TE Lvwg Beschluss 2018/12/18 VGW-122/043/8893/2018

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
VwGVG §7
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §359b Abs1
GewO 1994 §359b Abs2
GewO 1994 §359b Abs5
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.06.2018, Zahl ..., mit welchem ad l.) gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung die Änderung der Betriebsanlage C. GmbH in Wien, D.-gasse, genehmigt wurde, ad ll.) gemäß § 79 GewO 1994, die Auflage 14 durch eine andere Auflage ersetzt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 – VwGVG wird die Beschwerde von Herrn Dr. A. B. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG  an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

Begründung

 

Ad I.

 

Die Gewerbebehörde hat einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt erlassen:

 

„I.) Die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.11.2008, MBA ... genehmigte Betriebsanlage der Bewilligungswerberin C. GmbH im Standort Wien, D.-gasse, zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant”, soll wie folgt geändert werden:

Beschreibung der Änderung:

Die Betriebsanlage soll vergrößert werden um 2 Gasträume Richtung E.-gasse, einen Gastraum hofseitig und ein daran anschließendes Lager. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung der Verabreichungsplätze, auf nunmehr insgesamt 115. Weiters wird die Lüftungsanlage in der Form den neuen Gegebenheiten angepasst, dass für die neu errichtete Küche eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage inkl. Aktivkohlefilter für starke Geruchsbelästigung errichtet wird und die vorhandene Lüftungsanlage durch zusätzliche Zu- und Abluftleitungen für die zusätzlichen Gasträume adaptiert wird. Die Frischluft der Küchenzuluft wird straßenseitig angesaugt. Die Abluft der Küche wird über eine über der Kochstelle montierte Küchenablufthaube abgesaugt und straßenseitig ebenfalls über der Eingangstüre ausgeblasen wird. Die Zu- und Abluft der Gasträume wird ebenfalls straßenseitig ausgeblasen (Bestand).

Der Küchenbereich wird erneuert.

Im Gastraum soll ein Monitor zur Bildwiedergabe betrieben werden, die Tonwiedergabe erfolgt über die Musikanlage (Hintergrundmusik).

Weiters soll ein Gastgarten mit 65 Verabreichungsplätzen unter der Arkade an der Front D.-gasse zur Betriebsanlagengenehmigung hinzugenommen werden.

Die Öffnungszeiten des Lokales sind nunmehr von Mo-So von 08.00 bis 02:00 Uhr.

Die Öffnungszeiten des Gastgartens sind nunmehr von Mo-So von 08:00 bis 24:00 Uhr.

Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk stellt fest, dass es sich bei dieser Betriebsanlage einschließlich der oben beschriebenen Änderungen um eine Anlage gemäß § 359b Abs. 1 Z 3 und 5 i.V.m. Abs. 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, in der geltenden Fassung, handelt, da die Betriebsanlage über weniger als 200 Verabreichungsplätze verfügt und lediglich Hintergrundmusik dargeboten wird

Folgende Unterlagen, bilden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides:

(A1 – D1) Beschreibung der Änderungen

(A2 – D2) Geräteliste

(A3 – D3) Technische Beschreibung der Be- und Entlüftungsanlagen

(A4 – D4) Grundrissplan

(A5 – D5) Lüftungsplan

(A6 - D6) Abfallwirtschaftskonzept

Bezüglich der Errichtung und des Betriebes der Änderung der Betriebsanlage werden gemäß § 359b Abs. 3 GewO 1994 folgende Aufträge vorgeschrieben:

1)   Die Aufträge der rechtskräftigen Vorbescheide gelten sinngemäß für die Änderung der Betriebsanlage.

2)   Aus dem hinterem Gastraum (30 Plätze) ist ein Notausgang zum Lagerbereich und in weiterer Folge zum Hausstiegenhaus herzustellen. Der Notausgang ist im Lager zumindest durch Bodenmarkierungen in einer mindestbreite von 1,0m zu Kennzeichen und frei zu halten.

3)   Die Stiege vom Notausgang aus dem hinterem Gastraum zum Gang 10,48 Quadratmeter ist mit einem Handlauf auszustatten.

