TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 I413 2135630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2135630-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 07.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 07.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.11.2015 informierte die Pensionsversicherungsanstalt die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer die folgenden Renten der französischen Altersversicherung beziehe: - eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", - eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und - eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX.1. Mit Schreiben vom 13.11.2015 informierte die Pensionsversicherungsanstalt die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer die folgenden Renten der französischen Altersversicherung beziehe: - eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", - eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 und - eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom 09.11.2015 an die Pensionsversicherungsanstalt begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Bescheides.

3. Mit Säumnisbeschwerde vom 21.07.2016 bemängelte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der belangten Behörde und beantragte die Entscheidung über seinen Antrag vom 09.11.2015 zu entscheiden.

4. Mit Bescheid vom 07.09.2016, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, "von den folgenden angeführten ausländischen Renten monatlich die jeweils angeführten Krankenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse einzuzahlen: Tabelle kann nicht abgebildet werden4. Mit Bescheid vom 07.09.2016, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, "von den folgenden angeführten ausländischen Renten monatlich die jeweils angeführten Krankenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse einzuzahlen: Tabelle kann nicht abgebildet werden

5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.09.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst die Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit der kollektivvertraglich vereinbarten Zusatzpensionen der Institutionen

XXXX und XXXX bestritten und die Aufhebung der rückwirkend von der belangten Behörde durchgeführten Ausweitung der Krankenkassenpflicht auf die französischen kollektivvertraglichen Pensionen aufzuheben und die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend zum 01.05.2013 zurückzuzahlen sowie die Vorgehensweise der PVA und den Brief der PVA vom 27.08.2015 mit dem die Krankenkassenpflicht rückwirkend auf seine französischen kollektivvertraglichen Pensionen mit einer falschen Begründung erweitert worden sei, wegen bereits entschiedener Sache für nichtig zu erklären.römisch 40 und römisch 40 bestritten und die Aufhebung der rückwirkend von der belangten Behörde durchgeführten Ausweitung der Krankenkassenpflicht auf die französischen kollektivvertraglichen Pensionen aufzuheben und die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend zum 01.05.2013 zurückzuzahlen sowie die Vorgehensweise der PVA und den Brief der PVA vom 27.08.2015 mit dem die Krankenkassenpflicht rückwirkend auf seine französischen kollektivvertraglichen Pensionen mit einer falschen Begründung erweitert worden sei, wegen bereits entschiedener Sache für nichtig zu erklären.

6. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.6. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016, römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 12.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX. Er bezieht seit 01.05.2013 aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX, in Österreich eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Seit 01.05.2013 ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zur Krankenversicherung der Pensionist/inn/en angemeldet.Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in römisch 40 . Er bezieht seit 01.05.2013 aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, römisch 40 , in Österreich eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Seit 01.05.2013 ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zur Krankenversicherung der Pensionist/inn/en angemeldet.

Mit Schreiben vom 29.05.2013, XXXX, teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 434,19 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 22,14 erstmalig von der Alterspension für Juni 2013 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.05.2013 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 und darüber, dass der Krankenversicherungsbeitrag der ausländischen Rente(n) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen sei sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.Mit Schreiben vom 29.05.2013, römisch 40 , teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 434,19 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 22,14 erstmalig von der Alterspension für Juni 2013 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.05.2013 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 und darüber, dass der Krankenversicherungsbeitrag der ausländischen Rente(n) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen sei sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.

