RS Lvwg 2018/11/2 LVwG-AV-1057/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs1 lith
VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §37

Rechtssatz

Kommen mehrere Erlöschensgründe [§ 27 WRG] in Betracht, darf sich die Behörde nicht damit begnügen, das Erlöschen auf Grund eines jedenfalls zutreffenden Tatbestandes festzustellen, wenn ein möglicherweise bereits früher verwirklichter Erlöschenstatbestand dazu führen könnte, dass nach den eingangs getätigten Ausführungen andere Personen als Adressaten der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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