TE Lvwg Beschluss 2018/12/20 LVwG-AV-647/001-2018

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A vom 22. Mai 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2018, Zl. ***, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Der Antrag vom 22. Mai 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 und § 31 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verfahrenshilfeantrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 22. Mai 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2014, Zl. ***, abgeändert mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) dahingehend verpflichtet, die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführte Anschüttung mit Abfällen, insbesondere mit Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von nunmehr ca. 2.000 m³ auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Oberboden, bis längstens 30. November 2016 ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, wobei die Frist für die Vorlage der Nachweise mit 15. Dezember 2016 bestimmt wurde.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 ersuchte die belangte Behörde die Technische Gewässersaufsicht um Überprüfung, ob die Ablagerungen im Sinn des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2016 entfernt worden seien.

In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 hielt die Technische Gewässeraufsicht fest, dass am 2. März 2017 ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass keine Abfälle von den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken entfernt worden seien, sodass der Zustand gegenüber der Überprüfung vom 15. März 2016 im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Abfalllagerungen unverändert sei.

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung somit nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. März 2017, Zl. ***, unter Nennung seiner Verpflichtung gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht. Gleichzeitig wurde ihm seitens der belangten Behörde für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt und verwies sie darauf, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde, wenn er seine Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben würde.

In der Folge holte die belangte Behörde von verschiedenen Firmen mehrere Kostenvoranschläge für die durchzuführenden Maßnahmen ein und trug sie dem Antragsteller schließlich mit Bescheid vom 24. April 2018, Zl. ***, auf, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 9. März 2017 angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides den Betrag von € 37.230,00 (inkl. USt., Angebot der Firma B GmbH vom 31. Mai 2017) zu überweisen, da er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sodass diese nunmehr von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt werden müssten.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 beantragte der Antragsteller sodann die Gewährung der Verfahrenshilfe in diesem Verfahren im vollen Umfang, „damit ein kompetenter Helfer Beschwerde gegen Kostenvorauszahlungsbescheid vom 24.04.2018 schreibt.“ Er habe im Verfahren wegen Bundesluft und Kartoffelfeuer in *** in den Jahren 2015 oder 2016 Verfahrenshilfe beantragt, „damit er/sie Beschwerde gegen BH Strafbescheid schreibt, welcher Antrag mit Beschluss abgewiesen und mit Erkenntnis im Namen der Republik meiner Beschwerde insoweit Folge gegeben worden ist, weil er so gut ausgeführt und begründet war, dass die Strafe herabgesetzt worden ist. Dabei habe ich gar keine Beschwerde geschrieben, angeführt oder begründet!

Vielleicht geht das diesmal wieder, und ihr Bescheid vom 24.04.2018 aufgehoben und die Exekution eingestellt, ohne dass ich eine Beschwerde schreibe.“

Sein Vermögen seien ca. 3 ha Grund in *** und *** im Wert von ca. € 30.000,00, eine 49 m² Wohnung in *** im Wert von € 30.000,00, belastet mit Hypotheken, Pfandrechten der Republik Österreich, C (dann C) und andere im Wert von ca. € 70.000,00. Rechtsschutz, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder wertvolle Fahrnis, Schmuck, Autos, Sparbücher oder Bargeld habe er nicht, seine Pension werde von Republik Österreich bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Am 12. Dezember 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche Verhandlung durch, an der keine Parteien des Gerichtsverfahrens teilgenommen haben.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des § 8a orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies

o    auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,

o    die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

o    die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012, sowie VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2003/03/0053, sowie VwGH vom 29. September 2005, Zl. 2005/11/0094, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005).

Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. u.a. VwGH vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.

Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.

Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie z.B. die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0270, sowie VwGH vom 19. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, sowie VwGH vom 3. September 2015, Zl. Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – im Sinne einer Prognose (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012) - erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. u.a. VwGH vom 8. September 2009, Zl. 2009/17/0095; Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87).

Im gegenständlichen Fall kann von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Der gegenständliche Fall weist keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf und sind auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben; vielmehr handelt es sich um einen eher einfach gelagerten Fall. Im gegenständlichen Fall ist, wie der Aktenlage entnommen werden kann, festzustellen, ob gegenüber dem Antragsteller der Titelbescheid erlassen worden ist und ob er seine Verpflichtungen erfüllt hat sowie, ob der vorgeschriebene Betrag plausibel ist. Eine Überprüfung des Inhaltes des Titelbescheides ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr durchzuführen.

Im Zusammenhang damit vermag das erkennende Gericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Beurteilung keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erkennen und konnte derartiges auch vom Antragsteller nicht dargetan werden, enthält seine Antragsbegründung doch in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen. Insbesondere ergeben sich aus seinem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Hinweise darauf, dass er nicht selbst in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren zu vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller selbst das rechtswissenschaftliche Studium absolviert hat. Im Hinblick darauf ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum ihm selbst seine Verteidigung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht möglich sein sollte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Vorbringen entsprechend auszuführen, wie sich auch aus seinem Antrag auf Verfahrenshilfe ergibt, und das Ergebnis des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen.

Im Übrigen erscheinen die Rechte des Antragstellers durch den für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, die Verpflichtung, den Standpunkt einer Partei ausreichend Rechnung zu tragen, und die Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt.

Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe somit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sind und diese somit im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, war es nicht erforderlich, auf die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit dargebotenen Beweismittel näher einzugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden

Vor diesem Hintergrund bleibt das Recht des Antragstellers, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 GRC bei Gericht einzubringen, bestehen.

Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses erneut zu laufen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Entfernungsauftrag; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.647.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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