Mit Schreiben vom 27.08.2015, XXXX, teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 3.886,33 und maximal berücksichtigten ausländischen Leistung(en) von EUR 2.454,75 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 125,19 erstmalig von der Alterspension für September 2015 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.08.2015 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.Mit Schreiben vom 27.08.2015, römisch 40 , teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass er neben seiner österreichischen Pension auch ein (mehrere) ausländische Renten beziehe und dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, ab 01.05.2013 auch von seiner (seinen) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag seien 5,1 % der ausländischen Rente(n) zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von seiner österreichischen Pension zu entrichten. Von der berücksichtigten ausländischen Leistung von EUR 3.886,33 und maximal berücksichtigten ausländischen Leistung(en) von EUR 2.454,75 würde ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 125,19 erstmalig von der Alterspension für September 2015 in Abzug gebracht werden. Die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages seiner ausländischen Leistung(en) für die Zeit von 01.05.2013 bis 31.08.2015 werde vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Im Weiteren informierte die Pensionsversicherungsanstalt über die monatliche Leistung im Juni 2013 sowie dass jede Zuerkennung, Neubemessung und Wegfall einer ausländischen Leistung innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen sei.

Der Beschwerdeführer war von 1975 bis 1996 in Frankreich in einem Verlagsunternehmen in leitender Position beschäftigt. Von 1996 bis 2001 übte er in Frankreich eine selbständige Tätigkeit aus.

Der Beschwerdeführer bezieht aus der französischen Altersversicherung eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Grundrente ("retraite de base") sowie eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX.Der Beschwerdeführer bezieht aus der französischen Altersversicherung eine Grundrente ("retraite de base") der "XXXX", eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 und eine Grundrente ("retraite de base") sowie eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der römisch 40 .

Im Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXX in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 220,00, insgesamt in Höhe von EUR 3.872,35.Im Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der römisch 40 in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 220,00, insgesamt in Höhe von EUR 3.872,35.

Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2014 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXX in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 3.891,96.Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2014 bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der römisch 40 in Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 in Höhe von EUR 3.212,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 3.891,96.

Im Zeitraum April 2014 bis laufend bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXXin Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") XXXX in Höhe von EUR 3.756,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 4.435,96.Im Zeitraum April 2014 bis laufend bezog der Beschwerdeführer eine Grundrente ("retraite de base") der XXXXin Höhe von EUR 439,83, eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") römisch 40 in Höhe von EUR 3.756,52 und eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") in Höhe von EUR 239,61, insgesamt in Höhe von EUR 4.435,96.

Das französiche Rentensystem umfasst das allgemeine System ("régime général") für va unselbständig Erwerbstätige, Spezialsysteme ("régimes spéciaux") für unselbständig Erwerbstätige außerhalb des allgemeinen Systems, va Beamte, Systemen für nicht landwirtschaftlich selbständig Erwerbstätige ("régimes des non salairiés non agricoles"), va für Künstler, bestimmte Gewerbetreibende und Freiberufler sowie das System für selbständige Landwirte ("régime agricole").

Das allgemeine System des französischen Rentensystems beruht va auf dem Prinzip der Solidarität unter den Generationen und umfasst den Großteil der unselbständig Erwerbstätigen, Studenten, bestimmte Leistungsbezieher und Personen, die bloß ansässig sind.

Träger des allgemeinen Systems des französischen Rentensystems sind die Caisse nationale d'Assurance vieillesse (XXXX) und außerhalb der Ile de France - ein Netzwerk regionaler Verwaltungsstellen, darunter die XXXX. Die Träger des allgemeinen Systems der französichen Rentenversicherung sind durch Gesetz - den code de la Securité sociale - eingerichetet und hinsichtlich ihrer Organisation gesetzlich geregelt. Rentenleistungen und ihre Berechnung aus diesem System sind gesetzlich normiert. Ihre Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren (art L111-2-1 ff code de la Securité sociale).Träger des allgemeinen Systems des französischen Rentensystems sind die Caisse nationale d'Assurance vieillesse (römisch 40 ) und außerhalb der Ile de France - ein Netzwerk regionaler Verwaltungsstellen, darunter die römisch 40 . Die Träger des allgemeinen Systems der französichen Rentenversicherung sind durch Gesetz - den code de la Securité sociale - eingerichetet und hinsichtlich ihrer Organisation gesetzlich geregelt. Rentenleistungen und ihre Berechnung aus diesem System sind gesetzlich normiert. Ihre Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren (art L111-2-1 ff code de la Securité sociale).

