TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/29 LVwG-AV-457/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AVG 1991 §19 Abs3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
VVG §2
VVG §4 Abs1
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. März 2018, Zl. ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. März 2018,
Zl. ***, wurde mit Spruchpunkt I. gegen den Beschwerdeführer die Anordnung einer Ersatzvornahme angeordnet.

Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 9.570,-- bis spätestens
30. April 2018 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen.

Begründet wurde dies dahingehend, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Juni 2017, Zl. ***, dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, bestimmte Abfälle mit einem Volumen von ca. 150 m³ von den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nachweislich zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 wurde die Ersatzvornahme angedroht, da bis zu Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides kein Nachweis über die Entsorgung der Abfälle vorgelegt wurde.

Von der belangten Behörde wurden drei Kostenvoranschläge eingeholt, wobei das Angebot der Firma C GesmbH, in ***, mit € 9.570,-- laut der beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie das beste darstellte.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 20. April 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass gegen die Höhe der Räumungskosten und gegen die Menge und Höhe der gelagerten Holzkisten, Kleingebinde, Konservendosen und Nahrungsmittelreste Beschwerde erhoben werde.

Das Holz soll der geplanten Hackschnitzelheizung dienen und kann somit noch verwendet werden. Alles andere werde beim Bauhof in *** abgegeben. Aufgrund einer Krankheit und ärztlicher Behandlung sei eine Räumung noch nicht möglich gewesen. Es wurde um Aufschub der Räumung ersucht.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Für die gegenständliche Rechtsache wurde gemeinsam mit der Rechtsache
LVwG-AV-455/001-2018 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs am 22. November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Bruder und dessen Vertreter geladen wurden.

Mit Schreiben vom 19. November 2018 baten die beiden Beschwerdeführer wegen Krankheit und ärztlicher Behandlung um Verlegung des Verhandlungstermins.

Noch am selben Tag versuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Rechtssache Rechtsache LVwG-AV-455/001-2018 telefonisch Kontakt mit Herrn D aufzunehmen, konnte jedoch nur die Ehefrau des Vertreters erreichen. Ihr wurde aufgetragen, ihrem Ehemann mitzuteilen, dass dieser sich am Tag der Verhandlung vor Verhandlungsbeginn bei Gericht melden soll, da für eine Vertagung eine ärztliche Bestätigung notwendig ist, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person verhandlungsunfähig ist.

Des Weiteren teilte sie mit, dass die Beschwerdeführer A und B bei ihnen wohnen würden, da bei ihren gemeldeten Wohnsitzen aufgrund der Abfälle Wohnen unmöglich ist. Außerdem seien die zwei Beschwerdeführer mit einem Auto, das einem der Beschwerdeführer gehört, täglich unterwegs. Im Augenblick des Telefonats waren die Beschwerdeführer auch nicht anwesend.

Am Verhandlungstag vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung meldete sich Herr D telefonisch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und teilte mit, dass weder die Beschwerdeführer A und B noch er zur Verhandlung kommen werden. Nachdem er darüber aufgeklärt wurde, dass hierzu medizinische Bestätigungen notwendig sind und ihm mitgeteilt wurde, dass auch in Abwesenheit verhandelt wird, und diese Verhandlung nur zu wiederholen ist, wenn aus den Bestätigungen hervorgeht, dass Verhandlungsunfähigkeit vorliegt, versprach Herr D, im Laufe des Tages medizinische Bestätigungen vorzulegen.

Es wurde unter Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde und einer Amtssachverständigen für Abfallchemie in Abwesenheit der Beschwerdeführer verhandelt.

Im Beweisverfahren gab die Amtssachverständige für Abfallchemie zu Ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 an, dass diese vollinhaltlich aufrechterhalten wird.

Hierzu verwies sie auf die Erhebungsberichte der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, aus denen hervorgeht, dass die einzelnen Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken kaum betretbar sind, da diese mit Abfällen vollgeräumt sind und die Abfälle daher nur oberflächlich begutachtet bzw. beurteilt werden konnten.

Zusätzlich gab die Amtssachverständige an, dass die Lagerungen von Holzkisten bzw. Holz nicht derartig durchgeführt werden, dass diese einer Verwertung, wie in der Beschwerde ausgeführt, in einer geplanten Hackschnitzelheizung zugeführt werden können.

Des Weiteren gab die Amtssachverständige zum Vorbringen in der Beschwerde an, dass Abfälle, die die übliche Haushaltsmenge wie im gegenständlichen Fall überschreite, nicht an einen Bauhof abgegeben werden können.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde hierzu ausgeführt, dass sich in der Beschwerde keine konkreten Angaben zu einer Hackschnitzelheizung finden, und um welche Holzlagerungen bzw. Hackschnitzel es sich dabei handelt.

Die Titelbescheide sind seit Juli 2017 rechtskräftig und wurden bis dato von den Beschwerdeführern nicht erfüllt.

Im Laufe des Verhandlungstages übermittelte Herr D per E-Mail ärztliche Bestätigungen für beide Beschwerdeführer.

Für Herrn B für die Rechtsache Rechtsache LVwG-AV-455/001-2018 wurde eine Bestätigung des Landesklinikums *** vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr B am 22. November 2018 von 9:45 Uhr bis 10:25 Uhr in ambulanter Krankenhausbehandlung war.

Für Herrn A wurde eine Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Herrn E, in ***, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr A am 22. November 2018 von 10.00 Uhr bis 11:51 Uhr in seiner Ordination war.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Juni 2017,
Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer mittels eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2202 aufgefordert, die auf den Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten Abfälle im Ausmaß von 150 m³ bis spätestens 31. Juli 2017 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nie erhoben und ist dieser somit rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, da er seinen Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Titelbescheid vom 26. Juni 2017 nicht nachgekommen ist.

