TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/3 LVwG-2016/27/1801-4

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

GehG §13e

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz aufgrund des Vorlageantrages der Frau AA, damals vertreten durch BB, Adresse 1, Z, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 28.07.2016, ****, über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch CC, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.06.2016, ****, betreffend Urlaubsersatzleistung nach § 13e Gehaltsgesetz 1956,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, vom 26.05.2014, ****, wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Antragstellung auf Urlaubsersatzleistung nach § 13e Gehaltsgesetz 1956 informiert.

Mit E-Mail vom 01. Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin sodann einen Antrag auf Zuerkennung allfälliger Urlaubsersatzleistungen gestellt.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, vom 04.02.2015, **** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie fristgerecht die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 beantragt hatte und ihr für ihren anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand nicht verbrauchten Erholungsurlaub eine Ersatzleistung (Urlaubsersatzleistung) gebühre. Diese gebühre gemäß § 13e Abs 4 GehG für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs und der Zeit einer allfälligen Beurlaubung nach § 12 Abs 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz-LDG 1984 verbleibe. Bemessungsgrundlade für die Urlaubsersatzleistung sei der volle Monatsbezug im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst und gebühre je Urlaubsstunde eine Ersatzleistung, die sich aus der Division der Bemessungsgrundlage durch 173,2 ergebe (§13e Abs 5 und 6 GehG). Der Beschwerdeführerin würde eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß von 39,89 Stunden gebühren, weshalb die anzuweisende Urlaubsersatzleistung Euro 778,83 betrage.

In der Folge hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Rechtsabteilung der Gewerkschaft **** vom 08.09.2015 eingeholt und diese mit E-Mail vom 22.09.2015 an die Abteilung Bildung mit dem Ersuchen auf Überprüfung der Urlaubsersatzleistung übermittelt.

In diesem Schreiben führt die Rechtsabteilung der G** aus, dass § 13e GehG regle, dass vom ersatzfähigen Urlaubsausmaß die Wochentage der Hauptferien und die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs 3 SchulzeitG abzuziehen seien. Nicht abzuziehen seien diese Tage, wenn die Lehrperson beispielsweise durch Krankheit an der Ausübung ihres Dienstes verhindert gewesen sei, was im Fall der Beschwerdeführerin gegeben gewesen wäre, weshalb keine Tage in Abzug zu bringen seien. Zu ersetzen sei der nicht verfallene Anspruch. Wobei von der Systematik des Gesetzes her die allgemeinen Urlaubsverfallsbestimmungen (§ 69 BDG) mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass das Schuljahr an Stelle des Kalenderjahres heranzuziehen sei. Demnach verfalle der Urlaub grundsätzlich, sofern er noch nicht verbraucht worden sei, mit dem Ende des dem Urlaubsjahr folgenden Schuljahres. Sei der Verbrauch aus Krankheitsgründen nicht möglich, trete der Verfall erst mit dem Ende des darauffolgenden Schuljahres ein. Der ersatzfähige Urlaub aus dem Schuljahr 2007/2008 würde sohin mit Ende des Schuljahrs 2008/2009 verfallen. Da die Beschwerdeführerin jedoch seit Februar 2007 durchgehend im Krankenstand sei, werde der Verfall um ein Jahr hinausgeschoben, nämlich mit Ende des Schuljahres 2009/2010. Dieser Verfall sei aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr eingetreten, da sie mit 01.12.2009 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dasselbe gelte für den Urlaubsanspruch aus dem Schuljahr 2008/2009 und sei dieser ebenfalls noch nicht verfallen. Die Urlaubsersatzleistung habe sohin das noch nicht verbrauchte Urlaubsausmaß aus dem Schuljahr 2007/208 (das heißt vier Wochen Urlaub abzüglich der bereits in dem Schuljahr vor dem Krankenstand verbrauchten freien Tage), das gesamte Urlaubsausmaß für das Schuljahr 2008/2009 (aufgrund des durchgehenden Krankenstandes habe kein Urlaub verbraucht werden können) und das aliquote Urlaubsausmaß für das Schuljahr 2009/2010 (Ruhestandsversetzung mit 01.12.2009) zu umfassen. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe laut Schreiben vom 04.02.2015 eine Urlaubsersatzleistung lediglich für 39,89 Stunden ausgezahlt, was der aliquote Urlaub für das Schuljahr 2009/2010 sei. Die Urlaubsersatzleistung umfasse jedoch im Fall der Beschwerdeführerin weitere Schuljahre.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, vom 22.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß § 13e GehG Lehrkräften, die wegen der Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters oder wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und ihren Erholungsurlaub zur Zeit des Ausscheidens noch nicht vollständig verbraucht haben, eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebühre. Die für Landeslehrpersonen maßgeblichen allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen – und damit auch die Regelungen betreffend den Anspruch auf Ferien und Urlaub – seien im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz-LDG 1984, geregelt. Das BDG 1979 finde für Landeslehrpersonen grundsätzlich keine Anwendung. Gemäß § 56 Abs 1 LDG 1984 sei der Landeslehrer während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstünden. An den sonstigen schulfreien Tagen bestehe keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen würden (§ 56 Abs 2 LDG 1984). Der Urlaub einer Landeslehrperson sei sohin nicht nur hinsichtlich des Ausmaßes, sondern auch hinsichtlich der zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr gesetzmäßig konkret festgelegt. Eine – den im vorgelegten gewerkschaftlichen Schreiben zitierten, für Landeslehrpersonen jedoch nicht anwendbaren – § 69 BDG 1979 vergleichbare Regelung hinsichtlich des Verfalls des Erholungsurlaubes sehe das LDG 1984 nicht vor. Insbesondere sei es Landeslehrpersonen – im Hinblick kalendermäßig genau Festlegung des Erholungsurlaubes – nicht möglich, ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in das nächste bzw im Krankheitsfall auf das übernächste Jahr „mitzunehmen“. Im Hinblick darauf, dass die für Landeslehrpersonen geltenden allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften eine § 69 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung nicht vorsehen würden, könne ein allfälliger Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einer Landeslehrperson grundsätzlich nur das laufende Schuljahr, nicht aber für Vorjahrgebühren. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufgrund des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus dem Dienststand mit Wirkung vom 01.12.2009 gemäß § 12 Abs 1 LDG 1984 sei für das laufende Schuljahr 2009/2010 entsprechend den gesetzlichen Grundlagen aliquot berechnet worden. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den in den vorangegangenen Schuljahren entgangenen Erholungsurlaub bestehe nicht.