Das allgemeine System der französischen Rentenversicherung beruht nach dem "principe de contributivité", wonach jeder Rentner eine Pension entsprechend des früheren Erwerbseinkommens aufgrund der während seines gesamten Erwerbseinkommens geleisteten Beiträge erhält. Das auf dem Umlageverfahren beruhende Rentensystem garantiert Rentnern Pensionsauszahlungen im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie während ihres Erwerbslebens bezogen haben (art L111-2-2 code de la Scurité sociale).

Von XXXX erhält der Beschwerdeführer die oben als Grundrente ("retraite de base") bezeichnete Altersleistung aus dem allgemeinen System der französischen Rentenversicherung (art L351-1 ff code de la Securité sociale).Von römisch 40 erhält der Beschwerdeführer die oben als Grundrente ("retraite de base") bezeichnete Altersleistung aus dem allgemeinen System der französischen Rentenversicherung (art L351-1 ff code de la Securité sociale).

Zudem hat der Beschwerdeführer als früherer Arbeitnehmer Anspruch auf die Zusatzrente der XXXX und als ehemalige Führungskraft Anspruch auf die Zusatzrente der XXXX. Das französische Rentensystem umfasst drei Säulen: Neben dem obligatorischen Grundsystem ("retraite de base") als 1. Säule besteht ein obligatorisches Zusatzsystem ("retraite complémentaire") als 2. Säule sowie ein freiwilliges Zusatzsystem ("retraite supplémentaire") als 3. Säule. Die Zusatzrentensysteme der XXXX ("Association de régimes de retraite complémentaire") und der XXXX ("Association générale des institutions de retraite complémentaire des cadres") sind obligatorische Zusatzsysteme ("retraites complémentaires") für vormals unselbständig Erwerbstätige (XXXX) und FührungskräfteZudem hat der Beschwerdeführer als früherer Arbeitnehmer Anspruch auf die Zusatzrente der römisch 40 und als ehemalige Führungskraft Anspruch auf die Zusatzrente der römisch 40 . Das französische Rentensystem umfasst drei Säulen: Neben dem obligatorischen Grundsystem ("retraite de base") als 1. Säule besteht ein obligatorisches Zusatzsystem ("retraite complémentaire") als 2. Säule sowie ein freiwilliges Zusatzsystem ("retraite supplémentaire") als 3. Säule. Die Zusatzrentensysteme der römisch 40 ("Association de régimes de retraite complémentaire") und der römisch 40 ("Association générale des institutions de retraite complémentaire des cadres") sind obligatorische Zusatzsysteme ("retraites complémentaires") für vormals unselbständig Erwerbstätige (römisch 40 ) und Führungskräfte

(XXXX).(römisch 40 ).

XXXX wurde im März 1947 auf Grund einer Vereinbarung der Sozialpartner im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Grundsystems für Führungskräfte errichtet, um den Führungskräften ein ihrem aktiven Erwerbseinkommen entsprechendes Rentenniveau zu sichern.römisch 40 wurde im März 1947 auf Grund einer Vereinbarung der Sozialpartner im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Grundsystems für Führungskräfte errichtet, um den Führungskräften ein ihrem aktiven Erwerbseinkommen entsprechendes Rentenniveau zu sichern.

Die 1961 gegründete XXXX verfolgt ein XXXX vergleichbares Ziel bei Nicht-Führungskräften. Auch dieses zwischenzeitig mit XXXX vereinheitlichte Regime ist obligatorisch. Diese Zusatzrentensysteme basieren auf eigenen gesetzlichen Grundlagen in Art L911 bis L961, art R912 bis R951 und art A931 bis A951 code de la Securité sociale. Die Träger des Zusatzrentensystems sind in diesen Bestimmungen gesetzlich verankert.Die 1961 gegründete römisch 40 verfolgt ein römisch 40 vergleichbares Ziel bei Nicht-Führungskräften. Auch dieses zwischenzeitig mit römisch 40 vereinheitlichte Regime ist obligatorisch. Diese Zusatzrentensysteme basieren auf eigenen gesetzlichen Grundlagen in Art L911 bis L961, art R912 bis R951 und art A931 bis A951 code de la Securité sociale. Die Träger des Zusatzrentensystems sind in diesen Bestimmungen gesetzlich verankert.

