TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 L525 2131541-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2131541-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, Franz-Josefs-Kai 29/409, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Mujahedin hätten wollen, dass er sich mit einer Bombenjacke in der Stadt Muzafarabad in die Luft sprenge. Als er abgelehnt hätte, sei er zehn Tage festgehalten worden. Er habe dann eingewilligt, damit sie ihn freilassen würden. Als sie ihn zurück in die Stadt gebracht hätten, sei er sofort geflüchtet. Sie hätten ihn dann noch bis Quetta verfolgt, weshalb er das Land verlassen habe müssen.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.6.2012 durch das Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch gut. Zur Identifizierung legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor. Er sei in Sargodha geboren und habe im Kashmir gelebt. Er habe dort in der Landwirtschaft des Vaters geholfen. Alles sei in Ordnung gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Pakistan zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Der Mullah habe den Beschwerdeführer, nachdem dieser fünf Mal in die Moschee beten gegangen sei, überredet, ein Training zu absolvieren. Er sei - mit Unterbrechungen - eineinhalb Monate ausgebildet worden. Der Mullah habe ihm dann gesagt, dass er in den Jihad ziehen müsse. Sie seien ca. zwölf Leute gewesen, aber keiner habe in den Tod gehen wollen. Daraufhin seien sie eingesperrt und geschlagen worden. Nach einigen Tagen hätten sie dann doch eingewilligt den Anschlag zu verüben. Der Beschwerdeführer und zwei andere seien dann in einem Geländefahrzeug mitgenommen worden, vorher hätten ihnen die Männer Jacken angezogen, das seien die Bomben gewesen. In der Nähe von Muzaffrabad seien sie ausgesetzt worden und sei ihnen gesagt worden, sie sollen die Bomben am Hauptbazar explodieren lassen. Der Beschwerdeführer hätte dann in der Nähe des Flusses die Jacke ausgezogen und sei geflohen. Dem Vater hätte er die Geschichte erzählt und hätte sein Vater eine Anzeige erstatten wollen, was die Polizei aber unter Verweis auf die Gruppe abgelehnt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit drei Monaten verschwunden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Quetta geflohen aber hätte er dort das Haus nicht verlassen, weil es dort auch viele Probleme gäbe. Dann habe ein Cousin die Ausreise nach Europa organisiert. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Ende März bis Ende April 2011 in dem Lager gewesen. Er sei niemals politisch aktiv gewesen, er sei nie aus Gründen der Rasse, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Er spreche ein wenig Deutsch, habe keine Lebensgefährtin und habe einige pakistanische Freunde. Er arbeite als Zeitungszusteller. Er wolle hier studieren.

Mit Bescheid vom 21.6.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen sowie subsidiären Schutz ab und wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Zusammengefasst stellte die Behörde zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht erkennbar. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan und habe der Beschwerdeführer keinerlei Familienbezug zu Österreich. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und besuche keine Kurse. Eine Verfestigung lasse sich nicht feststellen. Beweiswürdigend zum Fluchtgrund führte die Behörde zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien vage geblieben, so hätte der Beschwerdeführer nicht einmal die Inneneinrichtung des Hauses, in dem er angeblich gefangen gewesen sei, nennen können. Auch sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen ohne Essen einem Selbstmordanschlag zugestimmt hätte. Auf den Vorwurf, dass die Handlungen des Beschwerdeführers terroristische Aktivitäten verübt hätte, habe er keine konkreten Angaben gemacht, sondern hätte er erklärt, er hätte das Ganze ja gar nicht gewollt und hätte deshalb die Jacke fortgeworfen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können, warum er sich nicht an das Militär gewandt habe, sondern habe nur erklärt, dass man als einfacher Bürger gar nicht so weit kommen würde. Zur Frage der Arbeitsaufnahme hätte er keine Angaben gemacht und zur Frage nach der postalischen Geldüberweisung durch den Vater bis zur Arbeitsaufnahme, habe er keine Angaben gemacht, sondern nur behauptet, dass diese Leute die Familie unter Beobachtung hätten und dann wüssten, was zu tun sei.

Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung an den Asylgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.6.2012.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.8.2012, GZ E3 427.984-1/2012-4E wurde der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, die Beweiswürdigung des BAA sei grob mangelhaft und beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Einvernahme des Beschwerdeführers wiederzugeben, ohne irgendwelche Begründungen für die getroffenen Schlussfolgerungen zu geben.

Der Beschwerdeführer wurde am 8.1.2013 neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Anzeigebestätigung vor, welche ihm durch seinen Vater im Dezember 2012 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde wiederum zum Fluchtgrund befragt. Er sei im April 2011 aus Pakistan ausgereist, bis dahin hätte es eigentlich keine Probleme gegeben. Er habe Angst, wenn er zurückkehre wegen Hafiz Saeed, weil dieser ein großer Terrorist sei. Er arbeite als Zeitungszusteller und lebe mit fünf Freunden zusammen. Er habe den Dolmetsch gut verstanden.