4)   Die Türe vom Lager zum Gang 10,48 Quadratmeter kann als Holztüre belassen werden, wenn sie mit einem stets funktionsfähigen Selbstschließer ausgestattet, der Stehflügel verriegelt wird und die Türe mit einer umlaufenden Falzdichtung versehen wird.

5)   Die Fenster vom hinteren Gastraum (30 Plätze) zum Lichthof sind ständig geschlossen zu halten.

6)   Die Fenster vom hinteren Gastraum (30 Plätze) zum Lichthof sind an sämtlichen Fensterflügeln (außen und innen) mit Hohlprofildichtungen abzudichten.

7)   Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Kühlraum, für die Portal- und Reklamebeleuchtung sind nach den besonderen Vorschriften für feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien (ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45/2000) herzustellen, instand zu halten und zu betreiben.

II.) Auf Grund des § 79 GewO 1994 wird die Auflage 14 des Bescheides vom 19.11.2008, MBA ... durch folgende andere Auflage ersetzt:

8)   Drehflügeltüren in Ausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit leicht und ohne fremden Hilfsmitteln geöffnet werden können, in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens 2m hoch sein. Die Türen vom Gastraum (30 Plätze) dürfen entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein.

Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen müssen in einer Höhe von 0,80m bis 1,20m über den Fußboden angebracht sein.

Dieser Auflage ist nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“

Dagegen langte die vorliegende Beschwerde ein, welche sich lediglich gegen Spruchpunkt I) richtet. Darin wird ausgeführt, dass in Punkt 4) der Aufträge unterlassen worden sei, dem Betreiber das ständige Geschlossenhalten der Türe vom Lager zum Gang aufzuerlegen. Dies aus Gründen der Mangelhaftigkeit. Im Parterre befinde sich eine tatsächlich als solche genutzte Wohnung, sodass die Feststellung der Behörde, dass bei der vorgesehenen Betriebsart einer Vinothek mit eingeschränktem Kochbetrieb und eingeschränkter Hintergrundmusik mit keiner Lärmbelästigung zu rechnen sei, zumal im gegenständlichen Haus erst im dritten Stockwerk teilweise Wohnungen bestünden und ansonsten Büro- und Kanzleibenützungen vorliegen würden, falsch sei. Zum Beweis dessen werde ein Ortsaugenschein beantragt. Auch in anderer Hinsicht sei es notwendig, dass unbedingt die Türe geschlossen gehalten werde. Innerhalb der letzten 14 Tage sei es relativ warm gewesen und habe festgestellt werden müssen, dass offensichtlich die Kühlanlage im Küchen- und Lagerbereich nicht ausreichend dimensioniert sei, da die Türe zum Gang ständig zumindest 10 cm geöffnet gewesen sei. Dadurch sei der bereits in der Äußerung vom 7. Mai 2018 geschilderte austretende Küchengestank durch das Stiegenhaus ausgetreten. Auch hiezu wird ein Lokalaugenschein beantragt. Es werde daher der Antrag gestellt, nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid um die von ihm begehrte Auflage zu ergänzen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

 

Der Beschwerdeschriftsatz wurde dem Betriebsanlageninhaber sowie dem Arbeitsinspektorat mit der Möglichkeit zur Stellungname übermittelt, doch erfolgte von beiden Parteien keine Replik.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 19. November 2008, Zl. MBA ..., wurde die Betriebsanlage in Wien, D.-gasse, in welcher die C. GmbH das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübt, rechtskräftig genehmigt.

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wurde das Ansuchen um Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage gestellt. Gegenstand des Genehmigungsansuchens ist die Hinzunahme von drei Gasträumen und einem Lagerraum, womit nunmehr 115 Verabreichungsplätze im Inneren der Betriebsanlage bereitgestellt werden. Die Lüftungsanlage wird insofern verändert, als für die neu errichtete Küche eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage inklusive Aktivkohlefilter für starke Geruchsbelästigungen errichtet wird und die vorhandene Lüftungsanlage durch zusätzliche Zu- und Abluftleitungen für die zusätzlichen Gasträume angepasst wird. Im Gastraum soll ein Monitor zur Bildwiedergabe betrieben werden, die Tonwiedergabe erfolgt über die Musikanlage (Hintergrundmusik). Darüber hinaus wurde ein Gastgarten mit 65 Verabreichungsplätzen unter der Arkade an der Front D.-gasse beantragt.