Außerdem bezieht der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Tätigkeit in Frankreich noch eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der XXXX (Caisse interprofessionelle de prévoyance et d'assurance vieillesse) aus dem Sozialversicherungssystem für selbständig Erwerbstätige in künstlerischen Berufen und Berufen in Industrie und Gewerbe. Gesetzliche Grundlage sind art L611 und L621 bis L652 des code de la Securité sociale. Träger des Systems ist unter anderem die Caisse autoniome d'assecurance vieillesse des professions libérales (XXXX), der auch die XXXX angehört. Die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem für Selbständige ist sowohl hinsichtlich der Grund- als auch der Zusatzrente obligatorisch (art L611-1, 611-2 und L635-1 des code de la Securité sociale). Seine Bedingungen hinsichtlich Leitungen, Träger, Beiträge und Finanzierung sind gesetzlich und durch Dekrete, Statuten und Reglements bestimmt (art L621-1 ff des code de la Securité sociale). Das Rentensystem garantiert auf Basis des Umlageverfahrens den Rentnern Pensionszahlungen im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie während ihres Erwerbslebens bezogen haben (art L111-2-1 des code de la Securité sociale). Die Höhe der Beiträge und der Leistungen hängen im Falle des Grundsystems wie auch im Falle des obligatorischen Zusatzsystems von der Höhe des Einkommens ab.Außerdem bezieht der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Tätigkeit in Frankreich noch eine Grundrente ("retraite de base") und eine Zusatzrente ("retraite complémentaire") der römisch 40 (Caisse interprofessionelle de prévoyance et d'assurance vieillesse) aus dem Sozialversicherungssystem für selbständig Erwerbstätige in künstlerischen Berufen und Berufen in Industrie und Gewerbe. Gesetzliche Grundlage sind art L611 und L621 bis L652 des code de la Securité sociale. Träger des Systems ist unter anderem die Caisse autoniome d'assecurance vieillesse des professions libérales (römisch 40 ), der auch die römisch 40 angehört. Die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem für Selbständige ist sowohl hinsichtlich der Grund- als auch der Zusatzrente obligatorisch (art L611-1, 611-2 und L635-1 des code de la Securité sociale). Seine Bedingungen hinsichtlich Leitungen, Träger, Beiträge und Finanzierung sind gesetzlich und durch Dekrete, Statuten und Reglements bestimmt (art L621-1 ff des code de la Securité sociale). Das Rentensystem garantiert auf Basis des Umlageverfahrens den Rentnern Pensionszahlungen im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie während ihres Erwerbslebens bezogen haben (art L111-2-1 des code de la Securité sociale). Die Höhe der Beiträge und der Leistungen hängen im Falle des Grundsystems wie auch im Falle des obligatorischen Zusatzsystems von der Höhe des Einkommens ab.