Eine Stellungnahme bzw. ein Nachweis zur Bescheiderfüllung ist unterblieben.

Beim Angebot der Fa. C Gmbh zur Durchführung der Ersatzvornahme hantelt es sich um ein vollständiges, in dem alle Leistungen aus dem Titelbescheid enthalten sind und das preisgünstigste Angebot.

Nach Übermittlung dieses Angebotes an den Beschwerdeführer im Wege des Parteienverkehrs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht.

Die Höhe der vorauszuzahlenden Kosten wurde nur mit Behauptung, diese seien zu hoch, widersprochen. Eine diesbezügliche Begründung oder Auflistung von Kosten, die seiner Meinung nach entstehen würden, wurde nicht vorgelegt.

Die Beschwerde betreffend die Abfallmenge ist im gegenständlichen unbeachtlich, da diese Menge bereits im Titelbescheid vom 26. Juni 2017 festgestellt wurde und somit rechtskräftig ist.

Die Art der Holzlagerung macht eine Verwertung dieses Holzes in einer Hackschnitzelanlage unmöglich. Überdies ist eine Hackschnitzelanlage nicht vorhanden.

Eine Abgabe des gegenständlichen Abfalls im Ausmaß von 150 m³ entspricht nicht einer üblichen Haushaltsmenge, welche bei einem Abfallsammelzentrum, dem sogenannten Bauhof der Gemeinde, abgegeben werden kann.

Die vorgelegte ärztliche Bestätigung bestätigt keine Verhandlungsunfähigkeit.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dem Vertreter des B wurde mitgeteilt, dass für eine Vertagung eine ärztliche Bestätigung notwendig ist, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig ist. Es wurde diesem Vertreter auch aufgetragen, dies auch dem Beschwerdeführer A mitzuteilen.

Aus der übermittelten Bestätigung ist das jedenfalls nicht abzuleiten.

Es ist daraus nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Arzt aufsuchte und deshalb kann eine Verhandlungsunfähigkeit nicht daraus abgeleitet werden.

Da das bisherige Ermittlungsverfahren bisher zeigte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder des öfteren tagelang unterwegs sind und auch am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterwegs waren, ist davon auszugehen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgelegen ist.

Der möglichen Verwertung der Holzlagerung in einer geplanten Hackschnitzelheizung konnte kein Glauben geschenkt werden. Einerseits ist diese Heizungsform nicht vorhanden, da der Beschwerdeführer sagt, sie sei geplant und andererseits führte die Amtssachverständige für Abfallchemie aus, dass bei der Art der gegenständlichen Holzlagerung eine Verwertung in einer Hackschnitzelheizung unmöglich ist.

Auch ist das Vorbringen, die üblichen Abfälle beim Bauhof *** abzugeben nicht glaubwürdig, da die Amtssachverständige für Abfallchemie erklärte, dass ein Abfallvolumen wie das gegenständliche an einem Bauhof nicht abgegeben werden kann, da dieses Volumen die übliche Haushaltsmenge überschreitet.

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG lautet:

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme
§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

7.   Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass die veranschlagten und vorauszuzahlenden Kosten zu hoch seien, die Holzlagerungen in einer geplanten Hackschnitzelheizung verwertet werden sollen und der restliche Müll am Bauhof abgeliefert werden soll.

Dieses Vorbringen führt ihn jedoch nicht zum Erfolg.

Die alleinige Behauptung, die veranschlagten Kosten seien zu hoch, ohne dies näher zu begründen und eine Aufstellung der Kosten, welche entstehen würden, anzubieten, kann die Richtigkeit der von der Amtssachverständigen für Abfallchemie abgegebenen Stellungnahme zu einem Angebot eines Abfallunternehmens nicht in Zweifel ziehen.

Auch nahm der Beschwerdeführer diese Möglichkeit im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht wahr.

Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die zu räumende Menge sei falsch. Wie bereits dargestellt, wurde in einem Verfahren nach § 73 AWG 2002 festgestellt, dass es sich um ein Abfallvolumen von 150 m³ handelt, welches vom Beschwerdeführer zu räumen ist. Es handelt sich hierbei um eine Einwendung, die sich gegen den Titelbescheid (Bescheid vom 26. Juni 2017) richtet, und solche Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (siehe VwGH vom 23. November 2016, 2013/05/0175)

Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, es war ihm aufgrund von Krankheit, ärztlicher Behandlungen und einen Aufenthalt seines Bruders in einem Pflegeheim nicht möglich, den rechtskräftigen Bescheid vom 26. Juni 2017 zu erfüllen, kommt er nicht zum Erfolg.

Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH vom 26. Februar 2015, 2011/07/0155).

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
10. Oktober 2014, Ra 2014/03/0034, dargelegt, dass einem Verpflichteten die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen wird, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären.

Der Titelbescheid vom 26. Juni 2017 ist klar gefasst und beschreibt genau, welche Abfälle von welchen Grundstücken innerhalb welcher Frist zu entfernen sind. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0050).

Diesen Gegenbeweis ist der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde als auch durch die Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.

Zum Fernbleiben von der öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ist auszuführen, dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht alleine die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH vom 19. April 2018, Ra 2018/08/0007).

Aus der Bestätigung des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, warum ein Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich war. Da aus diesen Bescheinigungen die Triftigkeit der Abwesenheit nicht ableitbar war, durfte die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt werden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.457.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten