RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-647/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Die Gewährung von Verfahrenshilfe muss vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC notwendig sein, wobei nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; vielmehr ist die Notwendigkeit einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie zB die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 93/02/0270, 97/02/0498, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH C-156/12 – GREP GmbH]).

Schlagworte

Umweltrecht; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.647.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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