RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-AV-647/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl ua VwGH 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.

Schlagworte

Umweltrecht; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.647.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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