Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2131541-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, Franz-Josefs-Kai 29/409, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, Franz-Josefs-Kai 29/409, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Mujahedin hätten wollen, dass er sich mit einer Bombenjacke in der Stadt Muzafarabad in die Luft sprenge. Als er abgelehnt hätte, sei er zehn Tage festgehalten worden. Er habe dann eingewilligt, damit sie ihn freilassen würden. Als sie ihn zurück in die Stadt gebracht hätten, sei er sofort geflüchtet. Sie hätten ihn dann noch bis Quetta verfolgt, weshalb er das Land verlassen habe müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.6.2012 durch das Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch gut. Zur Identifizierung legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor. Er sei in Sargodha geboren und habe im Kashmir gelebt. Er habe dort in der Landwirtschaft des Vaters geholfen. Alles sei in Ordnung gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Pakistan zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Der Mullah habe den Beschwerdeführer, nachdem dieser fünf Mal in die Moschee beten gegangen sei, überredet, ein Training zu absolvieren. Er sei - mit Unterbrechungen - eineinhalb Monate ausgebildet worden. Der Mullah habe ihm dann gesagt, dass er in den Jihad ziehen müsse. Sie seien ca. zwölf Leute gewesen, aber keiner habe in den Tod gehen wollen. Daraufhin seien sie eingesperrt und geschlagen worden. Nach einigen Tagen hätten sie dann doch eingewilligt den Anschlag zu verüben. Der Beschwerdeführer und zwei andere seien dann in einem Geländefahrzeug mitgenommen worden, vorher hätten ihnen die Männer Jacken angezogen, das seien die Bomben gewesen. In der Nähe von Muzaffrabad seien sie ausgesetzt worden und sei ihnen gesagt worden, sie sollen die Bomben am Hauptbazar explodieren lassen. Der Beschwerdeführer hätte dann in der Nähe des Flusses die Jacke ausgezogen und sei geflohen. Dem Vater hätte er die Geschichte erzählt und hätte sein Vater eine Anzeige erstatten wollen, was die Polizei aber unter Verweis auf die Gruppe abgelehnt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit drei Monaten verschwunden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Quetta geflohen aber hätte er dort das Haus nicht verlassen, weil es dort auch viele Probleme gäbe. Dann habe ein Cousin die Ausreise nach Europa organisiert. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Ende März bis Ende April 2011 in dem Lager gewesen. Er sei niemals politisch aktiv gewesen, er sei nie aus Gründen der Rasse, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Er spreche ein wenig Deutsch, habe keine Lebensgefährtin und habe einige pakistanische Freunde. Er arbeite als Zeitungszusteller. Er wolle hier studieren.
Mit Bescheid vom 21.6.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen sowie subsidiären Schutz ab und wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Zusammengefasst stellte die Behörde zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht erkennbar. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan und habe der Beschwerdeführer keinerlei Familienbezug zu Österreich. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und besuche keine Kurse. Eine Verfestigung lasse sich nicht feststellen. Beweiswürdigend zum Fluchtgrund führte die Behörde zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien vage geblieben, so hätte der Beschwerdeführer nicht einmal die Inneneinrichtung des Hauses, in dem er angeblich gefangen gewesen sei, nennen können. Auch sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen ohne Essen einem Selbstmordanschlag zugestimmt hätte. Auf den Vorwurf, dass die Handlungen des Beschwerdeführers terroristische Aktivitäten verübt hätte, habe er keine konkreten Angaben gemacht, sondern hätte er erklärt, er hätte das Ganze ja gar nicht gewollt und hätte deshalb die Jacke fortgeworfen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können, warum er sich nicht an das Militär gewandt habe, sondern habe nur erklärt, dass man als einfacher Bürger gar nicht so weit kommen würde. Zur Frage der Arbeitsaufnahme hätte er keine Angaben gemacht und zur Frage nach der postalischen Geldüberweisung durch den Vater bis zur Arbeitsaufnahme, habe er keine Angaben gemacht, sondern nur behauptet, dass diese Leute die Familie unter Beobachtung hätten und dann wüssten, was zu tun sei.
Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung an den Asylgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.6.2012.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.8.2012, GZ E3 427.984-1/2012-4E wurde der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, die Beweiswürdigung des BAA sei grob mangelhaft und beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Einvernahme des Beschwerdeführers wiederzugeben, ohne irgendwelche Begründungen für die getroffenen Schlussfolgerungen zu geben.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.1.2013 neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Anzeigebestätigung vor, welche ihm durch seinen Vater im Dezember 2012 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde wiederum zum Fluchtgrund befragt. Er sei im April 2011 aus Pakistan ausgereist, bis dahin hätte es eigentlich keine Probleme gegeben. Er habe Angst, wenn er zurückkehre wegen Hafiz Saeed, weil dieser ein großer Terrorist sei. Er arbeite als Zeitungszusteller und lebe mit fünf Freunden zusammen. Er habe den Dolmetsch gut verstanden.
