurde. Schließlich stehe auch die Ausweisung in Widerspruch zu Artikel 2 und 3 sowie 8 EMRK. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte der Beweiswürdigung persönlich entkräften könne, beantragt.

Mit der Eingabe vom 10.08.2018 legte die belangte Behörde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Cannabis vor. Bereits am 22.05.2018 ersuchte die ausgewiesene Vertretung um ehebaldigste Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht setzte eine solche für den 11.09.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ.

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des damals in Gründung befindlichen Vereins XXXX , die von diesem bevollmächtigt wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschkurszertifikat A1, ein Empfehlungsschreiben der XXXX sowie ein Foto von der Teilnahme an einem Fußballturnier vor.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des damals in Gründung befindlichen Vereins römisch 40 , die von diesem bevollmächtigt wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschkurszertifikat A1, ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 sowie ein Foto von der Teilnahme an einem Fußballturnier vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darübe aber keine Dokumente, weiters sei er Moslem/Sunnit und gehörde dem Clan Isaaq an, auch dem Subclan und Subsubclan nannte er. Wegen seiner Clanzugehörigkeit hatte er keine Probleme in Somalia. Er sei im Jahre XXXX in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, deswegen habe man den 01.01. als Geburtstag angenommen. Mit acht Jahren sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern nach XXXX in Somaliland gegangen, dort habe er bis zum Verlassen des Landes gelebt. Nach 2011 habe er immer in Somaliland gelebt. Der Clan Isaaq sei der vorherrschende in der Region XXXX . Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule besucht. In Somalia sei er von seiner Mutter versorgt worden, welche einen Stand hatte, wo sie Bananen und anderes Obst verkauft habe. Er habe seiner Mutter als Verkäufer geholfen und auch manchmal selbstständig als Autowäscher gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Sein Vater sei noch in XXXX verstorben, seine Mutter lebe noch. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen sei und deswegen erschossen worden sei. Sie seien als Angehörige des Isaaq-Clans in XXXX eine Minderheit gewesen, deshalb hätten sie sich entschlossen nach Nordsomalia zu gehen. Seine Mutter habe wohl in XXXX keine näheren Verwandten. Er habe einen einzigen Bruder. Dieser heiße XXXX . Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 79) angegeben habe, dass sein Bruder 2014 ungefähr 23 Jahre alt gewesen sei, d.h. er müsse nunmehr 27 Jahre alt sein, er sei aber erst 25 Jahre, daher könne sein Bruder nicht jünger sein als er, gab er an, dass er sich sicher sei, dass sein Bruder jünger sei. Außerdem habe er bei der Erstbefragung (AS 5) gesagt, dass sein Bruder XXXX heiße, beim BFA (AS 57) jedoch, so wie in der Beschwerdeverhandlung, XXXX , gab er an, dass er nicht wisse, wie der Name XXXX ins Protokoll gekommen sei.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darübe aber keine Dokumente, weiters sei er Moslem/Sunnit und gehörde dem Clan Isaaq an, auch dem Subclan und Subsubclan nannte er. Wegen seiner Clanzugehörigkeit hatte er keine Probleme in Somalia. Er sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, deswegen habe man den 01.01. als Geburtstag angenommen. Mit acht Jahren sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern nach römisch 40 in Somaliland gegangen, dort habe er bis zum Verlassen des Landes gelebt. Nach 2011 habe er immer in Somaliland gelebt. Der Clan Isaaq sei der vorherrschende in der Region römisch 40 . Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule besucht. In Somalia sei er von seiner Mutter versorgt worden, welche einen Stand hatte, wo sie Bananen und anderes Obst verkauft habe. Er habe seiner Mutter als Verkäufer geholfen und auch manchmal selbstständig als Autowäscher gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Sein Vater sei noch in römisch 40 verstorben, seine Mutter lebe noch. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen sei und deswegen erschossen worden sei. Sie seien als Angehörige des Isaaq-Clans in römisch 40 eine Minderheit gewesen, deshalb hätten sie sich entschlossen nach Nordsomalia zu gehen. Seine Mutter habe wohl in römisch 40 keine näheren Verwandten. Er habe einen einzigen Bruder. Dieser heiße römisch 40 . Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 79) angegeben habe, dass sein Bruder 2014 ungefähr 23 Jahre alt gewesen sei, d.h. er müsse nunmehr 27 Jahre alt sein, er sei aber erst 25 Jahre, daher könne sein Bruder nicht jünger sein als er, gab er an, dass er sich sicher sei, dass sein Bruder jünger sei. Außerdem habe er bei der Erstbefragung (AS 5) gesagt, dass sein Bruder römisch 40 heiße, beim BFA (AS 57) jedoch, so wie in der Beschwerdeverhandlung, römisch 40 , gab er an, dass er nicht wisse, wie der Name römisch 40 ins Protokoll gekommen sei.