Mit Bescheid vom 8.1.2013 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen und subsidiären Schutz abermals abgewiesen und die Ausweisung nach Pakistan verfügt. Die Identität habe nicht festgestellt werden können und würden sich die nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ersten Einvernahme widersprüchlich darstellen. Ebenso sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von Hafiz Saeed direkt Befehle erhalten habe, führe man sich vor Augen, dass dieser ca. 20 Mio Menschen führt. Einer solchen Person könne man sich nur nähern, wenn man ein besonderes Vertrauensverhältnis aufweisen könne, was der Beschwerdeführer nicht aufweisen habe können. Es sei auch nicht bekannt, dass solche Gruppen auf die durch den Beschwerdeführer beschriebene Weise rekrutieren würden, zumal es genügend Freiwillige gäbe. Der vorgelegte FIR sei nicht geeignet einen neuen Fluchtgrund darzustellen, da er zu einer Zeit erstellt worden sei, in der sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in Pakistan aufgehalten habe. Dazu werde festgehalten, dass es dem Amtswissen entspreche, dass es sehr leicht sei ein Verfahren gegen sich selbst zu initiieren, sodass es zu einer Registrierung käme. Außerdem würde das Vorbringen, im Falle der Wahrunterstellung, einen Asylausschließungsgrund darstellen. Eine nachhaltige Integration habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29.1.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013, GZ. E3 427.984-2/2013-4E wurde der Bescheid abermals aufgehoben und an das BAA zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des BAA erweise sich abermals als grob mangelhaft und stütze sich teilweise nur auf Mutmaßungen. Die aufgetragenen Ermittlungen im Herkunftsstaat seien unterlassen worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur nochmal befragt worden. Außerdem verkenne das BAA die Judikatur betreffend Asylausschlussgründe.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.3.2014 wiederum durch das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und wurde abermals zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer legte eine Anzeige vor, dass er mit zwei anderen Personen den Akram überfallen haben soll. Die Polizei würde nach ihm suchen. Hafiz Saeed suche immer noch nach dem Beschwerdeführer und würden die Leute wissen, dass er nunmehr im Ausland sei. Der jetzige FIR habe den Hintergrund, dass seine Verfolger nicht wollen würden, dass er zurückkehre. Seine Familie habe nunmehr Probleme und sei nach Lahore gegangen. Nunmehr würden sie in Dubai leben. Der Bruder des Beschwerdeführers würde verschwunden sein. Der Beschwerdeführer würde als Zeitungszusteller arbeiten.

Das BFA stellte 26.2.2014 eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Gruppierung Jamat ul-Dawa in Pakistan und erging das Ersuchen, die beigefügten Dokumente einer Überprüfung zuzuführen.

Mit Schreiben vom 28.4.2014 erging eine umfassende Anfragebeantwortung und die Auskunft, dass derzeit keine Vorortrecherchen in Pakistan durchgeführt werden könnten.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.4.2016 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er verstehe den Dolmetsch und sei gesund. Seine Eltern würden in Dubai wohnen, seine Schwestern in Karachi. Sein großer Bruder sei entführt worden. Er habe ein Gewerbe für Kleintransporte und stelle Zeitungen zu. Er verdiene durch das Zeitungszustellen ca. 400 Euro und seien seine Einnahmen aus dem Gewerbe sehr unterschiedlich, von nichts bis ca. 800 Euro. Er sei traditionell mit einer pakistanischen Staatsbürgerin verheiratet und habe einen Sohn, der am 25.1.2016 geboren worden sei. Er habe seine Frau am 11.9.2013 in einer Moschee in Floridsdorf geheiratet, man sei traditionell islamisch verheiratet. Zu den vorgelegten Anzeigen brachte der Beschwerdeführer vor, es gäbe eine Anzeige wegen Diebstahls. In einer anderen Anzeige stünde, dass er den Propheten beschimpft hätte. Das sei 2013 gewesen. Es gäbe auch einen Haftbefehl gegen ihn. Auf die Frage, was ihm konkret vorgeworfen werde, führte der Beschwerdeführer aus, es sei eine Person geschlagen und ausgebeutet worden und er soll einer davon gewesen sein. Es würden verschiedene Daten auf der Anzeige stehen. In einer anderen Anzeige werde ihm Blasphemie vorgeworfen. Er kenne die Anzeiger nicht. Die Anzeigen würden mit der Verfolgung durch Hafiz Saeed zusammenhängen und hätte dieser diese Leute beauftragt, den Beschwerdeführer anzuzeigen. Einen Anwalt habe er nicht in Pakistan. Die Anzeigen würden noch gegen den Beschwerdeführer laufen. Er gehöre keiner Organisation oder einem Verein in Österreich an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu seinen Fluchtgründen befragt.

