TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 405-1/329/1/8-2018

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102
WRG 1959 §12
VwGVG §14
WRG 1959 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über den Vorlageantrag des AB AA, AF-Straße, AE, vertreten durch RA Dr. AL AK, AM-Platz, LL, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft RR (belangten Behörde) vom 04.07.2018, Zahl XXX/38-2018, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft RR vom 29.05.2018, Zahl XXX/35-2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 14, 15 und 28 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft RR (belangten Behörde) vom 04.07.2018, Zahl XXX/38-2018, wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft RR vom 29.05.2018, Zahl XXX/35-2018 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft RR vom 29.5.2018 den Ehegatten AH und AJ AG, in AE, AI-Straße, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zur Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer des auf Grundstück YYY/5, KG CC, bestehenden Wohnobjektes mit Abwasserreinigungsanlage auf demselben Grundstück, eines bepflanzten Bodenfilters auf GP YYY/4 und anschließender Ableitung der gereinigten Abwässer über die GP QQQ/7 in den AE-Kanal auf GP QQQ/6, alle KG CC, erteilt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde irrtümlich aufgrund eines Versehens der belangten Behörde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.

Die Behörde führte weiters aus, dass den Ehegatten AG das Wasserbenutzungsrecht für die gegenwärtige Abwasserreinigungsanlage mit Einleitung in dem AE-Kanal mit Bescheid vom 6.7.2016 wiederverliehen wurde. Das Verfahren habe zudem ergeben, dass die MM NN für die Instandhaltung des AE-Kanals im Bereich der gegenständlichen Einleitung verantwortlich sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Einleitung der AE-Kanal in außergewöhnlicher Weise beansprucht werde und dies zu einem erhöhten Aufwand für die Instandhaltung und Räumung des Kanals für den Beschwerdeführer führen werde, wurde bereits im damaligen Wiederverleihungsverfahren mit dem Hinweis, dass die MM NN für die Instandhaltung zuständig sei, abgewiesen. Da der Beschwerdeführer keine Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz sei, war die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Wasserberechtigter am AE-Kanal sei und deshalb gemäß § 50 WRG zur Räumung und Instandhaltung der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen verpflichtet sei. Durch die Einleitung von Abwässern in den Kanal ergebe sich durch die zusätzliche Inanspruchnahme des AE-Kanals ein erhöhter Instandsetzungsaufwand. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass die MM NN für die 300 m lange Mündungsstrecke des Kanals die künftige Erhaltung übernommen habe, jedoch sei die MM NN, anders als der Beschwerdeführer, nur über Auflagen verpflichtet und schließe dies die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht aus. Außerdem sei der Beschwerdeführer zur Räumung und Instandhaltung des Kanals verpflichtet, wobei die MM NN nur zur Instandhaltung der Mündungsstrecke des AE-Kanals verpflichtet sei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer durch das zusätzliche Abwasser auch im Kanal oberhalb der 300 m Mündungsstrecke betroffen.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass der Antrag der Ehegatten AG auf wasserrechtliche Bewilligung vollumfänglich abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass die Ehegatten AG dazu verpflichtet werden, den Beschwerdeführer als dadurch belasteten Nutzungsberechtigten einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 31.7.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 19.12.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer selbst sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter angehört.

Weiters nahmen an der Verhandlung der Amtssachverständige für Gewässerschutz, Ingenieur AR AQ, vom Amt der Salzburger Landesregierung sowie die Bewilligungsinhaberin als mitbeteiligte Partei, Frau AJ AG, teil.

Auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt

werden:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.7.2016 wurde den Ehegatten AG die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zur Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer des auf Grundstück YYY/5, KG CC, bestehenden Wohnobjektes mit Abwasserreinigungsanlage auf demselben Grundstück und anschließender Ableitung über die GP QQQ/7 und Einleitung in den AE-Kanal auf GP QQQ/6, alle KG CC, wiedererteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde für die Dauer von 20 Jahren (bis 31.7.2036) mit einem Konsens von 1,2m³/d bzw. max. 120l/h bezogen auf 8 Einwohnerwerten (8 EW) erteilt.

Mit Antrag vom 24.12.2017 (eingelangt am 28.12.2017) wurde vom Ingenieurbüro Dr. BI ÜÜ im Namen der Ehegatten AH und AJ AG, in AE, AI-Straße, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zur Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer des auf Grundstück YYY/5, KG CC, bestehenden Wohnobjektes mit Abwasserreinigungsanlage auf demselben Grundstück, eines bepflanzten Bodenfilters auf GP YYY/4 und anschließender Ableitung der gereinigten Abwässer über die GP QQQ/7 in den AE-Kanal auf GP QQQ/6, alle KG CC, angesucht. Die Anlage soll für 6 EW mit einem Abwasseranteil von 0,9 m³/d konzipiert werden. Die bestehende Anlage soll gemäß dem Stand der Technik adaptiert und mit einer biologischen Reinigungsstufe in Form eines bepflanzten Bodenfilters ausgestattet werden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der positiven Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens durch die Amtssachverständigen für Gewässerschutz, Wasserbautechnik und Naturschutz sowie der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer sowie der MM NN als Instandhaltungsverpflichtete erteilte die belangte Behörde den Ehegatten AG mit Bescheid vom 29.5.2018 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zur Entsorgung der anfallenden häuslichen Abwässer des auf Grundstück YYY/5, KG CC, bestehenden Wohnobjektes mit Abwasserreinigungsanlage auf demselben Grundstück, eines bepflanzten Bodenfilters auf GP YYY/4 und anschließender Ableitung der gereinigten Abwässer über die GP QQQ/7 in den AE-Kanal auf GP QQQ/6, alle KG CC.