 

In der Betriebsanlage werden Musik- bzw. Tonwiedergaben lediglich in Form von Hintergrundmusik dargeboten.

 

Die belangte Behörde machte dieses Genehmigungsansuchen öffentlich bekannt und ließ diese in den unmittelbar benachbarten Häusern anschlagen. Darin wurde festgestellt, dass das gegenständliche Ansuchen nach dem Verfahrensregime des vereinfachten Genehmigungsverfahrens durchgeführt wird und Parteien die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Einreichunterlagen sowie zur Stellungnahme bis 7. Mai 2018 eingeräumt.  Weiters wurden die Nachbarn darauf hingewiesen, dass ihnen im vereinfachten Verfahren Parteistellung nur zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 359b GewO 1994 zukommt.

 

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Vorerst sei darauf verwiesen, dass, obwohl die Öffentliche Bekanntmachung mit 18.4.2018 datiert ist, erst vor wenigen Tagen der Anschlag auf dem schwarzen Brett des Hauses E.-gasse, Wien, erfolgt ist.

In der Sache selbst bringe ich Folgendes vor:

Ich bin Hauptmieter der Räumlichkeiten top Nr. ... und ... des Hauses E.-gasse, Wien, und lebe auch ständig in diesen.

Ich betrachte mich daher als Anrainer im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994, da nach dieser Gesetzesstelle alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Dinge, Rechte gefährdet werden könnten, sind.

Ich kann mir schwer vorstellen, dass bei derartigen umfangreichen Änderungen, wie die Zuschaltung elektrischer Geräte eine Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 zulässig ist.

Im Endeffekt wird dies aber mit den Amtssachverständigen abzuklären sein.

Sollte auch dieser der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben sind, somit keine Parteienstellung vorliegt, so bin ich der Ansicht, dass auf die Einwendungen, welche nachstehend erhoben werden, Rücksicht zu nehmen sein wird, da eine Nichtberücksichtigung mit sich bringen würde, in Zukunft das Magistratische Bezirksamt als zuständige Behörde für die Betriebsanlage höchstwahrscheinlich mit Beschwerden der übrigen Mieter des Hauses E.-gasse, Wien, überschwemmt werden würden und zwar aus folgenden Gründen:

Festzuhalten ist, dass zumindest bereits vor einem halben Jahr ein großer Teil der Änderungen, welche beantragt werden, vom Betreiber des Lokales bereits tatsächlich durchgeführt worden waren, somit auch seit diesem Zeitpunkt die Lokalitäten in der abgeänderten bzw. vergrößerten Form betrieben werden.

Es wird im Antrag ausgeführt, dass die Lüftungsanlage in der Form den neuen Gegebenheiten angepasst, dass für die neu errichtete Küche eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage inklusive aktive Kohlefilter für starke Geruchsbelästigung errichtet wird und die vorhandene Lüftungsanlage durch zusätzliche Zu- und Abluftleitungen für die zusätzlichen Gasträume adaptiert wird. Die Frischluft der Küchenzuluft wird straßenseitig angesaugt, des Weiteren straßenseitig auch wieder ausgeblasen.

Hiezu wird ausgeführt:

Richtig ist, dass auch optisch erkennbar die Zu- und Abluftanlage verändert und vergrößert wurde, wobei aber ein Ausstoß der Abluft, insbesondere der Küchendämpfe nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß über die gassenseitigen Lokale erfolgen.

Würde dies nämlich erfolgen, so könnte nicht der Fall eintreten, dass seit der Umgestaltung des Lokales oft in unzumutbarer Weise Küchengestank durch den Hofbereich und das anschließende Stiegenhaus zieht.

Soviel mir bekannt ist, wurde diesbezüglich bereits einmal Anzeige erstattet, wobei aber diese Beschwerde von der Behörde negiert wurde.

