RS Lvwg 2018/11/29 LVwG-AV-455/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AVG 1991 §19 Abs3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
VVG §2
VVG §4 Abs1
VVG §10

Rechtssatz

Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH 2011/07/0155).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.455.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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