Gemäß Art 9 VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit hat die Republik Frankreich erklärt, dass ua die Leistungen bei Alter - Allgemeines Versicherungssystem (art L351-1 ff des code de la Securité sociale) und angegliederter Systeme, Sozialversicherungssystem für Selbständige (art L634-1 ff des code de la Securité sociale), Zusatzrentensysteme - Pflichtrente (art L921-1 des code de la Securité sociale) für Arbeitnehmer der XXXX, der XXXX, Pflichtzusatzrentensysteme für Selbständige (art L635-1 ff, art L644-1 ff des code de la Securité sociale) in den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Koordinierungsverordnung (EG) Nr 883/2004 fallen (Art II. Z 4 lit a, d und j dieser Erklärung).Gemäß Artikel 9, VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit hat die Republik Frankreich erklärt, dass ua die Leistungen bei Alter - Allgemeines Versicherungssystem (art L351-1 ff des code de la Securité sociale) und angegliederter Systeme, Sozialversicherungssystem für Selbständige (art L634-1 ff des code de la Securité sociale), Zusatzrentensysteme - Pflichtrente (art L921-1 des code de la Securité sociale) für Arbeitnehmer der römisch 40 , der römisch 40 , Pflichtzusatzrentensysteme für Selbständige (art L635-1 ff, art L644-1 ff des code de la Securité sociale) in den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Koordinierungsverordnung (EG) Nr 883/2004 fallen (Art römisch zwei. Ziffer 4, Litera a, d und j dieser Erklärung).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den bekämpften Bescheid, in die dagegen erhobene Beschwerde, durch Einsicht in die web-sites https://www.legifrance.gouv.fr, http://www.cipav-retraite.fr, http://www.agric-arrco.fr, http://www.vie-publique.fr, http://www.cipav-retraite.fr und die dort einzusehenden Dokumente sowie Bestimmungen des französischen Code de la Securité sociale, durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Wohnsitz und seiner früheren Tätigkeit in Frankreich, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt bezieht und bei der belangten Behörde krankenversichert ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX, dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, XXXX betreffend den Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrages für ausländische Pensions- bzw Rentenleistungen und dem diesbezüglich nicht in Streit gezogenen Inhalt des bekämpften Bescheides.Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Pension durch die Pensionsversicherungsanstalt bezieht und bei der belangten Behörde krankenversichert ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, römisch 40 , dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.05.2013, römisch 40 betreffend den Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrages für ausländische Pensions- bzw Rentenleistungen und dem diesbezüglich nicht in Streit gezogenen Inhalt des bekämpften Bescheides.

Die Feststellungen über den Bezug ausländischer Renten in den angegebenen Zeiträumen und ihrer jeweiligen Höhe beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden "Notification de retraite" vom 17.03.2014, den Bestätigungen der XXXX über die aufgezahlten Jahresbruttobeträge, den im Akt einliegenden Bestätigungen der XXXX vom 08.09.2015, den Bestätigungen der XXXX vom 14.08.2015 und 09.07.2014, sowie auf den bezüglich ihrer Höhe und ihrem Grunde nach vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als korrekt bezeichneten Feststellungen der Zeiträume und Renten durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid. Die diesbezüglichen Feststellungen sind damit unstrittig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise bekannt geworden, welche die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen würden.Die Feststellungen über den Bezug ausländischer Renten in den angegebenen Zeiträumen und ihrer jeweiligen Höhe beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden "Notification de retraite" vom 17.03.2014, den Bestätigungen der römisch 40 über die aufgezahlten Jahresbruttobeträge, den im Akt einliegenden Bestätigungen der römisch 40 vom 08.09.2015, den Bestätigungen der römisch 40 vom 14.08.2015 und 09.07.2014, sowie auf den bezüglich ihrer Höhe und ihrem Grunde nach vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als korrekt bezeichneten Feststellungen der Zeiträume und Renten durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid. Die diesbezüglichen Feststellungen sind damit unstrittig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise bekannt geworden, welche die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen würden.

Die Feststellungen zum französischen Rentensystem, zu den verschiedenen Säulen der Renten, zur verpflichtenden Renten- und Rentenzusatzversicherungen basieren einerseits auf der Einsicht in das französische Sozialversicherungsgesetzbuch (Code de la Securité sociale,

https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006073189&dateTexte=29990101&, Aufruf 06.06.2018, durch Einsicht in die web-sites http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/finances-publiques/protection-sociale/definition/comment-protection-sociale-est-elle-organisee-france.html,

Aufruf: 06.06.2018;

http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/protection-sociale/retraites/quelles-sont-characteristiques-principales-du-systeme-francais-retraite.html,

Aufruf: 06.06.2018;

http://www.vie-publique.fr/decouverte-institutions/protection-sociale/retraites/qui-gere-regimes-retraite-obligatoires-base.html,

Aufruf: 06.06.2018;

https://www.lassuranceretraite.fr/portail-info/qui-sommes-nous, Aufruf 06.06.2018;

http://www.agric-arrco.fr/documentation-multimedia/info-reglementaires/reglementation/, Aufruf 06.06.2018;

http://www.cipav-retraite.fr/cipav/rubrique-87-le-systeme-par-repartition-une-meme-norme-de-base.htm, Aufruf 06.06.2018;

http://www.cipav-retraite.fr/cipav/article-177-presetation-de-la-cnapl.htm, Aufruf 06.06.2018 und in die Web-site http://www.cipav-retraite.fr/cipav/article-188-le-systeme-par-repartition-une-meme-norm-de-base.htm, Aufruf 06.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. § 73a ASVG samt Überschrift lautet:3.2. Paragraph 73 a, ASVG samt Überschrift lautet:

"Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom GeltungsbereichParagraph 73 a, (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • -Strichaufzählung
    der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

  • -Strichaufzählung
    eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden."

3.3. § 73a ASVG stellt eine Präzisierung der ua in der VO (EG) Nr 883/2004, deren Art 5 lit a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO (EWG) Nr 1408/71 (vgl zu dieser früheren Rechtslage EuGH 18.07.2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar (vgl EB RV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71 ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).3.3. Paragraph 73 a, ASVG stellt eine Präzisierung der ua in der VO (EG) Nr 883/2004, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO (EWG) Nr 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage EuGH 18.07.2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar vergleiche EB Regierungsvorlage 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Artikel 30, VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71 ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4, ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG Rz 6, 8 und 13/1; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen vergleiche Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 73 a, ASVG Rz 6, 8 und 13/1; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Artikel 9, der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Versicherten vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im § 73a Abs 1 ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057).Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Versicherten vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057).

Im Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine im Vorlagebeschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der VO (EG) Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).Im Erkenntnis VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine im Vorlagebeschluss vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der VO (EG) Nr 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).

Nach § 73a Abs 3 ASVG hat dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dabei handelt es sich nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in § 73a Abs 2 dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/08/0067).Nach Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG hat dann, wenn die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen wird, der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dabei handelt es sich nur um eine Bestimmung betreffend die Abwicklung der Beitragseinhebung, die nichts an der in Paragraph 73 a, Absatz 2, dritter Satz ASVG ausdrücklich normierten Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers ändert (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/08/0067).

3.4. Zunächst ist festzustellen, dass das französische Sozialversicherungssystem dem österreichischen sehr ähnelt. Wie das österreichische ist auch das französische Sozialversicherungssystem berufsständisch organisiert. Es basiert wie das österreichische auf dem Prinzip der Solidarität, va unter den Generationen und umfasst einen Großteil der unselbständig Erwerbstätigen. Wie in Österreich sind auch in Frankreich die Träger der französischen Rentenversicherung gesetzlich eingerichtet und hinsichtlich ihrer Organisation, Struktur und Aufgaben gesetzlich im Code de la Securité sociale, einem dem ASVG nahe verwandten Gesetzbuch, geregelt. Die Rentenleistungen und die Berechnung der Renten sind wie auch in Österreich gesetzlich normiert. Wie auch in Österreich erfolgt ihre Finanzierung durch ein Umlageverfahren.

Basierend auf diesem Umlageverfahren garantiert das französische Rentensystem - vergleichbar mit dem österreichischen - auf Grundlage der während eines Erwerbslebens geleisteten Beiträge Pensionszahlungen, die im Verhältnis zu den Einkommen, die Pensionisten während ihres Erwerbslebens bezogen haben, stehen (vgl art L111-2-1 code de la Securité sociale).Basierend auf diesem Umlageverfahren garantiert das französische Rentens

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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