Mit E-Mail vom 21.12.2015 hat die Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Bescheides ersucht. Mit E-Mail vom 11.12.2016 hat die Beschwerdeführerin diesen Antrag wiederholt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.06.2016, **** wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 13e GehG 1956 anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2009 eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von Euro 788,83 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 13e Abs 7 GehG für Landeslehrpersonen Sonderbestimmungen vorsehe. Unter Berücksichtigung des für die Berechnung der der Beschwerdeführerin gebührenden Urlaubsersatzleistung maßgeblichen Zeitraums (01.09.2009 bis 30.11.2009) sowie der Tatsache, dass sie im gesamten genannten Zeitraum keinen Erholungsurlaub habe konsumieren können, gebühre der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2009 eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß von 39,89 Stunden. Unter Zugrundelegung des vollen Monatsbezuges im Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Euro 3.381,60) betrage die Urlaubsersatzleistung Euro 778,83. Den Ausführungen der G** im Schreiben vom 08.09.2015 könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 1 BDG 1979 gelte dieses Bundesgesetz lediglich für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Bedienstete. Für Landeslehrpersonen gelange das BDG 1979 (und damit auch die Urlaubsverfallsbestimmung des § 69 BDG 1979) nicht zur Anwendung. Vielmehr normiere das LDG 1984 für in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Bundesland stehende Lehrperson (Landeslehrpersonen) die maßgeblichen allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen – und damit auch die Bestimmungen über Ferien und Urlaub. Der Urlaub einer Landeslehrperson sei unter Zugrundelegung des § 56 LDG 1984 nicht nur hinsichtlich des Ausmaßes, sondern auch hinsichtlich der zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr gesetzmäßig konkret festgelegt. Eine dem § 69 BDG 1979 vergleichbare Regelung hinsichtlich des Verfalls des Erholungsurlaubes sehe das LDG 1984 nicht vor. Landeslehrpersonen sei es insbesondere nicht möglich, ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in das nächste bzw im Krankheitsfall in das übernächste Jahr „mitzunehmen“. Ein allfälliger Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einer Landeslehrperson könne grundsätzlich nur für das laufende, nicht aber für ein vorangehendes Schuljahr gebühren. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den in den vorangegangenen Schuljahren entgangenen Erholungsurlaub bestehe nicht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Sekretärin der Gewerkschaft **** fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die hier strittige Rechtsfrage diejenige sei, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nur für das „laufende“ Schuljahr habe oder auch für vorangegangene Schuljahre. Die Klägerin (gemeint: Beschwerdeführerin) sei pragmatisierte Landeslehrerin. Auf ihr Dienstverhältnis sei das LDG 1984 anzuwenden. § 106 LDG 1984 verweise unter anderem auf das GehG 1956 und somit auch auf § 13e GehG. Nach Zitierung der Erläuterungen (IA41/A) zur Dienstrechtsnovelle 2013 wurde in der Bescheidbeschwerde weiters aufgeführt, dass nach § 13e Abs 3 GehG die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr (bei