Er sei verheiratet. Seine Frau sei mit seinen Kindern (einem Sohn und einer Tochter) in Äthiopien und zwar gemeinsam mit seiner Mutter. Seine Frau sei 2014 19 Jahre alt gewesen, seine Tochter sei jetzt vier und sein Sohn drei Jahre alt. Er habe sich in Somalia/Somaliland nicht politisch betätigt und habe auch persönlich mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Ebensowenig habe er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt.

Seine Probleme hätten am 17.07.2014 begonnen. Sein Bruder XXXX habe jemanden mit einem Messer erstochen. Dieser Mann sei nach drei Tagen seiner Verletzungen erlegen. Als sein Bruder das gehört habe, sei er Richtung XXXX geflohen. Es seien dann nach dem Tod des Opfers ein paar Polizisten und Angehörige des Opfers zu ihnen gekommen. Seine Mutter und er seien nicht anwesend gewesen. Answesend sei nur seine Frau gewesen. Sie hätten nach seinem Bruder gefragt. Als dieser gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte, seien sie wieder weggegangen. Der Grund für die Streiterei sei gewesen, dass sein Bruder eine Freundin gehabt habe, die zwei Beziehungen geführt habe, nämlich mit ihrem Bruder und dem Opfer. Sein Bruder habe die beiden zusammensitzen gesehen und sei zu ihnen gegangen. Er habe nicht mitbekommen, was sie geredet hätten. Sein Bruder habe ein Messer herausgenommen und habe in den Bauch seines Kontrahenten gestochen. Als die Freundin das Blut gesehen habe, sei sie weggelaufen und sein Bruder auch. Danach seien die Nachbarn gekommen und sei der Verletzte ins Spital gebracht worden, wo er drei Tage später verstorben sei. Wie der Verletzte heiße wisse er nicht. Er sei auch ein Angehöriger des Isaaq-Clans. Wie die Freundin seines Bruders heiße, wisse er auch nicht. Er wisse nicht einmal, welchem Stamm sie angehöre. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen. Er habe davon von seiner Frau erfahren. Diese habe den Vorfall auch nicht persönlich gesehen. Der Vorfall habe in XXXX in XXXX stattgefunden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 78) nur gesagt habe, dass dieser unter einem Baum stattgefunden habe, gab er an, dass die beiden unter einem Baum in XXXX gesessen wären. Der Vorfall habe ca. zwischen acht und neun Uhr abends stattgefunden. Gefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Freundin seines Bruders zwei Beziehungen gehabt habe, was für Somalia eher ungewöhnlich sei, gab er an, dass sein Bruder nur gesehen habe, dass seine Freundin mit einem anderen Mann gegangen und unter einem Baum gesessen sei. Gefragt, ob es daraufhin zu irgendwelchen Verhandlungen innerhalb des Isaaq-Clans zwischen den beiden Familien gekommen sei, gab er an, dass es keinen Konflikt zwischen den beiden Subclans gegeben hätte, sondern nur sein Bruder gesucht worden sei. Wenn sie seinen Bruder nicht finden würden, würden sie ihn an seiner statt verhaften. Sie hätten seinen Bruder nicht gefunden, da er das Land sofort verlassen habe. Ihn hätten sie auch nicht gefunden, aber sie hätten seine Mutter verhaftet. Gefragt, warum seine Mutter als eine an dem Mord unbeteiligte Frau verhaftet worden sei, gab er an, dass die Familie des Opfers geglaubt habe, dass wenn sie seine Mutter verhaftet hätten, dass einer von ihnen zurückgekommen wäre. Sie wären aber nicht zurückgekommen. Seine Mutter habe ihn auch ausdrücklich aufgefordert zu gehen, bevor sie ihn erwischen würden. Er wisse nicht, wie lange seine Frau in Haft gewesen sei. Als er in der Sahara angekommen sei, habe er von seiner Frau erfahren, dass seine Mutter wieder frei sei. Er habe nach der Freilassung auch mit seiner Mutter gesprochen, er habe sie aber nicht gefragt, wie lange sie in Haft gewesen sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 77) selbst gesagt habe, dass man sich an seiner Mutter als Frau nicht rächen dürfe, gab er an, dass er vorher erwähnt habe, dass seine Mutter nur verhaftet worden sei, damit sein Bruder oder er zurückkommen würden.Seine Probleme hätten am 17.07.2014 begonnen. Sein Bruder römisch 40 habe jemanden mit einem Messer erstochen. Dieser Mann sei nach drei Tagen seiner Verletzungen erlegen. Als sein Bruder das gehört habe, sei er Richtung römisch 40 geflohen. Es seien dann nach dem Tod des Opfers ein paar Polizisten und Angehörige des Opfers zu ihnen gekommen. Seine Mutter und er seien nicht anwesend gewesen. Answesend sei nur seine Frau gewesen. Sie hätten nach seinem Bruder gefragt. Als dieser gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte, seien sie wieder weggegangen. Der Grund für die Streiterei sei gewesen, dass sein Bruder eine Freundin gehabt habe, die zwei Beziehungen geführt habe, nämlich mit ihrem Bruder und dem Opfer. Sein Bruder habe die beiden zusammensitzen gesehen und sei zu ihnen gegangen. Er habe nicht mitbekommen, was sie geredet hätten. Sein Bruder habe ein Messer herausgenommen und habe in den Bauch seines Kontrahenten gestochen. Als die Freundin das Blut gesehen habe, sei sie weggelaufen und sein Bruder auch. Danach seien die Nachbarn gekommen und sei der Verletzte ins Spital gebracht worden, wo er drei Tage später verstorben sei. Wie der Verletzte heiße wisse er nicht. Er sei auch ein Angehöriger des Isaaq-Clans. Wie die Freundin seines Bruders heiße, wisse er auch nicht. Er wisse nicht einmal, welchem Stamm sie angehöre. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen. Er habe davon von seiner Frau erfahren. Diese habe den Vorfall auch nicht persönlich gesehen. Der Vorfall habe in römisch 40 in römisch 40 stattgefunden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 78) nur gesagt habe, dass dieser unter einem Baum stattgefunden habe, gab er an, dass die beiden unter einem Baum in römisch 40 gesessen wären. Der Vorfall habe ca. zwischen acht und neun Uhr abends stattgefunden. Gefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Freundin seines Bruders zwei Beziehungen gehabt habe, was für Somalia eher ungewöhnlich sei, gab er an, dass sein Bruder nur gesehen habe, dass seine Freundin mit einem anderen Mann gegangen und unter einem Baum gesessen sei. Gefragt, ob es daraufhin zu irgendwelchen Verhandlungen innerhalb des Isaaq-Clans zwischen den beiden Familien gekommen sei, gab er an, dass es keinen Konflikt zwischen den beiden Subclans gegeben hätte, sondern nur sein Bruder gesucht worden sei. Wenn sie seinen Bruder nicht finden würden, würden sie ihn an seiner statt verhaften. Sie hätten seinen Bruder nicht gefunden, da er das Land sofort verlassen habe. Ihn hätten sie auch nicht gefunden, aber sie hätten seine Mutter verhaftet. Gefragt, warum seine Mutter als eine an dem Mord unbeteiligte Frau verhaftet worden sei, gab er an, dass die Familie des Opfers geglaubt habe, dass wenn sie seine Mutter verhaftet hätten, dass einer von ihnen zurückgekommen wäre. Sie wären aber nicht zurückgekommen. Seine Mutter habe ihn auch ausdrücklich aufgefordert zu gehen, bevor sie ihn erwischen würden. Er wisse nicht, wie lange seine Frau in Haft gewesen sei. Als er in der Sahara angekommen sei, habe er von seiner Frau erfahren, dass seine Mutter wieder frei sei. Er habe nach der Freilassung auch mit seiner Mutter gesprochen, er habe sie aber nicht gefragt, wie lange sie in Haft gewesen sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 77) selbst gesagt habe, dass man sich an seiner

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten