TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/28 97/09/0225

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der S Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 9. Dezember 1996, Zl. LGSW/Abt.10/13113/164.1272/1996, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 9. Dezember 1996 gerichtet, mit welchem der am 18. Oktober 1996 beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn I.M. als Autoverkäufer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsmarktservice Angestellte Wien mit Bescheid vom 3. September 1996 bereits den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn I.M. als Autoverkäufer gemäß § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt habe. Bezüglich des am 18. Oktober 1996 gestellten Antrages liege Identität der Sache vor (identisches Begehren, identische Behörde und identisch anzuwendende Verfahrensvorschriften). Über eine Verwaltungssache könne nur einmal entschieden werden, der nochmalige Antrag der Beschwerdeführerin sei daher nach bereits ergangener rechtskräftiger Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 221/97-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass er auch am 27. November 1996 beim Arbeitsmarktservice Handel, Transport, Verkehr und Landwirtschaft einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für denselben ausländischen Arbeitnehmer, jedoch für die berufliche Tätigkeit als Handelsarbeiter eingebracht habe. Sie hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht ausgeführt hätte, wann der Antrag eingebracht worden sei, über welchen der Bescheid vom 3. September 1996 erlassen worden sei. Dies führe dazu, dass durch die Zitierung des Datums vom Bescheid vom 3. September 1996 und des Antrages vom 18. Oktober 1996 der Eindruck erweckt werde, dass auch der zum Bescheid vom 3. September 1996 führende Antrag derart kurz vor dem Antrag vom 18. Oktober 1996 gelegen sei, dass deshalb über ein- und denselben Antrag entschieden worden sei. Hätte aber die belangte Behörde die Zeitpunkte der behaupteten Antragseinbringungen und die Zeitpunkte der Erlassung und Zustellung der beiden antragserledigenden Bescheide angegeben, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde von verschiedenen und sohin nicht identen Anträgen auszugehen gehabt hätte.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführte, dass die jeweiligen Anträge in einer Zeitspanne von eineinhalb Monaten eingebracht worden und völlig ident gewesen seien. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren,

... wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG hängt davon ab, ob die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zugrunde liegenden Sache ident ist. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zlen. 96/09/0098, 0099, m.w.N.).

Zwar ist der Inhalt des im angefochtenen Bescheid genannten Bescheides des Arbeitsmarktservice Angestellte Wien vom 3. September 1996, mit welchem über die Verwaltungssache bereits entschieden worden sei, den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren - bereits mit dem Bescheid erster Instanz war ihr Antrag unter Hinweis auf den Bescheid vom 3. September 1996 zurückgewiesen worden -, noch auch in der Beschwerde behauptet, dass sich entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente seit Erlassung des Bescheides vom 3. September 1996 geändert hätten. Konkrete Behauptungen darüber, dass bzw. welche Änderungen des für den Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG maßgebenden Sachverhaltes eingetreten seien, hat sie weder im Verwaltungsverfahren aufgestellt, noch in der Beschwerde vorgebracht.

Daraus, dass der zum Bescheid vom 3. September 1996 führende Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde und ein gewisser Zeitraum zwischen der Stellung dieses Antrages und dem Zeitpunkt der Stellung des zum angefochtenen Bescheid führenden Antrages gelegen haben mag, kann an der Beurteilung nichts ändern, weil es hinsichtlich des für den Bescheid vom 3. September 1996 maßgebenden Sachverhaltes auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, nicht aber auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages ankommt (vgl. allgemein das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1990, Slg. NF 10.285/A). Auch der angefochtene Bescheid wurde im Übrigen im Jahr 1996 erlassen; die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, dass die für den Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG maßgebliche Überschreitung der Bundeshöchstzahl auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin gegeben war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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