Ich weise nochmals darauf hin, dass dann, wenn diese Einwendungen seitens der Behörde nicht beachtet werden, mit Sicherheit mit einer Flut von Beschwerden bezüglich dieser Geruchsbelästigung in Zukunft zu rechnen ist.

Ich ersuche daher, diese Einwendungen bzw. Bemängelungen im Genehmigungsverfahren der Änderung und Vergrößerung der Betriebsanlage zu berücksichtigen.“

 

Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik erläuterte hiezu, dass die vorgesehene Küchenausstattung im Projekt (Lüftung) dargelegt ist. Die Dimensionierung der Zu- und Abluftmengen wurden nach dem Stand der Technik vorgenommen. Die Ausblasung der Küchenfortluft ist über eine gemäß ÖNORM zutreffend dimensionierte Aktivkohleanlage in die Arkarde vorgesehen, sodass mit keiner auch bei den unmittelbaren oberhalb gelegenen Büronutzungen merkbaren Geruchsimmission zu rechnen ist.

 

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid als Partei zugestellt.

 

Diese Feststellungen gründen auf den oben angeführten Beweismitteln, insbesondere dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich der Anzahl der bereitgestellten Verabreichungsplätze sowie der in der Betriebsanlage dargebotenen Hintergrundmusik ergibt sich aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 10. Mai 2004, Zl. MBA ..., im Zusammenhalt mit dem gegenständlich eingereichten Projekt (D1, D4 und D5). Diese Parameter wurden von dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO  1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1.    jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.    das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3.    die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4.    das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5.    bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

Ergibt sich nach § 359b Abs. 2 GewO 1994 aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

Gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 gilt der Bescheid gemäß Abs. 3 als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach § 359b Abs. 5 GewO 1994 durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z 1 der auf Grund des § 359b Abs. 5 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1.    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste).

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. 

Die Genehmigungspflicht besteht nach § 74 Abs. 3 GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. 

 

 Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Vielmehr können Nachbarn innerhalb der von der Behörde in der öffentlichen Kundmachung festgesetzten Frist lediglich einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen.

 

Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, Parteistellung erlangt hat.

 

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2009, Zl. 2009/04/0017, aus, dass eine Einwendung im Rechtssinn nur vorliegt, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 1186 ff, Rz. 9 zu § 356, zitierte hg. Rechtsprechung).

 

Dem Begriff der Einwendung ist also die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. 

Der Beschwerdeführer hat als Nachbar der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage lediglich in materieller Hinsicht Befürchtungen über die zu geringe Dimensionierung der Lüftungsanlage geäußert, zur Frage der Wahl der Verfahrensart aber keine Einwände gegen die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dargelegt. Die von ihm angegebenen Zweifel in Anbetracht des Umfangs der Änderung stellen keine Einwendung im oben wieder gegebenen Sinn dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist. Von einer rechtskundigen Person ist aber zu erwarten, dass sie angesichts der in der öffentlichen Bekanntmachung dargelegten Rechtslage sowie der von der Behörde festgestellten Qualifikation der Betriebsanlage konkrete Einwände gegen die Wahl der Verfahrensart formuliert. Daher kommt ihm selbst die im Hinblick auf die Verfahrensart eingeschränkte Parteistellung nicht zu.

 

Die Beschwerdelegitimation ist aber untrennbar mit der Stellung als Partei verbunden. Selbst die durch die weitere Einbeziehung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren samt Zustellung des gegenständlichen Bescheides, die auf Grund der Nichtaufrechterhaltung der Parteistellung zu unterbleiben gehabt hätte, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal eine irrige Handlung der Behörde keine Parteistellung aufrecht zu erhalten bzw. zu begründen vermag.

 

Nachdem aber dem Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich der Wahl des Genehmigungsverfahrens Parteistellung zukommt, war die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass nach gesicherter VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) bei den in der Verordnung BGBl Nr 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO 1994 genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GewO 1994 vorliegen. Die belangte Behörde hat daher in zutreffender Wiese das vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Beurteilung des gegenständlichen Genehmigungsansuchens gewählt.

 

ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Schlagworte

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarn; Parteistellung; Einwendungen; subjektives Recht; Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.8893.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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