RS Lvwg 2018/11/2 LVwG-AV-1057/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs1 lith
VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zweckbindung nicht nur bei einem ausdrücklichen Ausspruch im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegeben, sondern kann sich diese auch aus der Begründung oder den Projektunterlagen ergeben (vgl VwGH Ra 2015/07/0098) – die Eintragung im Wasserbuch ist demgegenüber nur deklarativ.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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