Mit Bescheid vom 8.1.2013 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen und subsidiären Schutz abermals abgewiesen und die Ausweisung nach Pakistan verfügt. Die Identität habe nicht festgestellt werden können und würden sich die nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ersten Einvernahme widersprüchlich darstellen. Ebenso sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von Hafiz Saeed direkt Befehle erhalten habe, führe man sich vor Augen, dass dieser ca. 20 Mio Menschen führt. Einer solchen Person könne man sich nur nähern, wenn man ein besonderes Vertrauensverhältnis aufweisen könne, was der Beschwerdeführer nicht aufweisen habe können. Es sei auch nicht bekannt, dass solche Gruppen auf die durch den Beschwerdeführer beschriebene Weise rekrutieren würden, zumal es genügend Freiwillige gäbe. Der vorgelegte FIR sei nicht geeignet einen neuen Fluchtgrund darzustellen, da er zu einer Zeit erstellt worden sei, in der sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in Pakistan aufgehalten habe. Dazu werde festgehalten, dass es dem Amtswissen entspreche, dass es sehr leicht sei ein Verfahren gegen sich selbst zu initiieren, sodass es zu einer Registrierung käme. Außerdem würde das Vorbringen, im Falle der Wahrunterstellung, einen Asylausschließungsgrund darstellen. Eine nachhaltige Integration habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29.1.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013, GZ. E3 427.984-2/2013-4E wurde der Bescheid abermals aufgehoben und an das BAA zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des BAA erweise sich abermals als grob mangelhaft und stütze sich teilweise nur auf Mutmaßungen. Die aufgetragenen Ermittlungen im Herkunftsstaat seien unterlassen worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur nochmal befragt worden. Außerdem verkenne das BAA die Judikatur betreffend Asylausschlussgründe.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.3.2014 wiederum durch das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und wurde abermals zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer legte eine Anzeige vor, dass er mit zwei anderen Personen den Akram überfallen haben soll. Die Polizei würde nach ihm suchen. Hafiz Saeed suche immer noch nach dem Beschwerdeführer und würden die Leute wissen, dass er nunmehr im Ausland sei. Der jetzige FIR habe den Hintergrund, dass seine Verfolger nicht wollen würden, dass er zurückkehre. Seine Familie habe nunmehr Probleme und sei nach Lahore gegangen. Nunmehr würden sie in Dubai leben. Der Bruder des Beschwerdeführers würde verschwunden sein. Der Beschwerdeführer würde als Zeitungszusteller arbeiten.
Das BFA stellte 26.2.2014 eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Gruppierung Jamat ul-Dawa in Pakistan und erging das Ersuchen, die beigefügten Dokumente einer Überprüfung zuzuführen.
Mit Schreiben vom 28.4.2014 erging eine umfassende Anfragebeantwortung und die Auskunft, dass derzeit keine Vorortrecherchen in Pakistan durchgeführt werden könnten.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.4.2016 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er verstehe den Dolmetsch und sei gesund. Seine Eltern würden in Dubai wohnen, seine Schwestern in Karachi. Sein großer Bruder sei entführt worden. Er habe ein Gewerbe für Kleintransporte und stelle Zeitungen zu. Er verdiene durch das Zeitungszustellen ca. 400 Euro und seien seine Einnahmen aus dem Gewerbe sehr unterschiedlich, von nichts bis ca. 800 Euro. Er sei traditionell mit einer pakistanischen Staatsbürgerin verheiratet und habe einen Sohn, der am 25.1.2016 geboren worden sei. Er habe seine Frau am 11.9.2013 in einer Moschee in Floridsdorf geheiratet, man sei traditionell islamisch verheiratet. Zu den vorgelegten Anzeigen brachte der Beschwerdeführer vor, es gäbe eine Anzeige wegen Diebstahls. In einer anderen Anzeige stünde, dass er den Propheten beschimpft hätte. Das sei 2013 gewesen. Es gäbe auch einen Haftbefehl gegen ihn. Auf die Frage, was ihm konkret vorgeworfen werde, führte der Beschwerdeführer aus, es sei eine Person geschlagen und ausgebeutet worden und er soll einer davon gewesen sein. Es würden verschiedene Daten auf der Anzeige stehen. In einer anderen Anzeige werde ihm Blasphemie vorgeworfen. Er kenne die Anzeiger nicht. Die Anzeigen würden mit der Verfolgung durch Hafiz Saeed zusammenhängen und hätte dieser diese Leute beauftragt, den Beschwerdeführer anzuzeigen. Einen Anwalt habe er nicht in Pakistan. Die Anzeigen würden noch gegen den Beschwerdeführer laufen. Er gehöre keiner Organisation oder einem Verein in Österreich an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu seinen Fluchtgründen befragt.
