RS Lvwg 2018/11/29 LVwG-AV-457/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AVG 1991 §19 Abs3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
VVG §2
VVG §4 Abs1
VVG §10

Rechtssatz

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (VwGH 2011/05/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.457.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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