Lehrern Schuljahr) aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden sei, gesondert zu bemessen sei. Es sei daher zu prüfen, ob in dem jeweiligen Urlaubsjahr der Anspruch auf Erholungsurlaub bereits verbraucht worden sei oder verfallen sei. Anders als bei Verwaltungsbediensteten sei im Lehrerdienstrecht kein Jahresurlaub normiert, den diese individuell verbrauchen könnten. Der Gesetzgeber habe dem Rechnung getragen, in dem er in § 13e Abs 7 Z 2 GehG normiert habe, welche Tage vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß (160 Stunden pro Schuljahr) abzuziehen seien (im Wesentlichen die Hauptferien und schulfreien Tage gemäß § 2 Abs 4 Schulzeitgesetz). Nicht abzuziehen seien diese Tage, wenn an ihnen Dienst zu leisten gewesen sei oder die Lehrperson unter anderem durch Krankheit verhindert gewesen sei. Der Grund für die Regelungen, die sinngemäß ähnlich in den Regelungen für Verwaltungsbedienstete vorsehe, dass der Verfall des Erholungsurlaubs um ein Kalenderjahr hinausgeschoben werde, wenn der Verbrauch des Erholungsurlaubs unter anderem aus Krankheitsgründen nicht möglich sei, würde sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben. Im Urteil EuGH 20.01.2009, Schultz-Hoff, sei klargestellt worden ,dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen grundsätzlich als gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig seien, es aber gemeinschaftswidrig sei, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben gewesen sei und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe, weshalb der Anspruch auf Jahresurlaub nicht ausgeübt hätte werden können. Auch der OGH gehe in seiner Judikatur in derartigen Fällen von einer Hemmung des Urlaubsverfalles aus. Die belangte Behörde verkenne die Innerstaatliche und europäische Rechtslage. Auch Lehrpersonen seien Arbeitnehmer im Sinn der Arbeitnehmer im Sinn der Arbeitszeitrichtlinie, weshalb auch ihnen eine Urlaubsersatzleistung gebühre. Auch sie hätten Anspruch auf einen Mindesturlaub von 160 Stunden pro Schuljahr, der im Normalfall durch die schulfreien Tage und die Hauptferien verbraucht werde. Während eines Krankenstandes könne der Erholungsurlaub nicht verbraucht werden. Da die Beschwerdeführerin den Erholungsurlaub in den Schuljahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10 krankheitsbedingt nicht (zur Gänze) verbrauchen habe können und weder im Dienstrecht noch im GehG Verfallsbestimmungen für Landeslehrer normiert seien, sei auch kein Verfall eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei ab 19.02.2007 durchgehend bis zu ihrer Ruhestandsversetzung im Krankenstand gewesen und habe in diesem Zeitraum keinerlei Erholungsurlaub verbrauchen können und hätten die im § 13e Abs 7 GehG angeführten Tage nicht in Abzug gebracht werden können, da sie an diesen Tagen durch Krankheit verhindert gewesen sei. Für das Schuljahr 2007/08 bedeutet dies, dass die gemäß § 2 Abs 4 Schulzeitgesetz schulfreien Tage abzuziehen seien, die auf einen Werktag fallen würden. Das seien in diesem Jahr der 02.11., 24.12, 27. und 28. und 31.12. sowie 02. bis 04.01., sohin insgesamt acht Tage gewesen, was bei einer vollen Lehrverpflichtung umgerechnet gemäß § 13e Abs 7 Z 1 GehG auf eine 40-Stunden-Woche ein Stundenausmaß von 64 Stunden ergebe. Die Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2007/08 betrage daher 160-64, sohin 96 Stunden.