Mit Schriftsatz von 16.6.2016 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Konvolut über seine Integration vor und brachte er vor, dass der Beschwerdeführer massive familiäre Bindungen im Bundesgebiet aufweise, da er ja in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin lebe und dieser Ehe ein Kind entstamme. Der Beschwerdeführer legte auch eine Einstellungszusage und mehrere Empfehlungsschreiben vor und wurde angemerkt, der Beschwerdeführer lebe seit fünf Jahren im Bundesgebiet.

Mit dem als Bescheid bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 7.7.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen und subsidiären Schutz abgewiesen und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde der Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 21.7.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.8.2016, GZ L516 2131541-1/4E wurde die Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass die dem Verwaltungsakt einliegende Urschrift des BFA vom 7.7.2016 keine Unterschrift des Organwalters aufweise und auch eine elektronische Genehmigung nicht ersichtlich sei. Es liege daher kein Bescheid vor und sei das Verfahren immer noch beim BFA anhängig. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und einen Sohn in Österreich. Sonst habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in Österreich. Die weiteren Familienangehörigen würden sich in Pakistan befinden. Das BFA sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab und hielt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft darlegen habe können, das er jemals erlebt hätte, was er am 13.4.2016 erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben gemacht und hätte er auch im Rahmen von Nachfragen nicht einmal annähernd glaubhaft machen können, die behaupteten Begebenheiten, etwa durch persönliche Eindrücke etc. anzureichern, woraus geschlossen werden hätte können, dass er diese Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Auch würden seine Schwestern in Karachi völlig unbehelligt leben. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.7.2017. Die belangte Behörde hätte den Asylantrag nicht abweisen dürfen und hätte das BFA kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt. Die belangte Behörde hätte es unterlassen Heimatrecherchen durchzuführen. Der pauschale Verweis auf Seite 41 des Bescheides, dass Vorortrecherchen derzeit nicht durchführbar seien, würde nicht ausreichen. Der erstinstanzlichen Behörde (gemeint wohl: der belangten Behörde) sei eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen im Detail und umfassend seine Fluchtgründe dargelegt. Er könne sich nicht an sämtliche Details erinnern, zumal Personen versuchen würden, das Erlebte zu verdrängen. Es könne der belangten Behörde nicht beigetreten werden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe und sich an wesentliche Ereignisse nicht erinnern hätte können. Auch habe er angegeben, wo und wie er ausgebildet worden sei und von welchen Personen und Organisationen diese Tätigkeiten organisiert worden seien. Beispielhaft werfe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er wisse nicht mehr welche Art von Sprengstoff es sich gehandelt hätte bei der Bombe, jedoch habe die Behörde nicht dargelegt, warum er dies hätte wissen müssen. Lese man sich den Bescheid im Detail durch, so bekomme man den Eindruck, dass man lediglich auf der Suche nach minimalen Widersprüchen gewesen sei und sich nicht auf das Wesentliche konzentriert habe. Darüber hinaus, sei der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet und sei unbescholten. Er verfüge über Deutschkenntnisse und habe die Deutschprüfung A2 bereits erfolgreich bestanden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Empfehlungsschreiben und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Auch leben die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn im Bundesgebiet und seien legal hier aufhältig. Die belangte Behörde übersehe, dass ein Familienleben existiere und habe die Behörde es unterlassen Feststellungen zu treffen, ob der Frau und dem Sohn ein Verlassen des Bundesgebietes zumutbar sei. Auch könne die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet seien daher höher zu werten, als das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Mit hg Beschluss vom 28.12.2016, GZ L525 2131541-2 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen Rechtsvertreter am 11.12.2017 unaufgefordert eine Stellungnahme und brachte darin vor, er sei seit über sechs Jahren im Bundesgebiet. Während des gesamten Aufenthaltes habe er versucht sich sprachlich zu integrieren. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert und sei krankenversichert und unbescholten. Außerdem sei er selbständig als Paketzusteller tätig. Auch habe er eine Einstellungszusage und sei an der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut und habe einen bedeutsamen Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Die Gattin sei Studentin an der Universität Wien. Es werde daher gebeten die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch zu der der vertretene Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

* P legt vor: Einkommensnachweis der Firma XXXX vom 11.12.2017

* Geburtsurkunde des Sohnes vom 02.02.2016

* Ehevertrag des islamischen Zentrums Wien vom 02.06.2017

* Studienbestätigung der Ehefrau vom 27.11.2017

* Bescheid der Uni Wien vom 03.08.2017

* Kopie des Studentenausweises der Ehefrau vom 23.03.2017

* A2-Zertifikat vom 15.03.2016

* Kopie der E-Card des BF, seiner Frau und des Sohnes

* Versicherungsdatenauszug vom 11.12.2017 über den BF

* Versicherungsbestätigung für Zeiträume ab dem 01.01.2015

* Bescheinigung vom 11.12.2017, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen

* Werkvertrag zwischen dem BF und der Firma XXXX, Transportunternehmen GmbH vom 25.04.2017 (Nachgefragt gibt BF an, das Honorar hängt von der Paketanzahl ab, Brutto 2000-2500 Euro.)

