RS Lvwg 2018/11/2 LVwG-AV-1057/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs1 lith
VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37

Rechtssatz

Die „bloße Reparaturbedürftigkeit“ [der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen] führt als solche nicht zum Erlöschen des Wasserrechtes (vgl VwGH 0978/80, VwGH 2531/78). Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen Anlagenteile zwar schadhaft sind, aber ihre Funktion noch erfüllen können.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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