Für 2008/09 bedeutet dies, dass aufgrund des durchgehenden Krankenstandes keine Tage in Abzug gebracht würden. Sohin bestehe der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in Höhe von 160 Stunden. Für die vorangegangenen Schuljahre bestehe kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, den diesen durch Konsumation der Hauptferien und der schulfreien Tage das ersatzleistungsfähige Ersatzurlaubsausmaß auf 0 reduziert worden sei. Gemäß § 13e Abs 6 GehG sei die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde durch die Teilung des Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33 fache Anzahl der Wochenstundenzahl zu ermitteln. Es ergebe sich sohin ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2007/08 von Euro 3.381,60/(40x4, 33)x96 Stunden = Euro 1.874,33

Für das Schuljahr 2008/09 Euro 3.381,60/(40x4,33)x160 Stunden = Euro 3.123,88

Für das Schuljahr 2009/10 Euro 3.381,60/(40x4,33)x39,89 Stunden = Euro 778,83, sohin als Gesamturlaubsersatzleistung ein Betrag von Euro 5.777,04.

Ergänzend sei auszuführen, dass man zum selben Ergebnis komme, wenn man die Ansicht vertrete, dass der Umstand, dass sich weder im Gehaltsgesetz noch im Lehrerdienstrecht eine Verfallsbestimmung zum Urlaub befinde, eine ungewollte Lücke darstelle und man daher die im öffentlichen Dienst üblichen Urlaubsverfallsbestimmungen (wie zB § 69 BDG) heranziehen müsse um diese Lücke zu schließen. Danach würde nämlich der Urlaub, sofern er noch nicht verbraucht wurde, mit dem Ende des dem Urlaubsjahr folgenden Schuljahres verfallen. Sei der Verbrauch aus Krankheitsgründen nicht möglich, trete der Verfall erst mit dem Ende des darauffolgenden Schuljahres ein. Somit würde der ersatzfähige Urlaub aus dem Jahr 2007/08 mit Ende des Schuljahres 2008/09 grundsätzlich verfallen – dadurch das ein durchgehender Krankenstand seit Februar 2007 bestehe, wäre der Verfall jedoch um ein Jahr hinausgeschoben, nämlich mit Ende des Schuljahres 2009/10. Davor liege jedoch die Ruhestandsversetzung mit 30.11.2009. Dasselbe würde für den Urlaubsanspruch aus dem Schuljahr 2008/09 gelten. Da jedoch, wie dieser Vergleich zeige, das Ergebnis dasselbe sei, wie ohne analoge Anwendung einer Verfallsbestimmung, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies bedacht habe und bewusst keine eigene Verfallsbestimmung für Landeslehrer normiert habe.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 wurde eine Ergänzung der Bescheidbeschwerde vorgenommen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 19.02.2007 bis 30.11.2009 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei und sie aufgrund des Krankenstandes ihren Erholungsurlaub in folgenden Schuljahren nicht habe verbrauchen können: im Schuljahr 2006/07 Verbrauch des Urlaubs nur zum Teil; in den Schuljahren 2007/08 und 2008/09 habe kein Erholungsurlaub verbraucht werden können; im Schuljahr 2009/10 habe die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Urlaub verbrauchen können, jedoch aufgrund der Ruhestandsversetzung mit Ende November 2009 nur einen Anspruch auf einen aliquoten Urlaub.

Bei der Berechnung in der Bescheidbeschwerde vom 21. Juni 2016 sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 im Krankenstand gewesen sei. Tatsächlich sei der Krankenstandbeginn bereits im Februar 2007 gelegen gewesen. Aus diesem Grund seien die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde zu korrigieren. Für das Schuljahr 2006/07 seien die gemäß § 2 Abs 4 Schulzeitgesetz schulfreien Tage abzuziehen, die auf einen Werktag fallen, das seien in diesem Jahr der 02.11., 27. bis 29.12.2006 sowie 02. bis 05.01.2007, sohin insgesamt acht Tage gewesen. Die Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2006/07 betrage daher 160-64, sohin 96 Stunden. Für die Schuljahre 2007/08 und 2008/09 bestehe der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils 160 Stunden.

Für das Schuljahr 2009/10 habe die belangte Behörde die Urlaubsersatzleistung korrekt mit 39,89 Stunden berechnet.

Für die vorangegangenen Schuljahre bestehe kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.

Es wurde sodann eine Neuberechnung der Urlaubsersatzleistung vorgenommen und insgesamt ein Betrag von Euro 8.900,92 errechnet.

In der Folge hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, die somit an die Stelle des ursprünglich bekämpften Bescheides getreten ist.

In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde im Wesentlichen ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, dass der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach eine ungewollte Lücke vorliege, die durch Heranziehung der im öffentlichen Dienst üblichen Verfallsbestimmungen zu schließen sei, nicht gefolgt werden könne. Hätte der Gesetzgeber auch für den Bereich der Landeslehrpersonen eine Übertragung des Erholungsurlaubs in der Folgejahr (bzw im Krankheitsfall in die Folgejahre) vorsehen wollen, hätte dies einer konkreten gesetzlichen Normierung bedurft. Es sei davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Regelung seitens des Gesetzgebers im Hinblick darauf, dass der Bedarf nach Lehrkräften in erster Linie nach der Unterrichtserteilung resultiere, deren Erforderlichkeit wiederum von der Situierung der schulfreien Tage im Schuljahr abhänge, ganz bewusst nicht getroffen worden sei. Eine Übertragungsmöglichkeit des Erholungsurlaubes würde diese straffe Bindung an die Ferienzeiten der Schüler/innen verhindern. Es sei auf die zumindest nach der derzeitigen Rechtslage gegebene Unterschiedlichkeit der Modelle der Lehrerarbeitszeit von jenen der Verwaltungsbediensteten und hier vor allem auf die Tatsache, dass sich die schulfreien Ferienzeiten auf rund 14 Kalenderwochen erstrecken, hinzuweisen. Eine Einbeziehung von vorangegangenen Schuljahren in die Urlaubsersatzleistung würde bedeuten, dass bei Ausscheiden einer Lehrperson aus dem Dienstverhältnis in der Urlaubsersatzleistung Ansprüche abgebildet würden, die im Fall des Verbleibens im Dienst nie entstehen würden. Dies sei dem Gesetzgeber nicht zu sinnbar und in EU-Recht nicht interpretierbar. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den in den vorangegangenen Schuljahren entgangenen Erholungsurlaub bestehe vor diesem Hintergrund nicht.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung sei aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienststand entsprechend den gesetzlichen Grundlagen für das laufende Schuljahr 2009/10 aliquot berechnet worden.

Mit Schriftsatz vom 08. August 2016 wurde ein Vorlageantrag gestellt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst als Landeslehrerin vom 19.02.2007 bis zum 30.11.2009 mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2009, Zl **** mit Ablauf des 30.11.2009 nach § 12 Abs 1 LDG 1984 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der weitere zeitliche Verlauf der Information der Beschwerdeführerin über die Urlaubsersatzleistung sowie ihre Antragstellung und die unterschiedlichen Rechtsansichten ergeben sich wie unter I. ausgeführt.

III.     Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeergänzung mit Schriftsatz vom 30.06.2016 ausdrücklich bekräftigt, dass die belangte Behörde die Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2009/10 korrekt berechnet hat. Dies ist sohin unstrittig.

Auch die sonstigen Tatsachen sind unstrittig.

Es ist die reine Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung auch für die Schuljahre 2006/07 bis 2008/09 – wie in der Ergänzung der Bescheidbeschwerde ausgeführt – zusteht.

Da eine reine Rechtsfrage zu klären war und aus dem vorliegenden Akt bereits erkennbar ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung ist im Übrigen auch nicht beantragt worden.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 60/2018, lauten:

„Abwesenheit vom Dienst

§ 35

(1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Ferien und Urlaub

§ 56

(1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106

(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.       Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.       das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3.       das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,

4.       § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5.       die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956-GehG 1956, BGBl Nr 54/1956 idF BGBl I Nr 102/2018, lauten:

„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch

1.       ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,

2.       ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder

3.       Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.       der volle Monatsbezug,

2.       die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.       ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.       die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1.       An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2.       Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3.       Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a)       an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b)       die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.

(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.       über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

2.       aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.       die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl Nr 333/1979 idF BGBl I Nr 60/2018, lauten:

ALLGEMEINER TEIL

„1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Ferien und Urlaub

§ 219

(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(…)

(5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl Nr 77/1985, idF BGBl I Nr 101/2018, lauten:

„Schuljahr

§ 2

(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.       Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)       das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)       die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)       das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.       Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.       die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.       die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.       die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.       der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.       die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.       die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.       die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).“

V.       Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin tätig war, sodass auf sie die Bestimmungen des LDG 1984 anwendbar sind.