* Verständigung des MBA 21 vom 28.11.2017

* 3 ZMR-Auszüge für den BF, seine Frau und das gemeinsame Kind

* Mietvertrag undatiert, nicht unterschrieben

* Vorvertrag zwischen BF und der Firma XXXX

* Stellungnahme der österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vom 11.12.2017 über die Integration des BF

Der Beschwerdeführer erstattete zu den in der mündlichen Verhandlung überreichten Länderberichten eine Stellungnahme und führte im Schriftsatz vom 23.12.2017 aus, dass der Beschwerdeführer in einer Madrassa Schule gewesen sei, geführt von Hafiz Saeed. Gegen diesen hätten die USA ein Kopfgeld von 10 Mio Dollar ausgesetzt. Dieser habe gute Verbindungen zu Regierung und dem Militär in Pakistan. Der Beschwerdeführer sei in Gefahr im Falle seiner Rückkehr durch diesen Mann ums Leben zu kommen. Beantragt werde diesbezüglich konkrete fallbezogene Recherchen und eine Anfrage an die Staatendokumentation. Zur Integration sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sechs Jahre im Bundegebiet sei. Er habe eine aufrechte Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft. Er habe ein A2 Sprachdiplom und arbeite als Paketzusteller. Er sei nach islamischer Tradition verheiratet und sei seine Gattin eine ordentliche Studentin an der Universität Wien.

Mit Schreiben vom 13.2.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche Unterlagen über den bisherigen Studienerfolg der Ehefrau vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.2.2018 wurde über Antrag die Frist zur Vorlage der Unterlagen für eine Woche erstreckt.

Mit Schreiben vom 1.3.2018 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, als dass die Ehefrau in diesem Semester keine Prüfungen absolviert habe, da es ihr aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft nicht gut gegangen sei. Mit Schreiben vom 4.3.2018 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vor. Als errechneter Geburtstermin werde der 27.8.2018, als Geburtstermin laut Ultraschall der 3.9.2018 angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.7.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Chinari in Pakistan, bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Khan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule absolviert und war sein Vater in der Landwirtschaft tätig, wo der Beschwerdeführer geholfen hat. Die Schwestern des Beschwerdeführers leben in Karachi.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nach islamischen Ritus mit einer pakistanischen Staatsbürgerin, die seit 2013 aufgrund eines Studentenvisums in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer hat einen A2 Sprachkurs absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitet als Paketzusteller und verfügt über eine eigene Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bezieht keine Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch unterhalten. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Österreichern, einer Frau Andrea und einer Frau Gabriela und einer Frau Michaela. Diese sind Freundinnen seiner Frau und besuchen diese die Familie des Beschwerdeführers bzw. gehen sie gemeinsam auf Partys.

Der Beschwerdeführer lebt mit einer pakistanischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind, welches ebenfalls die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt, zusammen und sorgt für deren Unterhalt. Die Ehefrau, seit 2013 in Österreich, besitzt in Österreich einen Aufenthaltstitel zur Absolvierung ihres Studiums, der jedes Jahr verlängert werden muss. Dem Antrag auf Verlängerung für das Jahr 2018 wurde in erster Instanz nicht stattgegeben und befindet sich die Abweisung des Antrages in Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien, GZ VGW-151/070/777/2017. Die Ehefrau verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und verfügt über eine abgeschlossene universitäre Ausbildung in Biochemie und als Pädagogin. Die Eltern der Ehefrau sind wohlhabend und haben die Ehefrau bis vor sieben Monate unterstützt. Mit dem gemeinsamen Kind wird hauptsächlich Urdu gesprochen. Das gemeinsame Kind wurde am 25.1.2016 geboren. Die Ehefrau legte mit Schreiben vom 4.3.2018 mit dem Mutter-Kind-Pass eine neue Bestätigung vor, dass diese erneut schwanger ist. Als errechneter Geburtstermin wird der 27.8.2018, als Geburtstermin laut Ultraschall der 3.9.2018 angeführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

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BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

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Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

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The Guardian (17.12.2017):

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

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Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

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Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

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BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

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Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

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The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

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Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

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The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

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NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

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Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

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Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

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Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

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Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https:/

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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