TE Lvwg Beschluss 2018/11/22 LVwG-AV-1356/001-2016

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGG §33 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.11.2016, AZ: ***, mit welchem der Berufung der Frau A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 05.09.2016, AZ: ***, betreffend Untersagung der Nutzung von Teilen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, abgewiesen worden war, den

B E S C H L U S S:

1.   Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.

2.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 05.09.2016, AZ: ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung von Teilen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, untersagt. Die dagegen von ihr erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.11.016, AZ: ***, abgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides und die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides.

1.3. Mit Schreiben vom 20.12.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

1.4. Mit Schreiben vom 09.07.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den nachweislich an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 05.07.2018 zugestellten Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 04.07.2018, mit welchem „[d]er Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 5. Dezember 2016 und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. November 2016 betreffend die Untersagung der Nutzung von Teilen des Grundstücks Nr. ***, KG *** […] gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991 (AVG) aufgehoben“ wurde. .

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt ebenso mit Beschluss wie die Einstellung des Verfahrens (siehe auch ErläutRV 2009 BlgNr 24. GP zu § 31 VwGVG). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) – insbesondere bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs – in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Rz 5).

Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG normiert in diesem Zusammenhang:

„Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“

Gegenständlich wurden mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 04.07.2018 sowohl der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 05.12.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin die Nutzung von Teilen des Grundstücks Nr. ***, KG *** untersagt worden war, und der diesen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.11.2016, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205, und VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit dem ihr die Nutzung von Teilen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, untersagt wurde. In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Berufungsentscheidung und die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides. Da mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 09.11.2016 beide Bescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurden, erweist sich das Beschwerdeverfahren infolge formeller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin und wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

2.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.6. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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