Aus § 1 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich, dass dieses Gesetz auf alle Bediensteten anzuwenden ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, sind die Bestimmungen des BDG 1979 für sie nicht anzuwenden.

Ergänzend darf jedoch noch darauf hingewiesen werden, dass auch das BDG 1979 in seinem 7. Abschnitt Regelungen für (Bundes)Lehrer trifft. In § 219 Abs 5 BDG wird dabei ausdrücklich normiert, dass die §§ 64 bis 72, demnach auch § 69 BDG, auf Lehrer nicht anzuwenden sind. Die Bezugnahme seitens der Beschwerdeführerin auf § 69 BDG ist sohin in jedem Fall ausgeschlossen.

Sofern seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Lücke im Gesetz angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des BDG 1979 aber auch des LDG 1984 seit der Einfügung des § 13e GehG mit der Dienstrechts-Novelle 20136 mehrfach geändert wurden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Regelungen für Lehrpersonen bewusst einer eigenständigen Regelung unterzogen hat.

Für den gegenständlichen Fall sind sohin ausschließlich die Regelungen des LDG 1984 von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter der Urlaub einer Lehrperson schon im Gesetz selbst nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt ist und die Beurlaubung einer Lehrperson während der Schulferien unmittelbar auf dem Gesetz beruht (vgl zB VwSlg 8825A/1975). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass aus diesem Grund auch ein „Dienstantritt“ bzw eine „Abwesenheit vom Dienst“ während der Schulferien begrifflich nicht vorliegen kann (vgl VwGH 17.02.1993, 91/12/0165).

Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es für Lehrpersonen insbesondere auch hinsichtlich des Urlaubsrechts Sonderregelungen geben würde, da der Urlaubsanspruch von Lehrern grundsätzlich und ex lege mit der Ferienzeit zusammenfalle (vgl mit Bezug auf die Bundesländer Weichselbaum, Dienst- und Personalvertretungsrecht der Länder und Gemeinden, in Pürgy) (Hg), das Recht der Länder Band II/I (2012 RN 253).

Aus § 106 Abs 1 LDG 1984 ergibt sich die Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 auch für Landeslehrer.

Damit ist auch § 13e GehG im gegenständlichen Fall anzuwenden.

§ 13e Abs 7 GehG sieht für Lehrpersonen Sonderregelungen vor.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 12 Abs 1 LDG 1984 mit Ablauf des 30.11.2009 zusteht.

Die Beschwerdeführerin hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass die belangte Behörde die Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2009/10 korrekt berechnet hat.

Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin auch eine Urlaubsersatzleistung für die Schuljahre 2006/07 bis 2008/09 zusteht.

Dabei ist auf die Besonderheiten der Urlaubsregelungen für Landeslehrer Rücksicht zu nehmen.

Wie bereits zuvor ausgeführt ist nicht nur das Ausmaß des Urlaubs für Landeslehrer, sondern auch die zeitliche Lagerung im Kalenderjahr und damit die Beurlaubung der Landeslehrer während der Schulferien unmittelbar im Gesetz festgelegt. Für die Schulferien ist auf das Schulzeitgesetz 1985 zu verweisen.

Es ergibt sich damit, dass während der Hauptferien im Sinn des § 2 Abs 2 Z 2 und der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs 4 Schulzeitgesetz 1985 ein Landeslehrer jedenfalls vom Dienst beurlaubt ist. Hinzukommen unter Umständen schulfrei erklärte Tage nach § 2 Abs 5 Schulzeitgesetz 1985.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, ergeben sich sohin rund 14 Kalenderwochen an schulfreien Zeiten, in denen ein Landeslehrer gemäß § 56 Abs 1 LDG 1984 als vom Dienst beurlaubt anzusehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kann eine Abwesenheit vom Dienst während der Schulferien begrifflich nicht vorliegen (VwGH 17.02.1993, 91/2/0165), weshalb Zeiten einer Krankheit in den Schulferien nicht als Abwesenheit vom Dienst anzusehen sind, weshalb die diesbezüglichen Regelungen des § 35 LDG 1984 für diese Zeiten nicht zur Anwendung kommen.