Das Wasserbenutzungsrecht wurde für die Dauer von 20 Jahren (bis 30.6.2038) mit einem Konsens von 0,9 m³/d bzw. max. 90 l/h bezogen auf 6 Einwohnerwerten (6 EW) erteilt.

Festgestellt werden konnte, dass der MM NN (als Rechtsnachfolgerin der OO PP) mit Bescheid vom 5.2.1971 die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung und Verbauung der Mündungsstrecke des AE-Kanals (von der Einmündung in die TT 300 m kanalaufwärts) erteilt und ihr damit auch die Instandhaltung dieser Gewässerstrecke gemäß § 50 WRG aufgetragen wurde.

Festgestellt werde konnte, dass der Einleitungspunkt der bewilligten Abwasserreinigungsanlage der Familie AG jedenfalls innerhalb dieser 300 m und damit im Bereich der Instandhaltungsverpflichtung der MM NN für den AE-Kanal liegt.

Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Betriebs eines Kraftwerkes am AE-Kanal weit oberhalb des gegenständlichen Einleitungspunktes ein Wasserbenutzungsrecht besitzt, jedoch treffen den Beschwerdeführer für den projektsgegenständlichen Bereich (300 m) keinerlei Instandhaltungspflichten für den AE-Kanal sondern trifft diese Pflichten ausschließlich die MM NN.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz konnte auch klar ausschließen, dass es durch die Einleitung der gereinigten Abwässer aus der genehmigten Anlage weder zu einer Beeinträchtigung des Gewässers noch zu zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen des Beschwerdeführers kommen wird.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergeben. Insbesondere waren die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerschutz zur Frage der möglichen Beeinträchtigungen schlüssig und nachvollziehbar. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass aufgrund der neuen Bewilligung die Restwassermenge um 25 % reduziert ist und sich die Qualität der eingeleiteten Abwasserfracht aufgrund der neuen technischen Standards dieser neu errichteten Anlage wesentlich verbessert hat und zudem auch die Menge der Abwasserfracht entsprechend reduziert wird. Eine Verschlechterung des Gewässers konnte der Amtssachverständige aufgrund der enormen Verdünnung der eingeleiteten Abwasserfrachten jedenfalls dezidiert ausschließen.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz konnte auch fachlich schlüssig darlegen, dass es aufgrund der bewilligten Einleitungsmenge und Art der Einleitung jedenfalls zu keiner Erhöhung des Instandhaltungsaufwandes für den Beschwerdeführer kommen wird.

Der Beschwerdeführer selbst räumte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ein, dass er für den betroffenen Abschnitt des AE-Kanals (300 m) weder für die Instandhaltung zuständig ist noch bisher irgendwelche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte, da die MM NN für diesen Bereich verantwortlich ist.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:

§ 14 VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die

Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15 VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

(§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

         2.       von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Zur Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich um ein wasserrechtliches Verfahren handelt, das hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt, gesondert nach Maßgabe der Bestimmung des § 102 WRG und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Abwasserreinigungsanlage der häuslichen Abwässer der Familie AG die Parteistellung nicht eingeräumt.

In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG diejenigen Parteistellung, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte sind gemäß § 12 Abs 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall die Wassernutzung von Relevanz ist. Ist eine solche Berührung von Rechten durch projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes hingegen auszuschließen, dann kommt Inhabern solcher Rechte Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.

Es obliegt jeder Behörde, im Rahmen eines bei ihr anhängigen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dazu zählt in einem wasserrechtlichen Verfahren die Prüfung aufrechter Wasserbenutzungsrechte und die Möglichkeit deren Beeinträchtigung durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt.

Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt werden, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (zB VwGH vom 2.10.1997, 96/07/0253).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass erforderlichenfalls für die Frage, ob eine Berührung von Rechten möglich ist, Sachverständige beigezogen werden können. Thema dieser Sachfrage ist es, eine Berührung von Rechten zu prüfen. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt, dass es zu keiner Beeinflussung der Wasserrechte des Beschwerdeführers kommt. Auch hat der Amtssachverständige klar und plausibel ausgeführt, dass durch die Einleitung aus der bewilligten Anlage der Familie AG eine Beeinträchtigung des Gewässers aus fachlicher Sicht jedenfalls ausgeschlossen werden kann und es zu keiner Erhöhung des Instandhaltungsaufwandes des Beschwerdeführers kommen wird. Die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Amtssachverständigen wie auch in der Beschwerde stellen bloße Behauptungen dar, die sich nicht auf fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen bewegen. Sie sind daher nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen hat eindeutig ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Wasserrechte des Beschwerdeführers ausgeschlossen (und bei projektgemäßer Ausführung auch nicht denkmöglich) ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Gewässerstrecke im Bereich des Einleitungspunktes bis zur Mündung des AE-Kanals in die TT keine Instandhaltungspflichten hat, sondern eindeutig festgestellt werden konnte, dass die MM NN für die Instandhaltung des AE-Kanals in diesem Bereich zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch selbst bestätigt und ausgeführt, dass er in diesem Abschnitt des AE-Kanals bisher auch niemals irgendwelche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe, da ja seines Wissens die MM NN dafür zuständig ist und bisher auch gemacht hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit möglichen Instandhaltungsverpflichtungen des Beschwerdeführers für diesen betroffenen Abschnitt des AE-Kanals erübrigt sich daher.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt - nämlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage - die Möglichkeit, der Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Aus diesen dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Parteistellung, keine Beeinträchtigung von Rechten, Instandhaltungsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.329.1.8.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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