TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/5 99/03/0030

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Mag. AS in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. September 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-897, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 5. Mai 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann ... Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung".

Am 22. Mai 1998 brachte der Beschwerdeführer folgende Berufung ein (eine andere allenfalls als Berufung zu deutende Eingabe findet sich nicht im Akt und wird das Vorliegen einer solchen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet):

"Berufung AN DIE ARBEITSLOSIGKEITSGELDS-ABLEHNUNGSBESCHEID

ICH HABE BIS JETZT KEIN BESCHEID FÜR ARBEITSLOSIGKEITSGELD

BEKOMMEN, ABER ICH DARÜBER INFORMIERT; DASS ES EINE ABLEHNUNGS

BESCHEID IST; DAHER MACHE ICH DIESEN BERUFUNG WOBEI ICH UM DEN

SCHRIFTLICHEN BESCHEID AN MIR WEITERGABE BEI IHNEN ERSUCHE.

..."

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Berufung keinen "sachlich begründeten Berufungsantrag" enthalte und ein solcher auch nicht innerhalb offener Frist nachgetragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) lediglich geltend, die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides sei unvollständig gewesen. Die Behörde hätte daher die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG getroffen. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages sei dann als ein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem anzufechtenden Bescheid keinen Hinweis auf dieses Erfordernis der Berufung enthalte.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - hat die Rechtsmittelbelehrung unter anderem auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

Nach § 61 Abs. 5 leg. cit. gilt dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie das Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/09/0144), stellt es dann, wenn die Berufung keine Begründung aufweist, kein - gemäß § 13 Abs. 3 AVG behebbares - Formgebrechen im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG dar, wenn der in Berufung gezogene Bescheid nur den Hinweis enthält, dass die Berufung zu begründen sei, ohne noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam zu machen.

Die oben wiedergegebene Berufung weist unbestritten keine Begründung auf. Es ist nämlich nicht erkennbar, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der Bescheid bekämpft wird (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 23. April 1986 und die dort angegebene Vorjudikatur). Wegen des Fehlens einer Begründung der Berufung wurde der Beschwerdeführer daher im Sinne der eben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung - auch wenn die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides insofern unvollständig war, als sie keinen Hinweis auf das Erfordernis eines Berufungsantrages enthielt - nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde - ohne vorherigen Verbesserungsauftrag - die Berufung als unzulässig zurückwies.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 5. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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