RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-551/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

MSG NÖ 2010 §25 Abs1 Z1
MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z1
MSG NÖ 2010 §28 Abs1
MSG NÖ 2010 §28 Abs2
ABGB §1497

Rechtssatz

Um den Fristenlauf durch Anerkenntnis des Rechts zu unterbrechen, ist kein echtes (konstitutives) Anerkenntnis erforderlich; ein deklaratorisches Anerkenntnis genügt. Als Wissenserklärung des Schuldners bedarf dieses zwar keiner Annahme, es muss aber gegenüber dem Berechtigten abgegeben werden.

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; Verjährung; Anerkenntnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.551.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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