Mit Schriftsatz von 16.6.2016 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Konvolut über seine Integration vor und brachte er vor, dass der Beschwerdeführer massive familiäre Bindungen im Bundesgebiet aufweise, da er ja in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin lebe und dieser Ehe ein Kind entstamme. Der Beschwerdeführer legte auch eine Einstellungszusage und mehrere Empfehlungsschreiben vor und wurde angemerkt, der Beschwerdeführer lebe seit fünf Jahren im Bundesgebiet.
Mit dem als Bescheid bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 7.7.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen und subsidiären Schutz abgewiesen und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde der Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 21.7.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.8.2016, GZ L516 2131541-1/4E wurde die Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass die dem Verwaltungsakt einliegende Urschrift des BFA vom 7.7.2016 keine Unterschrift des Organwalters aufweise und auch eine elektronische Genehmigung nicht ersichtlich sei. Es liege daher kein Bescheid vor und sei das Verfahren immer noch beim BFA anhängig. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.8.2016, GZ L516 2131541-1/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass die dem Verwaltungsakt einliegende Urschrift des BFA vom 7.7.2016 keine Unterschrift des Organwalters aufweise und auch eine elektronische Genehmigung nicht ersichtlich sei. Es liege daher kein Bescheid vor und sei das Verfahren immer noch beim BFA anhängig. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn in Österreich. Sonst habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in Österreich. Die weiteren Familienangehörigen würden sich in Pakistan befinden. Das BFA sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab und hielt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darlegen habe können, das er jemals erlebt hätte, was er am 13.4.2016 erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben gemacht und hätte er auch im Rahmen von Nachfragen nicht einmal annähernd glaubhaft machen können, die behaupteten Begebenheiten, etwa durch persönliche Eindrücke etc. anzureichern, woraus geschlossen werden hätte können, dass er diese Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Auch würden seine Schwestern in Karachi völlig unbehelligt leben. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten.Begründend führte die Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn in Österreich. Sonst habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in Österreich. Die weiteren Familienangehörigen würden sich in Pakistan befinden. Das BFA sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab und hielt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darlegen habe können, das er jemals erlebt hätte, was er am 13.4.2016 erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben gemacht und hätte er auch im Rahmen von Nachfragen nicht einmal annähernd glaubhaft machen können, die behaupteten Begebenheiten, etwa durch persönliche Eindrücke etc. anzureichern, woraus geschlossen werden hätte können, dass er diese Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Auch würden seine Schwestern in Karachi völlig unbehelligt leben. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß Paragraph 3, AsylG noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht bedeuten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.7.2017. Die belangte Behörde hätte den Asylantrag nicht abweisen dürfen und hätte das BFA kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt. Die belangte Behörde hätte es unterlassen Heimatrecherchen durchzuführen. Der pauschale Verweis auf Seite 41 des Bescheides, dass Vorortrecherchen derzeit nicht durchführbar seien, würde nicht ausreichen. Der erstinstanzlichen Behörde (gemeint wohl: der belangten Behörde) sei eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen im Detail und umfassend seine Fluchtgründe dargelegt. Er könne sich nicht an sämtliche Details erinnern, zumal Personen versuchen würden, das Erlebte zu verdrängen. Es könne der belangten Behörde nicht beigetreten werden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe und sich an wesentliche Ereignisse nicht erinnern hätte können. Auch habe er angegeben, wo und wie er ausgebildet worden sei und von welchen Personen und Organisationen diese Tätigkeiten organisiert worden seien. Beispielhaft werfe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er wisse nicht mehr welche Art von Sprengstoff es sich gehandelt hätte bei der Bombe, jedoch habe die Behörde nicht dargelegt, warum er dies hätte wissen müssen. Lese man sich den Bescheid im Detail durch, so bekomme man den Eindruck, dass man lediglich auf der Suche nach minimalen Widersprüchen gewesen sei und sich nicht auf das Wesentliche konzentriert habe. Darüber hinaus, sei der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet und sei unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse und habe die Deutschprüfung A2 bereits erfolgreich bestanden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Empfehlungsschreiben und