RS Lvwg 2019/1/8 LVwG-1-567/2018-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

KFG 1967 §82 Abs1

Rechtssatz

In § 82 Abs 1 KFG wird geregelt, welche ausländischen Zulassungen für den Verkehr in Österreich anerkannt werden.

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, sieht nur die Teilnahme von zugelassenen Fahrzeugen am internationalen Verkehr vor. Dies ist bei Kraftfahrzeugen, die mit einem schweizerischen Händlerschild verwendet werden, an sich nicht der Fall, weil der zugehörige Kollektiv-Fahrzeugausweis das Fahrzeug nicht wie ein ordentlicher Fahrzeugausweis spezifiziert, weil er für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden darf; er enthält somit nicht alle Angaben, die Art 35 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verlangt.

§ 82 Abs 1 KFG sieht dennoch ausdrücklich vor, dass Fahrzeuge mit ausländischen Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen als zugelassen gelten. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einen PKW mit einem schweizerischen Händlerschild gelenkt und lag für diese Verwendung des Kennzeichens ein gültiger Kollektiv-Fahrzeugausweis vor. Somit galt das Kraftfahrzeug gemäß § 82 Abs 1 KFG als zugelassen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, ausländische Probefahrtkennzeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.567.2018.R5

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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