Gemäß § 13e Abs 1 GehG gebührt einem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, sofern der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist das Unterbleiben des Verbrauchs insoweit nicht vom Beamten zu vertreten, wenn ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Gemäß § 13e Abs 7 GehG gilt dies für Lehrpersonen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Wie in der Beschwerde der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben, wurde § 13e GehG mit der Dienstrechts-Novelle 2013 in das Gesetz eingefügt. In den Erläuterungen wird dabei für die Begründung der Einfügung dieser Bestimmung in das GehG wesentlich die Rechtsprechung des EuGH (Fall Neidel, C-337/10) erwähnt.

Der gegenständliche Fall ist sohin auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu betrachten. Eine Verfallsbestimmung von Urlaub ist im LDG 1984 nicht vorgesehen, wobei das LDG 1984 das Ausmaß und die zeitliche Lagerung im Kalenderjahr des Urlaubs von Landeslehrern gesetzlich bestimmt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen auch Beamtinnen und Beamte in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG, weshalb auch Art 7 dieser Richtlinie anwendbar ist. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich sohin die Anwendbarkeit dieser Bestimmung.

Art 7 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie sieht einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vor. Nach Abs 2 dieser Bestimmung darf dieser bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeutet dies, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechtes der Gemeinschaft anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und dem die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104 EG ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl EuGH 20.01.2009, Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff und Stringer; 06.11.2018, Rs C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften eV, und andere jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der EuGH weist im Übrigen in seiner ständigen Rechtsprechung auch daraufhin, dass das Recht auf bezahlten Jahresurlaub aus Grundsatz des Sozialrechtes der Union zudem nicht nur besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art 31 Abs 2 der Charter der Grundrechte der europäischen Union, der nach Art 6 Abs 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zu kommt, ausdrücklich verbürgt ist (EuGH 06.11.2018, Rs C-619/16, Kreuziger, mit weiteren Nachweisen). Weiters sieht nach der Rechtsprechung des EuGH Art 7 Abs 2 der Arbeitszeitrichtlinie für die Entstehung des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung als diejenige vor, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Arbeitszeitrichtlinie (vgl EuGH 06.11.2018, Rs C-619/16, Kreuziger).

§ 13e GehG setzt sohin für Landeslehrer diese Vorgaben um.

Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist nicht dahin auszulegen, dass der Anspruch nach Abs 1 und der Anspruch auf Vergütung nach Abs 2 einem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssen, die dazu geführt haben, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen hat (EuGH 06.11.2018, Rs C-619/16, Kreuziger).

Der EuGH hat auch mehrfach ausgesprochen, dass Art 7 Abs 2 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl EuGH 16.03.2006, Rs C-131/04 u C-257/04, Robinson-Steele mit weiteren Nachweisen).

Weiters hat der EuGH anerkannt, dass es Sache der Mitgliedsstaaten ist, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (vgl EuGH 20.01.2009, Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff und andere; 06.11.2018, Rs C-619/16, Kreuziger mit weiteren Nachweisen).

Wie der EuGH ausgeführt hat, steht Art 7 Abs 2 der Arbeitszeitrichtlinie einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit entgegen, nach der dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nichtgenommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich zB während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teiles davon im Krankheitsurlaub befunden hat (vgl EuGH 06.11.2018, Rs C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.) in diesem Modell hat der EuGH auch ausgeführt, dass Art 7 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes umfassen, nicht entgegensteht, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den Anspruch wahrzunehmen.

In seinem Urteil vom 29.11.2017, Rs C-2014/16 King, hat der EuGH im Zusammenhang mit der Hinderung der Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgeführt, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume infolge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Demgemäß hat er auf seine Rechtsprechung (zB vom 22.11.2011, Rs C-2014/10, KHS) verwiesen, wonach Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume infolge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Andere Urteile des EuGH in den letzten Monaten (wie zB 04.10.2018, Rs C-12/17; 06.11.2018,Rs C-569/16 und C-570/16; 20.11.2018, Rs C-147/18 ua) betreffen andere Sachverhalte und sind daher für den gegenständlichen Fall nicht relevant.

Aus den zuvor getätigten Ausführungen ergibt sich, dass es auch nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig ist, Modalitäten vorzusehen, die verhindern, dass in jenen Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während der Abwesenheit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Dies hängt damit zusammen, dass die Bestimmung des Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit eines Arbeitne

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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