Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170969-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1 römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Vater von den Daesh für ungefähr fünf Tage entführt, geschlagen und gedemütigt worden sei. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer das gleiche passiere, habe dieser ihn nach Europa geschickt.
3. Bei seiner Einvernahme am 29.08.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er die Moschee besucht hätte, um Kenntnisse über den Koran zu erwerben. Dann seien Anhänger des IS gekommen und hätten sie trainiert, damit sie US-Soldaten umbringen könnten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er mit der Moscheeschule aufhören solle. Der Imam der Moschee hätte seinen Vater gefragt, warum der Beschwerdeführer nicht mehr in die Moschee komme. Sein Vater hätte ihn zu dessen Freund geschickt und sein Vater sei vom IS entführt worden. Als sein Vater wieder zurückkehrte habe dessen Freund mit ihm gesprochen und gesagt, dass er den Beschwerdeführer auch nicht beschützen könne und er ihn in ein anderes Land schicken solle. Daraufhin hätten sein Vater und dessen Freund die schlepperunterstützte Flucht organisiert und der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan ausgereist.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Es sei ihm bei Rückkehr zumutbar mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen seinen zukünftigen Lebensunterhalt zu sichern.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen ist. Außerdem wurden Beweismittel betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und die Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen sowie weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 06.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und übermittelte mit dieser weitere Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen, insbesondere betreffend eine Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen.
7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu seiner Integration.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 und letzte Kurzinformation vom 22.08.2018) sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
9. Am 18.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel seitens des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme diesbezüglich zu erstatten.
10. Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 nahm der Beschwerdeführer sodann Stellung zu den seitens des Gerichts ins Verfahren eingeführten Länderinformationen und legte weitere Beweismittel - darunter auch das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 und letzte Kurzinformation vom 11.09.2018) betreffend die Sicherheitslage sowie hinsichtlich der Gefahr der Zwangsrekrutierung und einer solchen als Rückkehrer aus dem Westen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am 01.01.1999 in der Provinz Laghman, im Distrikt Qargayi, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am 01.01.1999 in der Provinz Laghman, im Distrikt Qargayi, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen.
1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Englisch und Deutsch. In Deutsch kann er auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. II.1.3.).1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Englisch und Deutsch. In Deutsch kann er auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.).
1.1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
1.1.3.1. Nicht festgestellt werden kann, wo sich die Familie des Beschwerdeführers - bestehend aus dessen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester - derzeit aufhält. Insbesondere kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Familie den Heimatdistrikt verlassen hat.
1.1.3.2. Die Familie verfügte in Afghanistan über ein Haus sowie Grundbesitz.
1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht aktuell mit seiner Familie nicht in Kontakt.
1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
1.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan ungefähr 2,5 Monate lang in der Moschee über den Koran gelernt.
1.1.4.2. Er half seinem Vater außerdem in der Landwirtschaft und arbeitete insbesondere auch als Schafhirte.
1.1.5. Gesundheitszustand:
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
1.1.6. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr im Oktober 2015 verlassen und stellte schließlich am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer persönlich von regierungsfeindlichen Gruppierungen oder sonstigen Personen bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der IS den Beschwerdeführer auf den Kampf gegen US-Soldaten vorbereiten wollte.
1.2.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers durch eine regierungsfeindliche Gruppierung für fünf Tage entführt wurde.
1.2.3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass gegen die Familie des Beschwerdeführers eine sonstige Maßnahme oder Handlung gesetzt wurde, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Familie persönlich bedroht wurde.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in XXXX .1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in römisch 40 .