Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2173967-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Qezelbash mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie würde nach wie vor in Maidan Wardak leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Schiiten in Afghanistan eine Minderheit seien und von Taliban verfolgt würden. Zudem sei er mit der Tochter eines Paschtunen zusammen gewesen; als "er" davon erfahren habe, habe er geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen. Hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens und des Geburtsdatums wurden in der Niederschrift der Erstbefragung Aliasdaten aufgenommen.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Qezelbash mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie würde nach wie vor in Maidan Wardak leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Schiiten in Afghanistan eine Minderheit seien und von Taliban verfolgt würden. Zudem sei er mit der Tochter eines Paschtunen zusammen gewesen; als "er" davon erfahren habe, habe er geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen. Hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens und des Geburtsdatums wurden in der Niederschrift der Erstbefragung Aliasdaten aufgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira sowie Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich nach.
2. Anlässlich der am 26.07.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (Außenstelle Linz), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX ). Er gab weiters an, dass er Dari, Farsi, Paschtu und Deutsch spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine Eltern hätten ihn mit sechs Jahren zu seiner Tante nach Kabul geschickt. Dort habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe ihn einmal pro Monat in Kabul besucht; manchmal habe er seine Familie im Heimatdorf besucht. Als er in der zwölften Klasse gewesen sei, habe er parallel ein Institut besucht. Nach dem Abschluss der zwölften Klasse habe er Pharmazie studiert. Weiters habe er ca. sieben bis acht Monate einen Computerkurs besucht. 2014 habe er das Studium abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Ein Bruder lebe in Moskau. Wo seine Tante nun lebe, wisse er nicht.2. Anlässlich der am 26.07.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (Außenstelle Linz), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ). Er gab weiters an, dass er Dari, Farsi, Paschtu und Deutsch spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine Eltern hätten ihn mit sechs Jahren zu seiner Tante nach Kabul geschickt. Dort habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe ihn einmal pro Monat in Kabul besucht; manchmal habe er seine Familie im Heimatdorf besucht. Als er in der zwölften Klasse gewesen sei, habe er parallel ein Institut besucht. Nach dem Abschluss der zwölften Klasse habe er Pharmazie studiert. Weiters habe er ca. sieben bis acht Monate einen Computerkurs besucht. 2014 habe er das Studium abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Ein Bruder lebe in Moskau. Wo seine Tante nun lebe, wisse er nicht.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, Taliban hätten von seinem Vater nach einem Besuch des Beschwerdeführers im Heimatdorf verlangt, dass der Beschwerdeführer die Schule verlasse. Sein Vater sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer nicht nach Maidan Wardak zurückgekehrt. Obwohl sein Vater den Taliban gesagt habe, dass er nicht mehr zur Schule gehe oder studiere, habe er seine Ausbildung in Kabul fortgesetzt.
Zudem sei der Beschwerdeführer mit der Tochter seines Nachbarn in Kabul zusammen gewesen. Sie sei Paschtunin gewesen. Nach einem Jahr habe ihre Familie von der Beziehung erfahren. Ihr Onkel habe angekündigt, den Beschwerdeführer zu töten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass Schiiten in Maidan Wardak von Paschtunen bzw. Taliban aufgefordert würden, in die Moschee zu kommen, den Koran zu lesen und sich den sunnitischen Regeln zu unterwerfen sowie in den Djihad zu ziehen.
Der Beschwerdeführer brachte weitere Unterlagen betreffend sein Leben in Österreich und seine Ausbildung in Afghanistan in Vorlage.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, Ausbildung und Gesundheitszustand würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom BFA mit näherer Begründung für nicht glaubhaft befunden.
Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er könne nach Kabul zurückkehren und sich dort erneut eine Existenz aufbauen. Der Beschwerdeführer könne auch den Kontakt zu seiner Tante wiederherstellen und auf deren Unterstützung zurückgreifen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf. Er verfüge zwar über familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, es bestehe jedoch keine enge soziale oder wirtschaftliche Bindung zu seinen Verwandten. Seine Kernfamilie lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer als Schiite eine (sexuelle) Liebesbeziehung mit einem paschtunischen Mädchen geführt habe, weshalb er einer Todesdrohung seitens ihrer Familie ausgesetzt gewesen sei. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weil er der Aufforderung der Taliban, den Schulbesuch in Kabul abzubrechen, nicht Folge geleistet habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit der Ausreise des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe, zumal ihm kein familiäres Netzwerk in Kabul zur Verfügung stehe. Schließlich weise der Beschwerdeführer eine fortgeschrittene und durch zahlreiche Bescheinigungsmittel belegte Integration in Österreich auf. In Gesamtschau der vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte während seines dreijährigen Aufenthalts würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung der nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Der Beschwerde wurden weitere Integrationsunterlagen beigelegt.4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer als Schiite eine (sexuelle) Liebesbeziehung mit einem paschtunischen Mädchen geführt habe, weshalb er einer Todesdrohung seitens ihrer Familie ausgesetzt gewesen sei. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, weil er der Aufforderung der Taliban, den Schulbesuch in Kabul abzubrechen, nicht Folge geleistet habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit der Ausreise des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe, zumal ihm kein familiäres Netzwerk in Kabul zur Verfügung stehe. Schließlich weise der Beschwerdeführer eine fortgeschrittene und durch zahlreiche Bescheinigungsmittel belegte Integration in Österreich auf. In Gesamtschau der vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte während seines dreijährigen Aufenthalts würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung der nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Der Beschwerde wurden weitere Integrationsunterlagen beigelegt.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 19.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 01.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu in der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme. Weitere Erkenntnisquellen wurden dem Beschwerdeführer während der Verhandlung zur Stellungnahme vorgehalten. Dazu wurde keine gesonderte Stellungnahme erstattet. Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt die Namen XXXX alias XXXX alias XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe Qezelbash und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi, Paschtu, Englisch und Deutsch.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt die Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe Qezelbash und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi, Paschtu, Englisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist zwischen 19 und 23 Jahren alt und damit volljährig. Das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Er wurde in Afghanistan, Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Ab seinem sechsten Lebensjahr lebte er bei seiner Tante in der Hauptstadt Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt.Er wurde in Afghanistan, Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Ab seinem sechsten Lebensjahr lebte er bei seiner Tante in der Hauptstadt Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt.
Im Sommer 2015 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zum einen damit, dass er aufgrund seiner Ausbildung von Taliban verfolgt werde. Nach einem Besuch des Beschwerdeführers im Heimatdorf hätten Taliban von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer die Schule verlasse. Sein Vater sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer nicht nach Maidan Wardak zurückgekehrt. Obwohl sein Vater den Taliban gesagt habe, dass er nicht mehr zur Schule gehe oder studiere, habe er seine Ausbildung in Kabul fortgesetzt.
Zudem sei er mit der Tochter seines Nachbarn in Kabul zusammen gewesen. Sie sei Paschtunin gewesen. Nach einem Jahr habe ihre Familie von der Beziehung erfahren. Ihr Onkel habe angekündigt, den Beschwerdeführer zu töten.
Auch brachte der Beschwerdeführer vor, dass Schiiten in Maidan Wardak von Paschtunen bzw. Taliban aufgefordert würden, in die Moschee zu kommen, den Koran zu lesen und sich den sunnitischen Regeln zu unterwerfen sowie in den Djihad zu ziehen.
In der im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten mündlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde zudem erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "westliche Werte" angenommen habe.
Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung - etwa durch Taliban oder durch die Familie eines paschtunischen Mädchens - ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner solchen Verfolgung ausgesetzt.
Insbesondere ist keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban aufgrund seiner Ausbildung zu befürchten.
Weder hatte der Beschwerdeführer in Kabul eine (sexuelle) Liebesbeziehung zu einem paschtunischen Mädchen noch wäre er deshalb im Falle seiner Rückkehr der Rache ihrer Familie ausgesetzt.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Qezelbash), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Schließlich wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit August 2015 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund. Er hat nach Bruch seines Steißbeins eigenen Angaben zufolge zwar noch Beschwerden, steht aber nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul zwölf Jahre die Schule. Im Jahr 2014 schloss er das Pharmaziestudium ab. Weiters besuchte er ca. sieben bis acht Monate einen Computerkurs (Internet, Excel, Word, Windows, Access, Informationstechnologie) und sechs Monate einen Tischlerkurs.
Er arbeitete ca. ein Jahr in Kabul in einem Lebensmittelgeschäft und sorgte mit seinem Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt.
Seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern halten sich nach wie vor im Heimatdorf auf. Die Familie lebt von der Landwirtschaft. Eine Schwester befindet sich in Deutschland. Ein Bruder lebt in Moskau.
Eine Tante mütterlicherseits lebt (nach wie vor) in Kabul. Eine weitere Tante mütterlicherseits lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat fünf Onkel väterlicherseits. Drei Onkel leben im Heimatdorf, ein Onkel lebt in Dänemark und ein Onkel lebt in Russland.
Sowohl Maidan Wardak, wo der Beschwerdeführer geboren wurde, bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte und wo sich seine Kernfamilie aufhält, als auch Kabul, wo er sich ab seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise aufhielt, sind als Herkunftsorte des Beschwerdeführers zu bezeichnen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Maidan Wardak scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Jedoch ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul möglich. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist (bis auf Beschwerden im Steißbeinbereich) gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache sowie (auch) mit den wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Verhältnissen in Kabul vertraut. Der Beschwerdeführer lebte ab